Zusatzbeitrag nach erfolgter Kündigung?

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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gartmann
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Zusatzbeitrag nach erfolgter Kündigung?

Beitrag von gartmann » 03.02.2010, 15:49

Hallo,

mir ist bekannt, daß man anläßlich der Einführung eines Zusatzbeitrags ein Sonderkündigungsrecht hat und man bei Ausübung dessen dann auch keinen Zusatzbeitrag bezahlen muß. Ich habe nun im Januar meine Kasse (BKK-Gesundheit) gekündigt, als noch nicht klar war, daß sie einen Zusatzbeitrag erheben wird. Ab 01.04. brauche ich dann eine neue Kasse.
Nun hat BKK-Gesundheit den Zusatzbeitrag offiziell verkündet. Wie sieht das nun in meinem Fall mit dem Zusatzbeitrag aus? Muß ich nochmal eine Kündigung zum 30.04. hinterherschicken, um keinen Zusatzbeitrag zu zahlen? Oder zahle ich keinen, weil ich sowieso schon gekündigt habe? Und wenn ich die Kündigung hinterherschicke, muß ich dann bis zum 30.04. Mitglied bleiben?

Kann da jemand etwas dazu sagen?

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 03.02.2010, 19:01

Der Zusatzbeitrag ist nach § 242 SGB V dann nicht zu zahlen, wenn eine Sonderkündigung aufgrund des Zusatzbeitrages erfolgt. Deshalb würde ich sagen, du musst den Beitrag zahlen, sofern du nicht mit Hinweis auf den Zusatzbeitrag sonderkündigst.

GKV

KassenKenner
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Beitrag von KassenKenner » 03.02.2010, 19:23

Ich würde an Stelle von gartmann den Zusatzbeitrag einfach nicht zahlen. Die BKK Gesundheit wird die paar Euro kaum einklagen - und selbst wenn, wird sie vor Gericht kaum Aussicht auf Erfolg haben. Da zum Kündigungszeitpunkt kein Zusatzbeitrag bekannt war, kann man denjenigen schließlich nicht schlechter stellen als jemanden, der später kündigt.

yerry
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Beitrag von yerry » 03.02.2010, 20:12

Hallo!

Ich würde eine neue Kündigung schreiben mit dem Zusatzbeitrag als Kündigungsgrund. Ich denke nicht, dass die BKK Gesundheit bei der Menge an Kündigungen aufgrund des Zusatzbeitrags nein sagt.

Sofa85
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Beitrag von Sofa85 » 03.02.2010, 21:57

Also ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Kassen einem Mitglied das bereits gekündigt hat, trotzdem den Bescheid für den Zusatzbeitrag zuschickt. Schließlich wird jede Kasse davon ausgehen, dass dieses MG ohnehin wg. des Zusatzbeitrags gekündigt hätte.
Also wenn tatsächlich ein Beitragsbescheid kommen sollte, einfach nicht zahlen. Da wird GAR NICHTS passieren.

Auf der sicheren Seite ist man natürlich, wenn man kurz (per Mail reicht doch völlig) nen zweizeiler an die Kasse schickt, dass sich unter Bezugnahme auf den Zusatzbeitrag die bereits zugeschickte KÜndigung im Rahmen des Sonderkündigungsrechts Anwendung finden soll.
Gruß Sofa 85

Sofa85
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Registriert: 22.01.2010, 23:04

Beitrag von Sofa85 » 03.02.2010, 21:58

Also ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Kassen einem Mitglied das bereits gekündigt hat, trotzdem den Bescheid für den Zusatzbeitrag zuschickt. Schließlich wird jede Kasse davon ausgehen, dass dieses MG ohnehin wg. des Zusatzbeitrags gekündigt hätte.
Also wenn tatsächlich ein Beitragsbescheid kommen sollte, einfach nicht zahlen. Da wird GAR NICHTS passieren.

Auf der sicheren Seite ist man natürlich, wenn man kurz (per Mail reicht doch völlig) nen zweizeiler an die Kasse schickt, dass sich unter Bezugnahme auf den Zusatzbeitrag die bereits zugeschickte KÜndigung im Rahmen des Sonderkündigungsrechts Anwendung finden soll.
Gruß Sofa 85

Bully
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Beitrag von Bully » 07.03.2010, 13:44

Meldung vom 05.03.2010

Zusatzbeiträge: Wer den Stichtag versäumt, zahlt den Zusatzbeitrag trotz fristgerechter Kündigung

Versicherte, deren Krankenkassen einen Zusatzbeitrag verlangen, können ihre Kasse aufgrund eines Sonderkündigungsrechts wechseln. Die sonst übliche Bindungsfrist von 18 Monaten entfällt. Weniger geläufig ist der Zusammenhang des Sonderkündigungsrechts mit dem Stichtag der so genannten erstmaligen Beitragsfälligkeit. Dieser Tag der Beitragserhebung ist je nach Kasse unterschiedlich in der jeweiligen Satzung geregelt. Wer bis zur ersten Beitragsfälligkeit seine Krankenkasse nicht gekündigt hat, muss den Zusatzbeitrag zahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten zum Monatsende ausgesprochen wurde.

"Wer keinen Zusatzbeitrag möchte, muss seine Kasse spätestens bis zum erstmaligen Beitragseinzug schriftlich gekündigt haben", erläutert der Vorstandsvorsitzende der Betriebskrankenkasse (BKK) Dr. Oetker, Klemens Kläsener. "Missverständliche Formulierungen der Kündigungsmodalitäten erwecken zum Teil den Eindruck, dass das Sonderkündigungsrecht zwei Monate gilt. Das ist jedoch ein Trugschluss! Führt eine Kasse beispielsweise zum 1. Februar einen Zusatzbeitrag ein und legt die Beitragsfälligkeit auf den 15. März fest, bleibt für die Sonderkündigung nur eine Zeitspanne von sechs Wochen. Wer länger als 18 Monate bei derselben Kasse versichert sind, kann diese zwar regulär auch später noch kündigen, zahlt jedoch für die verbleibenden Monate den Zusatzbeitrag.

Gruß Bully

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