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von billy » 12.02.2010, 17:48
Wenn Sie ALG 1 beziehen, sind Sie grundsätzlich mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
Wenn Sie nach einigen Monaten wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig sind, wird es kompliziert.
Zunächst mal besteht ein Anspruch dem Grunde nach, wenn eine neue sogenannte Blockfrist begonnen. Blockfrist bedeutet: ein neuer 3-Jahreszeitraum (Krankengeld bekommt man für maximal 78 Wochen innerhalb einer Frist von drei Jahren, Die Blockfristen sind starr.....Bsp: erstmals Au wegen Rückenschmerzen ab 01.01.2007.....Blockfrist 01.01.2007 bis 31.12.2009....innerhalb dieser Zeit Anspruch auf 78 Wochen KG, ab 01.01.2010 neue Blockfrist und dem Grunde nach neuer Anspruch auf 78 Wochen KG).
So, wenn eine neue Blockfrist begonnen hat, besteht ein neuer KG-Anspruch wegen derselben Krankheit ABER NUR, wenn zwischen dem Ende des letzten KG-Bezuges wegen dieser Krankheit für mindestens 6 Monate keine AU bestanden.
Nochmal das Beispiel:
Blockfrist 01.01.2007 bis 31.12.2009, Ende KG wegen Aussteuerung am 30.06.2009. Neue Blockfrist ab 01.01.2010, neue AU ab 01.03.2010 = neuer KG-Anspruch, da mehr als 6 Monate deshalb nicht au. Wenn aber Aussteuerung am 30.06.2009, trotzdem darüber hinaus weiter AU wegen des Rückens auch ohne Krankgeld bis 30.11.2009....dann ab 01.03.2010 kein neuer Anspruch trotz neuer Blockfrist, weil nicht mindestens 6 Monate deswegen nicht arbeitsunfähig.
Klingt kompliziert und ist es auch. Hoffe aber, Sie konnten mit der Antwort etwas anfangen.