Dilemma - Gewinnberechnung je nach Einstufung anders??!

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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Linda
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Dilemma - Gewinnberechnung je nach Einstufung anders??!

Beitrag von Linda » 19.03.2010, 14:34

Hallo,

ich bräuchte dringend Rat bezüglich folgendem Problem:

Ich nehme zusätzlich zu meinem Teilzeitjob demnächst eine selbständige Tätigeit auf. Letztere sollte von meiner Krankenkasse möglichst als nebenberuflich eingestuft werden, damit ich keinen unverhältnismäßig hohen Beitrag zahlen muss, da ich mit den Einnahmen aus beiden Tätigkeiten unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze für Selbständige bleiben werde.

Nun ist es so, dass ich, wenn ich den zu erwartenden Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit berechne und dort natürlich den voraussichtlichen Krankenkassenbeitrag einrechne, bzw. abziehe, weniger Einnahmen habe als bei meiner anderen Tätigkeit und somit die Kriterien für eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit erfüllen sollte. Ziehe ich den Krankenkassenbeitrag nicht ab, liege ich mit dem Gewinn höher und über dem Ertrag aus dem anderen Job.
Meine Frage ist nun zum einen, ob ich bei der Berechnung überhaupt richtig verfahre, indem ich den Krankenkassenbeitrag abziehe, da dies ja nur im Falle einer Einstufung als hauptberuflich selbständig gölte? Und zum anderen, falls dies richtig ist, ob die Krankenkasse sich an dem höheren Gewinn, der sich im Falle einer Einstufung als nebenberuflich ergeben würde, da der KKbeitrag ja dann wie bisher über meinen Angestelltenverhältnis laufen würde, stoßen würde, obwohl sie diesen - meines Erachtens - so ja nicht zur Berechnung heranziehen dürften?
Ich hoffe, ihr versteht, welches Dilemma ich meine - je nach Einstufung ergibt sich ja eine andere Berechnung und ein anderer Gewinn?

Tausend Dank schon mal im voraus für eure Antworten!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 19.03.2010, 15:39

Hallo,
bei Selbständigen werden die Beiträge nach dem im Einkommensteuerbescheid stehen Einkommen berechnet - dies zunächst mal als Vorbemerkung - hat also nix mit dem Gewinn zu tun.
Bei Beginn einer selbständigen Tätigkeit wird durch die Krankenkasse festgestellt ob nach den vorliegenden individuellen Verhältnissen eine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt, d.h. Du musst deinen Status erst einmal durch die Kasse festlegen lassen. Bei dieser Prüfung geht es nicht allein um die Einkommenshöhe sondern auch um andere Dinge, wie z.B. die Arbeitszeit oder die wirtschaftliche Bedeutung des Einkommens aus dieser selbständigen Tätigkeit.
Erkennt nun die Kasse auf hauptberufliche Selbständigkeit, dann endet deine Krankenversicherungspfllicht (gilt auch für die Pflegeversicherung) als Arbeitnehmer. Bei der Ersteinstufung als Selbständiger geht die Kasse einemal vom Bruttoeinkommen aus der Arbeitnehmertätigkeit aus zzgl. der von dir geschätzten Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit sowie von anderen Einkünften wie z.B. Kapitalerträge oder Erträge aus Vermietung und Verpachtung, aber nur auf Antrag. Dabei gibt es für Selbständige eine vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestbeitragsbemessungsgrenze von derzeit ca. 1890,00 € mtl., d.h. danach musst du selbst dann zahlen wenn dein Einkommen nur 1000,00 € betragen sollte. Diese Grenze kann , ebenfalls auf Antrag, auf ca. 1.222,00€ reduziert werden bei Vorliegenen besonderer Umstände.
Erst bei Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides nach Beginn der selbständigen Tätigkeit wird die Einstufung ggf. rückwirkend (eine einmalige Sache) geändert, was dann zu Nachzahlungen aber auch zu Rückzahlungen führen kann (Letzteres ist in der Praxis eher selten, denn meist wird bei Einkommensschätzungen ja eher tiefgestapelt).
Gruß
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 19.03.2010, 17:27, insgesamt 1-mal geändert.

Linda
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Beitrag von Linda » 19.03.2010, 16:13

Hallo Czauderna,

erstmal vielen Dank für deine Antwort! Aber so ganz klar sehe ich immer noch nicht.

bei Selbständigen werden die Beiträge nach dem im Einkommensteuerbescheidn stehen Einkommen berechnet - dies zunächst mal als Vorbemerkung - hat also nix mit dem Gewinn zu tun.

Gut zu wissen, aber ich bezog mich auf den Fragebogen der KK, in der ich den zu erwartenden Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit eintragen soll.
Und da stellt sich eben für mich die Frage der Berechnung..?

Bei Beginn einer selbständigen Tätigkeit wird durch die Krankenkasse festgestellt ob nach den vorliegenden individuellen Verhältnissen eine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt, d.h. Du musst deinen Status erst einmal durch die Kasse festlegen lassen. Bei dieser Prüfung geht es nicht allein um die Einkommenshöhe sondern auch um andere Dinge, wie z.B. die Arbeitszeit oder die wirtschaftliche Bedeutung des Einkommens aus dieser selbständigen Tätigkeit.

Aber wie wird die wirtschaftliche Bedeutung genau festgestellt? Ich würde denken, dass bei einem geringeren Stundenlohn als bei der Arbeitnehmertätigkeit klar sein sollte, dass die wirtschaftliche Bedeutung der selbständigen Tätigkeit geringer ist - zumal wenn das jeweilige Einkommen so ziemlich gleich hoch ist? Und zwar unabhängig von der Stundenzahl, bzw. eine höhere Stundenzahl sollte die wirtschaftliche Bedeutung ja eher noch mindern, wenn ich mit der Arbeitnehmertätigkeit bei dem Verhältnis von Arbeitszeit und -lohn besser dastehe, oder liege ich da falsch?

Erkennt nun die Kasse auf hauptberufliche Selbständigkeit, dann endet deine Krankenversicherungspfllicht (gilt auch für die Pflegeversicherung) als Arbeitnehmer. Bei der Ersteinstufung als Selbständiger geht die Kasse einemal vom Bruttoeinkommen aus der Arbeitnehmertätigkeit aus zzgl. der von dir geschätzten Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit sowie von anderen Einkünften wie z.B. Kapitalerträge oder Eträge aus Vermietung und Verpachtung, aber nur auf Antrag

Was geht nur auf Antrag - die Weiterversicherung?

Dabei gibt es für Selbständige eine vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestbeitragsbemessungsgrenze von derzeit ca. 1890,00 € mtl., d.h. danach musst du selbst dann zahlen wenn dein Einkommen nur 1000,00 € betragen sollte. Diese Grenze kann , ebenfalls auf Antrag, auf ca. 1.222,00€ reduziert werden bei Vorliegenen besonderer Umstände.

Und wenn man sogar noch unter dieser Grenze liegt - was ja bei den heute verbreiteten prekären Arbeitsverhältnissen immer häufiger vorkommt - hat man Pech gehabt. Dieses Vorgehen halte ich für dringend reformbedürftig, aber das nur am Rande..

Viele Grüße,
Linda

Erst beri Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides nach Beginn der selbständigen Tätigkeit wird die Einstufung ggf. rückwirkend (eine einmalige Sache) geändert, was dann zu Nachzahlungen aber auch zu Rückzahlungen führen kann (Letzteres ist in der PRaxis eher selten, denn meist wird bei Einkommensschätzungen ja eher tiefgestapelt).

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 19.03.2010, 17:40

Hallo,
die wirtschaftliche Bedeutung eines Einkommens wird durch einen Vergleich mit den Gesamtverhältnisse abgeprüft - wenn man beispielsweise
aus der Arbeitnehmnertätigkeit mtl. 1500,00 € Brutto erhält und aus der selbständigen Tätigkeit "nur" 750,00 €, dann ist das vom Grunde her nicht von einer wirtschftlichen Bedeutung in Hinsicht auf die Entscheidung ob hauoptberuflich Selbständig oder nicht - wäre dagegen beide Einnahmearten gleich hoch dann sähe die Sache schon anders aus - aber nocheinmal, die ist ist nur ein Punkt unter vielen, die da abgeprüft werden.
Auf Antrag - damit meinte ich, dass die Kasse bei Entscheidung auf hauoptberufliche Selbständigkeit zunächst die Einstufung nach dem Höchstsatz vornimmt und nur auf Antrag hin eine Einstufung in eine geringere Beitragsklasse vornimmt und je nach dem wann dieser Antrag gestellt wird muss dass dann nicht zum Beginn der selbständigen Tätigkeit, also rückwirkend geschehen.
Was die Frage deiner Kasse betrifft - also ich bin der Meinung dass der Begriff "Gewinn" da nicht zutrifft sondern eher "Einnahmen", denn im Einkommenssteuerbescheid heisst es ja auch nicht "Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit" sondern "Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit" - wie auch immer, du musst ohnehin schätzen und da hast du nun wirklich alle Freihheiten - wenn du (unter Berücksichtung deiner Arbeitnehmerbezüge) unter der von mir genannten Mindestbeitragsbemessungsgrenze bleibst dann bist es zumindest keine Rückzahlung durch die Kasse.
Gruß
Czauderna

RHW
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Beitrag von RHW » 21.03.2010, 21:26

Hallo,
bei Selbstständigen ist das Arbeitseinkommen maßgebend (§ 15 SGB IV). Das sind die die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Gewerbebetrieb.
Die Einkünfte stehen im Steuerbescheid weiter oben als das Einkommen (oder das zu versteuernde Einkommen).

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