ah hilfe ,100 verschiedene aussagen
also ich hab grad noch folgendes gefunden.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... =23&anz=27
Beim Gesamteinkommen, das für den Zugang zur Familienversicherung in der Krankenversicherung maßgebend ist, sind Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Abzug des Sparer-Freibetrages zu berücksichtigen (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung, ua BSG vom 20.6.1979 - 5 RKn 7/78 = BSGE 48, 206 = SozR 2200 § 205 Nr 22).
aber des bezieht sich ja jetzt auf sparerfreibetrag.
hast du denn irgend n text oder link, wo des mit dem wegfall der werbungskostenpauschel von 920 steht?
ist in dem gesetz auch nur kurz erwähnt dass dieser betrag auch abgezogen wird. aber wann war denn diese entscheidung die du meinst? ich mein des urteil ist ja vom 22.5.03
und dann sagt des hier ncoh folgendes
SGB IV § 16 Gesamteinkommen
Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfaßt insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
und wnen ich nun steuerrechtlcih dran gehe sehe ich dass diese 920 doch shcon in die Lohntabellen integriert sind,wenn ich des richtig weiß.
somit dürft ich diese doch dann doch abziehen?