Dauer Vers.schutz bei tageweiser Beschäftigung
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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Dauer Vers.schutz bei tageweiser Beschäftigung
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					Zuletzt geändert von freiwillig am 10.04.2010, 02:12, insgesamt 1-mal geändert.
									
			
									
						Hallo,
der Versicherungsschutz endet um 24:00 Uhr des jeweils letzten Beschäftigungstages.
Jedoch gibt es bei der GKV den sog. "Nachgehenden Leistungsanspruch". Bedeutet im einzelnen:
- Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen KV auch ohne Mitgliedschaft
- greift nur, wenn keine anderen Bedingungen der GKV greifen, wie z. B. kostenlose Familienversicherung, Anspruch seitens Rentenversicherung, Arbeitsamt, Sozialamt etc.
- Nachgehender Leistungsanspruch dauert bis 1 Monat nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Hoffe, ich konnte etwas weiterhelfen.
			
									
									
						der Versicherungsschutz endet um 24:00 Uhr des jeweils letzten Beschäftigungstages.
Jedoch gibt es bei der GKV den sog. "Nachgehenden Leistungsanspruch". Bedeutet im einzelnen:
- Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen KV auch ohne Mitgliedschaft
- greift nur, wenn keine anderen Bedingungen der GKV greifen, wie z. B. kostenlose Familienversicherung, Anspruch seitens Rentenversicherung, Arbeitsamt, Sozialamt etc.
- Nachgehender Leistungsanspruch dauert bis 1 Monat nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Hoffe, ich konnte etwas weiterhelfen.
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				Dr. eisenbarth
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Ein Ministerium- zwei Antworten
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					Zuletzt geändert von freiwillig am 10.04.2010, 02:11, insgesamt 1-mal geändert.
									
			
									
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				freiwillig
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keine meinung, sondern fakt: liegt zwischen zwei versicherungszeiten eine lücke von mehr als einem monat (ist die lücke also nicht komplett durch den nachgehenden leistungsanspruch abgedeckt), so beginnt die pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 sgb v mit dem ersten tag ohne versicherung. der nachgehende leistungsanspruch spielt dann keine rolle mehr.freiwillig hat geschrieben:Meinungen ?
michael
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beispiel a:
versicherungspflichtige beschäftigung endet am 31.05.2007
zunächst keine weitere beschäftigung bzw. kein alg-bezug
==> bis zum 30.06.2007 warten. wenn bis zum 30.06.2007 keine neue versicherung begründet wird, beginnt die v-pflicht nach § 5 abs. 1 nr. 13 sgb v rückwirkend am 01.05.2007
beispiel b:
versicherungspflichtige beschäftigung endet am 31.05.2007
ab 20.06.2007 neue versicherungspflichtige beschäftigung
zwischenzeitlich keine erwerbstätigkeit bzw. kein alg-bezug
==> nachgehender leistungsanspruch vom 01.06.2007 bis 19.06.2007, damit keine v-pflicht nach § 5 abs. 1 nr. 13 sgb v ab 01.05.2007
beispiel c:
versicherungspflichtige beschäftigung endet am 31.05.2007
ab 20.07.2007 neue versicherungspflichtige beschäftigung
zwischenzeitlich keine erwerbstätigkeit bzw. kein alg-bezug
==> siehe beispiel a. v-pflicht nach § 5 abs. 1 nr. 13 sgb v rückwirkend ab 01.06.2007 bis zum 19.07.2007
michael
			
									
									
						versicherungspflichtige beschäftigung endet am 31.05.2007
zunächst keine weitere beschäftigung bzw. kein alg-bezug
==> bis zum 30.06.2007 warten. wenn bis zum 30.06.2007 keine neue versicherung begründet wird, beginnt die v-pflicht nach § 5 abs. 1 nr. 13 sgb v rückwirkend am 01.05.2007
beispiel b:
versicherungspflichtige beschäftigung endet am 31.05.2007
ab 20.06.2007 neue versicherungspflichtige beschäftigung
zwischenzeitlich keine erwerbstätigkeit bzw. kein alg-bezug
==> nachgehender leistungsanspruch vom 01.06.2007 bis 19.06.2007, damit keine v-pflicht nach § 5 abs. 1 nr. 13 sgb v ab 01.05.2007
beispiel c:
versicherungspflichtige beschäftigung endet am 31.05.2007
ab 20.07.2007 neue versicherungspflichtige beschäftigung
zwischenzeitlich keine erwerbstätigkeit bzw. kein alg-bezug
==> siehe beispiel a. v-pflicht nach § 5 abs. 1 nr. 13 sgb v rückwirkend ab 01.06.2007 bis zum 19.07.2007
michael