GKV gekündigt, bestätigt aber nicht

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Josi Müller
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GKV gekündigt, bestätigt aber nicht

Beitrag von Josi Müller » 07.11.2011, 10:49

Hallo!

Mein Kind ist freiwillig gesetzlich versichert, da eine PKV es abgelehnt hatte, es zu versichern, weil es zum Zeitpunkt des Wechsels krank war.

Nun ist eine Frist von zwei Jahren verstrichen, Krankheit ausgeheilt und mein Kind würde von der PKV genommen werden.

Ich habe also am 29.09. die GKV meines Sohnes gekündigt. Bisher jedoch noch keine Bestätigung der Kasse bekommen. Nur vergangene Woche ein Schreiben "zur abschließenden Bearbeitung benötigen wir noch weitere Angaben...wir bitten um Rückruf unter ...."

Ich habe aber regulär gekündigt und bin der Meinung, dass die Kasse keine offenen Fragen haben sollte. Beiträge sind alle beglichen etc.

Was sollte denn die Kasse jetzt noch interessieren?
Habe Bedenken, dass irgendwie die Kündigung umgangen werden soll, damit mein Kind weiter versichert bleibt.

Sollte die Kasse Ihre (berechtigten) Fragen nicht auch schriftlich formulieren können? Denn am Telefon kann nie nachvollzogen werden, wer nun was gesagt hat.
Daher wollte ich lieber vorsichtig sein - kennt jemand ein solches Vorgehen, oder weiß was dies bezweckt? Ist so etwas üblich?

Danke!

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 07.11.2011, 12:15

Ich denke mal, dass die Kasse wissen möchte, wohin dein Kind wechselt. Je nachdem, ob es in eine andere GKV oder die PKV wechselt, sind die Abläufe verschieden.

Vor einem Wechsel in die PKV wollen sie dich bestimmt beraten. Damit es nicht später bei der Ablehnung von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes, Kieferorthopädischer Behandlung, teuren Hilfsmittel, Mutter-Kind-Kur und vielem anderen mehr durch die PKV heißt: Das hat mir ja keiner gesagt. Die Entscheidung, die du jetzt für dein Kind triffst, bleibt bestehen, bis es zu arbeiten oder studieren anfängt.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 07.11.2011, 12:24

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/191.html

3.mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/175.html

(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden. Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum. Die Sätze 1 und 4 gelten nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind, Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. Die Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch eine Person, die am 2. Februar 2007 oder später erfolgt, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln, ist unwirksam, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen.

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/9.html

2.m Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes,

Also meines Erachtens sind die vorrauusetzungen zum Ende der Versicherung, freiwilligen Versicherung erfüllt, die GKV hätte innerhalb von 14 Tagen die Kündigungsbestätigung ausstellen müssen.

Wenn die Versicherungdes PKv Unternehmens jetzt noch eine Kündigungsbestätigung verlangt, sollte man unter Hinweis der obengenannten § dringend darauf hinweisen das es einen entsprechende BSG Rechtsprechung gibt und gut.

Ich denke es handelt sich hier um die übliche Kundenhaltearbeit. nichts weiter. Erst gar nicht sich auf Diskussionen einlassen, der Schritt zum Wechsel ist ja denke ich gut überlegt und die Riskien und Vorteile wurden abgewägt.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 07.11.2011, 12:34

Sorry, ich hatte übersehen, dass bereits im September gekündigt wurde. Da hätte die Kündigungsbestätigung tatsächlich schon erstellt werden müssen.

Welche Motive dahinter stecken, kann nur der zuständige SB wissen. Jemanden mit solchen Tricks halten zu wollen, kann doch eigentlich nicht funktionieren, oder?

Josi Müller
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Beitrag von Josi Müller » 07.11.2011, 13:00

Danke für die Gesetzestexte!

Dann werd ich tatsächlich mal anrufen und fragen, was denn für wichtige Fragen bestehen. Die ich ja aber nicht beantworten muss, wenn sie nichts mit der KÜ zu tun haben.

Die 18-Monatsfrist ist erfüllt, denn mein Kind ist seit über zwei Jahren dort versichert. Ohne Wahltarife.

Danke!!!

amerin

Beitrag von amerin » 07.11.2011, 14:56

E-Mail-Adresse eines Vorstands der Kasse suchen und eine Beschwerdemail senden, mit der Bitte um umgehende Ausstellung der Kündigungsbestätigung.
Wenn man noch einen drauf setzen will, als CC die jeweilige Aufsichtsbehörde aufnehmen.
Oder klassisch per Post senden.

roemer70
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Beitrag von roemer70 » 07.11.2011, 20:57

Warum nicht einfach anrufen, ohne schwere Geschütze aufzufahren? Manchmal kann es so einfach sein... :wink:

Josi Müller
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Beitrag von Josi Müller » 08.11.2011, 09:04

Weil ich mich auskenne mit den Versprechungen die am Telefon gemacht werden. Ausserdem kommt es oft vor, das ein MA fragen stellt, die ich vielleicht nicht einordnen kann, es der Kasse aber z.B. ermöglichen nachträglich noch mehr Geld zu fordern, oder die Kündigung nicht anzunehmen.
(Bin ein gebranntes Kind was dies angeht)

Ich denke nicht, dass ich den Weg über den Vorstand wähle - dass ist definitiv im Augenblick ein zu schweres Geschütz.

Danke an alle!

roemer70
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Beitrag von roemer70 » 08.11.2011, 19:34

Ein Anruf mit der freundlichen Bitte nach umgehender Zustellung der Kündigungsbestätigung, vielleicht noch verbunden mit der Aussage, dass die Entscheidung unumstösslich ist, und der Fall dürfte aus der Welt sein...

Es wird der Kasse wahrscheinlich nur um einen Halteversuch gehen - wenn Du signalisierst, dass da bei Dir "nichts zu holen" ist, werden die auch klein beigeben.

Wenn man Dir dann immer noch Steine in den Weg legt, haben meine Vorschreiber schöne Tipps gegeben. :)

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