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Moderator: Czauderna
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Zuletzt geändert von Lana741 am 06.02.2008, 17:49, insgesamt 1-mal geändert.
Nun denn, solche Konstellationen hat unser lieber Gesetzgeber wohl nicht so richtig bedacht. Er ging vermutlich nicht davon aus, dass im Bereich der Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGBV nicht so viele unversicherte Personen viel später als der 01.04.2007 aus dem Dornröschenschlaf erwachen.
Grundsätzlich gilt im SBG V das sog. Sachleistungsprinzip. D. h. die Krankenkasse erbringt die Kosten an den Dienstleister (Arzt / Krankenhaus etc.). Dieses hat den Hintergrund, dass die Krankenkassen genauso wie Aldi als Großabnehmer gewisse Festpreise vereinbart, die immer günstiger sind, als wenn nur 1 Person Leistungen einkauft. Die Menge macht es eben, sorry es ist so.
Es kommt daher vor, dass man als Privatpatient bis fast das 2,5 fache mehr zahlt, als die Krankenkasse.
Tja und die Krankenkasse wollen natürlich nur das erstatten, was sie sonst im Rahmen der Sachleistung (Faktor 1,0) gezahlt hätten. Da sind dann natürlich erhebliche Unterschiede.
Aber anlässlich des GKV - WSG hat der Gesetzgeber auch die Bestimmungen des § 13 SGB modifiziert. Hier ist es auch möglich, anstatt Sachleistungen, Geldleistungen in Anspruch zu nehmen. Allerdings muss man dieses vorher beantragen. Dieses war hier logischerweise nicht möglich.
Dann gibt es noch die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 SGB V
§ 13 SGB V Kostenerstattung
....
(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 15 des Neunten Buches erstattet.
Es muss sich die Frage gestellt werden, ob diese Vorschrift hier Anwendung findet. Von der Intention des Gesetzes vermutlich nicht, da solche Fälle einfach nicht bedacht wurden.
Aber dennoch wurde ich unter Hinweis der vg. Grundlage es noch einmal versuchen.
Grundsätzlich gilt im SBG V das sog. Sachleistungsprinzip. D. h. die Krankenkasse erbringt die Kosten an den Dienstleister (Arzt / Krankenhaus etc.). Dieses hat den Hintergrund, dass die Krankenkassen genauso wie Aldi als Großabnehmer gewisse Festpreise vereinbart, die immer günstiger sind, als wenn nur 1 Person Leistungen einkauft. Die Menge macht es eben, sorry es ist so.
Es kommt daher vor, dass man als Privatpatient bis fast das 2,5 fache mehr zahlt, als die Krankenkasse.
Tja und die Krankenkasse wollen natürlich nur das erstatten, was sie sonst im Rahmen der Sachleistung (Faktor 1,0) gezahlt hätten. Da sind dann natürlich erhebliche Unterschiede.
Aber anlässlich des GKV - WSG hat der Gesetzgeber auch die Bestimmungen des § 13 SGB modifiziert. Hier ist es auch möglich, anstatt Sachleistungen, Geldleistungen in Anspruch zu nehmen. Allerdings muss man dieses vorher beantragen. Dieses war hier logischerweise nicht möglich.
Dann gibt es noch die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 SGB V
§ 13 SGB V Kostenerstattung
....
(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 15 des Neunten Buches erstattet.
Es muss sich die Frage gestellt werden, ob diese Vorschrift hier Anwendung findet. Von der Intention des Gesetzes vermutlich nicht, da solche Fälle einfach nicht bedacht wurden.
Aber dennoch wurde ich unter Hinweis der vg. Grundlage es noch einmal versuchen.
Hallo
Ich weiß nicht wo eigentlich Ihr Problem liegt die Krankenkasse erstattet doch die Kosten (wenn auch vielleicht nur zum Teil).
Aber es gibt noch die möglichkeit wenn Ihnen dies zu wenig ist können Sie immer noch zum Sozialgericht gehen und dort das Problem klären.
Info: Das Verfahren ist grundsätzlich Gerichtskostenfrei und es besteht keine Rechtsanwaltspflicht
Ich weiß nicht wo eigentlich Ihr Problem liegt die Krankenkasse erstattet doch die Kosten (wenn auch vielleicht nur zum Teil).
Aber es gibt noch die möglichkeit wenn Ihnen dies zu wenig ist können Sie immer noch zum Sozialgericht gehen und dort das Problem klären.
Info: Das Verfahren ist grundsätzlich Gerichtskostenfrei und es besteht keine Rechtsanwaltspflicht