
Nun habe ich auch von der Kasse eine Auskunft per Email erhalten. Man weisst dort auf einen anderen Paragraphen hin, aber die Aufnahme scheint OK zu sein:
§ 5 Abs. 1 Nr. 13a Sozialgesetzbuch V
Was mir ein wenig Kopfschmerzen bereitet, ist der lueckenlose Nachweis ueber meine Krankenversicherung im Ausland, sowie der Aufenthalt als solches, den die Mitarbeiterin fordert.
Zwar bin ich lueckenlos versichert gewesen, und bin es noch, der Versicherungstraeger hat aber zweimal gewechselt. Koennte es sein, dass es genuegt, die Versicherung ab Kuendigung meiner Anwartschaft 2009 nachzuweisen? Dann koennte ich mir zumindest den ersten Versicherer vor 8 Jahren ersparen. Ich werde natuerlich trotzdem versuchen, moeglichst viele Papiere zusammen zu bekommen. Aber auch hier in Thailand gibt es viel Buerokratie und eine stellenweise sture Verwaltung.