Nachgehender Leistungsanspruch?

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

Moderatoren: Czauderna, Karsten

Antworten
ampliphil
Beiträge: 1
Registriert: 19.09.2012, 16:51

Nachgehender Leistungsanspruch?

Beitrag von ampliphil » 20.09.2012, 11:22

folgender Fall:

Ich beende mein Studium zum 30.09. Damit falle ich wohl aus der Familienversicherung raus, obwohl ich noch nicht 25 bin.
Ende Oktober gehe ich für 6 Monate ins Ausland (Praktikum) und bin also nicht verpflichtet mich im Inland zu versichern. Eine Auslandskrankenversicherung schließe ich natürlich ab.

Jetzt meinte meine Krankenkasse ich muss mich für den Oktober "freiwillig" bei ihnen versichern.
Da dachte ich mir, dass kann ich auch bei einer andern Krankenkasse und hab mal dort nachgefragt. Diese meinte, dass ich doch einen nachgehenden Leistungsanspruch für die Zeit hätte und mich nicht versichern müsste.
Stimmt das denn?

An sich habe ich natürlich keine Lust für die 23 Tage, die ich noch im Inland bin 150€ zu zahlen, wenn ich in der Zeit garnichts verdiene und auch nicht die Zeit dazu hätte mit Prüfungen und Umzug.

Kann mir jemand da weiterhelfen?

Czauderna
Beiträge: 11230
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 20.09.2012, 11:28

Hallo,
das stimmt nicht, einen nachgehenden Leistungsanspruch bei Beendigung der Familienversicherung gibts es nicht, d.h. vom Grundsatz her muss eine Versicherung ab dem Folgetag nach Ende der Familienversicherung erfolgen - ob das bei der bisherigen GKV-Kasse oder bei einer anderen, frei wählbaren oder sogar auch in der PKV ist, das spielt dabei keine Rolle.
Die "andere" Kasse hat eine falsche Auskunft erteilt.
Gruss
Czauderna

CTG
Beiträge: 42
Registriert: 15.06.2012, 22:19

Beitrag von CTG » 22.09.2012, 12:35

Czauderna hat recht. :)
Hier besteht kein nachgehender Leistungsanspruch.

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

§ 19 SGB V

Beitrag von CiceroOWL » 22.09.2012, 17:09

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0501900

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html

Seit dem 01.04.2007 besteht Versicherungspflicht, ausse du kanns tnachweisen das du für die 23 Tage so versichert bist als wenn du gesetzlcih versichert bist. Alleridngs aus der Versicherugnspflicht kommst du nicht raus.

Antworten