Auch den Stichtag verschlafen

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

FunkyClaude
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Auch den Stichtag verschlafen

Beitrag von FunkyClaude » 25.01.2008, 17:40

Hallo alle mit einander. Erst einmal wollte ich mal das äußerst informative Forum hier loben. Habe schon viele Interessante Dinge hier erfahren.
Auf das Forum bin ich gestoßen, da ich mich wieder Krankenversichern wollte.
Nach meinem 25. Geburtstag ist meine Familienversicherung ausgelaufen und habe versäumt mich weiter zu versichern. Da das aber nicht ewig so weitergehen kann, habe ich mich angefangen zu Informieren wie ich wieder in die Krankenversicherung kommen kann. Hier im Forum dann der Schock: Wenn ich mich versichere, muss ich die Beiträge von April bis jetzt +Zinsen nach bezahlen. Das Geld werde ich in absehbarer Zeit nicht aufbringen können (muss zum Leben überhaupt schon jeden cent umdrehen)
Daher meine Frage: Welche Möglichkeit bleibt mir? Ich will ja auch nicht, dass sich weitere Schulden & Zinsen anhäufen.

Würde eine Aufnahme einer Tätigkeit über 400€ von der Zahlung befreien, oder würde mich meine Kasse nicht nehmen?
Wie sähe das aus bei Praktika oder wenn ich mich arbeitslos melde?

Wäre ich dann versichert, oder würde die Krankenversicherung auch dann ruhen, bis ich jeden cent zurückgezahlt habe.

Wäre toll wenn einer eine Lösung wüsste, ich bin echt am verzweifeln.

:-(

Rossi
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Beitrag von Rossi » 25.01.2008, 20:47

Sorry, Du hast keine Wahlmöglichkeit.

Du bist schon - kraft Gesetzes - seit dem 01.04.2007 bei der letzten Krankenkasse versichert.

Ist nur halt ne Frage, bis die Krankenkasse dahinter kommt. Auch wenn die Krankenkasse bspw. erst im Oktober 2007 dahiner kommt, muss Du nachlöhnen. Die Beitragsansprüche verjähren erst nach 4 Jahren.

Am besten so schnell wie möglich ne ausreichende Absicherung im Krankheitsfall verschaffen und evtl. hoffen und bangen, dass die alte KV sich nicht meldet.

FunkyClaude
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Beitrag von FunkyClaude » 26.01.2008, 13:52

Wie bekomme ich denn eine ausreichende Absicherung? Ich müsste doch, wenn ich mich jetzt versichere bei meiner alten Krankenkasse,bei der ich familienversichert war, versichern. Oder darf ich auf Grund der Familienversicherung frei wählen? Wenn ja, dann wird die neue Kasse doch sicherlich einen Nachweis fordern, wo ich in welchen Zeiträumen versichert war und ggf. die Beiträge nachfordern?! Oder darf das nur die alte Kasse?

freiwillig
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Beitrag von freiwillig » 26.01.2008, 15:45

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Rossi
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Beitrag von Rossi » 26.01.2008, 18:08

Na ja, ob man das als Vorsatz sehen muss, ich weiss nicht.

Eine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall ist auch eine private Versicherung, allerdings muss der Tarif dem Leistungsumfang der gesetzlichen KV entsprechen.

Du kannst auch nicht eine andere gesetzliche KV nehmen. Denn auch hier ist - kraft Gesetzes - die bisherige gesetzliche KV zuständig.

Wenn Du jetzt einen SV-pflichtigen Job aufnimmst, könnte man davon ausgehen, dass die KV nachbohren wird, wo und wann Du zuletzt versichert gewesen bist. Könnte, aber müsste natürlich nicht! Evtl. fliegt es dann auf.

Also, aufgeschoben ist nicht zwangsläufig aufgehoben.

FunkyClaude
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Beitrag von FunkyClaude » 28.01.2008, 12:50

Eine private Krankenversicherung ist doch i.d.R teurer als der gesetzliche Mindesttarif, oder? Wenn ich in die Private gehe, werde ich doch sicher auch Probleme bekommen später in die Gesetzliche zurück zu kehren, nach dem die 4 Jahre Frist abgelaufen sind, oder?

Außerdem...darf man sich einfach privat versichern? Leute die vorher privat waren, werden doch gezwungen in die Private zu gehen & die Leute aus der Gesetzlichen halt wieder zurück in die Gesetzliche...

Des weiteren: Wenn ich jetzt 5 Jahre nichts zahle verjährt dann zwar das erste Jahr, aber die anderen 4 Jahre müssen dann trotzdem nachträglich gelöhnt werden?! Oder wird nach 4 Jahren grundsätzlich tabula rasa gemacht?

freiwillig
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Beitrag von freiwillig » 28.01.2008, 16:14

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Beitrag von freiwillig » 28.01.2008, 16:19

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Beitrag von freiwillig » 28.01.2008, 16:24

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Lana741
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Beitrag von Lana741 » 29.01.2008, 21:11

Hallo Funky...

Also ich habe mich auch Pflichtversicherung müssen....und auch wenn man sich nicht meldet, man wird diese Monatsbeiträge während man sich nicht zur Pflichtversicherung gemeldet hat und anderweitig auch nicht versichert war, zurückzahlen müssen. Wenn Du aber Arztkosten gehabt hast die du aus eigener Tasche bezahlt hast während dieser Zeit, wird dir dass zurückerstattet von der KV (natürlich nur zum Teil)....dies wird dan an den Beitragsrückstand angerechnet.

Auch bei einem 400 Eurojob mußt Du dich pflichtversichern...läuft auf das gleiche hinaus...Beitragsrückstände mit Säumniszuschlag. Waren bei mir satte 1170 Euro in Beitragsrückstand und ungefähr 4 Euro in Säumnizuschlag (berechnet vom 1.4.07 bis mitte Januar)......

ich hasse die Gesundheitsreform....LOL

Michael
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Beitrag von Michael » 02.02.2008, 21:06

freiwillig hat geschrieben:die geschuldeten Beiträge werden mit 5% pro Monat verzinst, rund 60% im Jahr ( vor Zinseszinseffekt)
wieso bzw. welcher Zinseszinseffekt?

freiwillig
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Beitrag von freiwillig » 02.02.2008, 23:11

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Michael
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Beitrag von Michael » 03.02.2008, 13:04

freiwillig hat geschrieben:Der nicht beglichene Säumniszuschlag auf den Beitrag löst eigene Zuschläge aus.
deine rechtsauffassung widerspricht aber erstens der von dir zitierten rechtsquelle:
freiwillig hat geschrieben:§ 24 Säumniszuschlag
(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.
und da du den § 24 SGB IV richtig zitiert hast ist deine zinseszinstheorie völliger blödsinn.

freiwillig
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Beitrag von freiwillig » 03.02.2008, 16:08

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Michael
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Beitrag von Michael » 04.02.2008, 15:16

freiwillig hat geschrieben: wenn Du schon den falschen Abschnitt zitierst ( unser Thema sind die Säumniszuschlage für Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 13 SGB V ) kannst Du Dich vielleicht auch bei der Wertung der Schlussfolgerungen ein wenig zurückhalten.
wieso falscher absatz? im absatz 1 geht es um säumniszuschläge für "zahlungspflichtige". sind mitglieder nach § 5 abs. 1 Nr. 13 sgb v keine zahlungspflichtigen? das wäre mir neu.

den absatz 2 habe ich bei der zitierung weggelassen, da er letztendlich absatz 1 für gewisse personenkreise und gewisse beiträge nur ergänzt. weder in absatz 1 noch in absatz 2 finde ich trotz intensiver suche immer noch keine aussage, die regelt, dass säumniszuschläge auf nicht bezahlte säumniszuschläge erhoben werden oder offene säumniszuschläge gar verzinst werden. da du meiner "charmanten vorstellung" aber nicht unterliegst und eine andere rechtsauffassung vertrittst, wirst du mir und den anderen lesern sicher verraten, mit welcher rechtsgrundlage du diese begründest. ich bin gespannt!

wenn bei deinen ausführungen allerdings wieder etwas falsches herauskommt, werde ich mich nicht zurückhalten können, diese unkorrekten auskünfte weiterhin als blödsinn zu bezeichnen.

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