Beitragspflicht

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

KKA
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Beitragspflicht

Beitrag von KKA » 02.10.2012, 00:27

Guten Abend,

ich (62) habe eine Frage an die KK Kompetenzen in diesem Forum.

- Anfang Mai 12 krankgeschrieben
- Mitte Mai Kündigung durch den Arbeitgeber
- Lohnfortzahlung bis Ende Juli 12
- KK erkennt Leistungsfall an und zahlt ab 1.8.12 und seitdem Krankengeld
- Sept. 12 - Schreiben von KK, dass Krankengeld zwar beitragsfrei ist, aber aufgrund meiner freiwilligen (gesetzlichen) Versicherung (als Arbeitnehmer) *** (§ 240 SGB V sowie § 57 Abs. 1 SGB XI), Beitragspflicht besteht (14,9%, bei von der KK bestätigen € o,oo Einnahmen...)

Unter den genannten § kann ich keine Beitragspflicht im Leistungsfall erkennen, allerdings ist der Text, typisch deutsch-bürokratischer Inhaltsbrei, schwer verständlich.

Beitragspflicht bei 0,00 Einnahmen bzw. Krankengeldzahlung (Letztlich liegen meine 'Einnahmen' unter dem JAE)? Ist das korrekt?

Für eine kompetente Antwort danke ich.

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 02.10.2012, 09:53

Hi,

man muss sagen, es kommt drauf an:
Wenn Du nur KG beziehst, dann liegt Beitragsfreiheit vor (§ 224 SGB V).
Wenn weitere Einkünfte bezogen werden (z.B. Rente, durch Job, oder selbständige Tätigkeit), müssen daraus weiterhin Beiträge gezahlt werden. Aber aus der KG-Höhe auf jeden Fall nicht.

Gruß
Sportsfreund

KKA
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Beitragspflicht bei Bezug von Krankengeld

Beitrag von KKA » 02.10.2012, 10:49

Hallo Sportsfreund,

vielen Dank für die rasche Antwort.

Tatsächlich verlangt die KK eine Beitragsleistung, so vermute ich, allein auf Grund meiner freiwilligen Mitgliedschaft. Andere Einkünfte stehen mir z.Zt. nicht zur Verfügung. Ich zitiere aus dem Schreiben:

' Ihr Krankengeld ist zwar beitragsfrei, eine gänzlich beitragsfreie Fortführung der Mitgliedschaft ist aber nicht möglich. Nach den Regelungen
des Sozialgesetzbuches unterliegt Ihr Einkommen (!?) der Beitragspflicht. Wir gehen davonn aus, dass Sie neben Ihrem Krankengeld über keine weiteren Einkünfte verfügen'
.

Nachvollziehbar ist das nicht und ich befürchte, dass mir der Weg zum Anwalt nicht erspart bleibt.

Für jeden aufklärenden Hinweis bin ich daher sehr dankbar.

KKbine
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Beitrag von KKbine » 02.10.2012, 15:55

Hallo!

Ich würde mir das von der Kasse mal genau erklären lassen.

Ich kenne diese Regelung eigentlich nur bei hauptberuflich Selbständigen, die in der Mindestbemessungsgrundlage eingestuft sind und deren Einkommen darunter liegt. Beispiel

Bemessungsgrundlage 2012: 1968,75, Arbeitseinkommen tatsächlich 1000 Euro.

Bemessung für das Krankengeld: 1000 Euro, Aufstockungsbetrag: 968,75 Euro. Da nur das Krankengeld beitragsfrei ist, ist aus der Differenz von 968,75 Euro weiterhin der Krankenkassenbeitrag zu zahlen.

Wenn ich dich richtig verstanden habe, bist du Arbeitnehmer über BBG, sodass dein KG eigentlich aus 3825 Euro berechnet werden müsste und keine Differerenz bzw, Aufstockungsbetrag entstehen dürfte?

Wie gesagt, einfach die Kasse anrufen und nachfragen, wer weiß, was der Arbeitgeber bescheinigt hat?

Gruß, die Bine

KKA
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Beitragspflicht

Beitrag von KKA » 02.10.2012, 23:23

Hallo Bine,

vielen Dank für Deine Antwort.

Der Arbeitgeber hat korrekte Angaben bei der KK abgegeben.

Aufstockung entfällt, folglich erhalte ich z.Zt. ausschließlich Krankengeld.

Mit der KK sprechen? Habe ich bereits und- das schreibe ich völlig wertfrei - dort wird sich der Einfachheit halber auf die vorstehend genannten Paragraphen bezogen; kompetente Aufklärung sieht anders aus. Meine Klärungsversuche habe ich ad Akta gelegt.

Da bleibt mir nur der Weg über meinen Anwalt, es sei denn, jemand aus diesem Forum kann mir stichhaltige (Gegen)Argumente liefern.

Gruß Mick

Rossi
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Beitrag von Rossi » 03.10.2012, 12:50

Hm, Krankengeld und Beiragsbemessung ist nicht so mein Ding.

Aber wir halten hier zunächst fest; dass Du zuvor als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen bist, Dein Arbeitseinkommen lag jedoch oberhalb JAEG. Deswegen bist Du versicherungsfrei gem § 6 Abs. 1 SGB V gewesen und bist aber weiterhin freiwilliges Mitglied bei der GKV geblieben.

Nun erhälst Du Krankengeld und es stellt sich de Frage, ob Du nicht den sog. Mindestbeitrag für die freiw. Kv. zahlen musst. Bei diesem Mindestbeitrag spielt es überhaupt keine Rolle, ob Du überhaupt Enkommen hast. Denn das Krankengeld zählt hier als Einkommen nicht.

Meines Erachtens hat der Spibu Deine Fallkonstellation in den sog. einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung für die freiw. Versicherten geregelt.

Ich denke, dass hier § 8 Abs. 2 anzuwenden ist.

Zitat:

§ 8 Beitragspflicht, Beitragsfreiheit

...
(2) Der Bezug von Krankengeld begründet Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, das durch die zu zahlende Leistung ersetzt wird. § 57 Abs. 2 SGB XI bleibt unberührt. § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V gilt für die Dauer des Bezugs von Krankengeld für nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreie Arbeitnehmer nicht.


Die Begründung für diesen Absatz lautete:

Absatz 2

Bei Bezug von Krankengeld, das nicht auf einem Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V beruht, gilt der Grundsatz, dass der Leistungsbezug Beitragsfreiheit begründet, wenn die Leistung die bisherige Bemessungsgrundlage ersetzt. Damit wird für die Gruppe der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer, deren der Beitragsbemessung zugrunde liegendes Arbeitsentgelt durch die Leistung ersetzt wird, quasi eine vollständige Beitragsfreiheit angeordnet.


Nun gut, da Du jetzt die Kündigung vom Arbeitgeber bekommen hast, könnte die Kasse natürlich mit dem Argument um die Ecke kommen, dass dies nur für "Arbeitnehmer" gilt. Da Dir ja geündigt wurde, bist Du kein Arbeitnehmer mehr!?

Ich würde mal bei der Kasse nachfragen und auf § 8 Abs. 2 der einheitlichen Grundsätze verweisen.

KKA
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Beitragspflicht

Beitrag von KKA » 03.10.2012, 16:31

Danke Rossi.

Dein erster und der letzte Absatz reflektiert die Fakten (Arbeitnehmerstatus, Kündigung erfolgte durch Arbeitgeber)..

§ 8 etc... demnach besteht KEINE Beitragspflicht.Ich spreche morgen mit der KK (und hoffe auf einen kompetenten Ansprechpartner :-), ansonsten schriftlichen Widerspruch innerhalb der gegebenen Frist.

Spibu?? Bitte kurz erklären. Dks.

Gruß
Mick

Rossi
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Beitrag von Rossi » 03.10.2012, 17:57

Nun ja,

Spibu = Spitzenverband fer Krankenkassen


Guckst Du hier:

http://www.gkv-spitzenverband.de/

Manchmal auch Spitzbubenverband genannt.

Noch einmal, das Problem könnte sein bzw. werden, dass Du nicht mehr "Arbeitnehmer" bist, weil Du gekündigt worden bist.


Denn diese Regelung (gesamte Beitragsfeiheit) bezieht sich nach dem Wortlaut der Bestimmung nur auf "Arbeitnehmer". Du bist aber kein Arbeitnehmer mehr und deswegen könnte die Kasse die Mindestbemessung fordern.

Aber vom Sinn und Zweck sollte Dein Fall teleologisch augelegt werden; denn Du bekommst derzeit Krankengeld im Rahmen der bisherigen Arbeitnehmertätigkeit.

Ob Dir dies gelingt, muss man abwarten.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 03.10.2012, 20:01

Interessant. Ich kann die Argumentation der Kasse nachvollziehen:

§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V gilt für die Dauer des Bezugs von Krankengeld für nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreie Arbeitnehmer nicht.

Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist er kein versicherungsfreier Arbeitnehmer mehr. Einen a na logen Paragraphen zum § 192 SGB V für Pflichtversicherte gibt es nicht. Also gilt jetzt der § 240 Abs. 4 SGB V mit der Folge, dass Beiträge zu zahlen sind.

Zur Erläuterung: Nur durch den § 192 SGB bleibt die versicherungspflichtige Mitgliedschaft erhalten, mit der Folge, dass Beitragsfreiheit eintritt, da keine beitragspflichtigen Einnahmen vorhanden sind.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 03.10.2012, 20:37

B 1 KR 20/08 R dazu gibt es entsprechend ein LSG Urteil, LSG Bayern: Urteil vom 06.03.2008 - L 4 KR 268/06, die Mitgliedschaft bleibt erhalten Das LSG Bayern sieht hier annalog dem von rossi zitierten Abschnitt auch die Schutzbedürtigkeit bei freiwillig Versicherten .
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 03.10.2012, 21:10, insgesamt 2-mal geändert.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 03.10.2012, 20:55

Na ja, war mir klar, dass GerneKrankenVerichert nicht über den Tellerrand gucken will und kann.

Vermutlich hast Du - KKA - ebenfalls so einen Mitarbeiter/in der Kasse.

Auch wenn ausdrücklich in § 8 Abs. 2 der einheitlichen Grundsätze des Spibus dies offensictich nur bei einem "Arbeitnehmerstatus" möglich ist, muss geprüft werden, ob hier ggf.eine planwidrige Regelungslücke vorliegt.

Und genau dann landen wir beim Sinn und Zweck der Vorschrift. Wenn der Poster Krankengeld als bisher versicherungsfreies Mitglied erhält, dann kann er mit Sicherheit keinen Nachteil dadurch erleiden, weil er leider eine Kündigung bekommen hat.

Dies sehe ich als planwidrig an. Und so wie es aussieht, immerhin ein LSG auch.

Aber jetzt kommt es auf die Sichtweise der Kasse an, ob man bereit ist, solche Überlegungen überhaupt anzustellen, oder einfach nur abmeiern!?

KKA
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Beitragspflicht

Beitrag von KKA » 03.10.2012, 21:07

Vielen Dank für die Antworten.

Es besteht vielleicht noch Hoffnung, dass einen fernen Tages dieser administrative Wahnsinn preußischen Ursprungs sein m.E. berechtigtes Ende findet.

Einfache, transparente, zentral gelenkte Systeme, z.B. ein durch Steuereinnahmen finanziertes Gesundheitswesen, wären ja auch viel zu simpel für den deutschen Amtsschimmel.

Frustriert? Nein, keineswegs, ich hinterfrage lediglich das jetzige 'System' und komme zu der Erkenntnis, dass es auch anders geht, siehe GB. Dort ist jeder Bürger krankenversichert, es gibt keine sog. Bemessungsgrenzen, sich privat zu versichern ist jedem ohne den Schutz der gesetzlichen (Bürger)Versicherung zu verlieren freigestellt. Und ja, die Briten haben in etwa die gleiche Lebenserwartung wie der deutsche Durchschnittsbürger.

Ich weiche vom Thema ab, nochmals danke für die Antworten/Beiträge.

Gruß
Mick

Rossi
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Beitrag von Rossi » 03.10.2012, 21:28

Ach ja, GerneKrankenVersichert, Dein Argument hinkt meines Erachtens.

Zitat:
Nur durch den § 192 SGB bleibt die versicherungspflichtige Mitgliedschaft erhalten, mit der Folge, dass Beitragsfreiheit eintritt, da keine beitragspflichtigen Einnahmen vorhanden sind.


Der Poster ist hier freiwillig versichert. Von daher gelten die Vorschriften de § 192 SGB V schon mal nicht, völlig klar.

Aber warum die Beitragsfreiheit gem. § 224 SGB V einzig und allein nur für "Versicherungspflichtige" gelten soll, verstehe ich derzeit - als Nichtsofa - noch nicht.

Denn § 224 SGB V spricht einzig und allein "Mitglieder" an.

Für mich sind Mitgleider derzeit "Versicherungspflichtige im Sinne von § 5 SGB V" und auch "freiwillig Versicherte im Sinne von § 9 SGB V".

Habe ich dort etwas übersehen?!
Zuletzt geändert von Rossi am 03.10.2012, 21:44, insgesamt 1-mal geändert.

KKA
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Beitrag von KKA » 03.10.2012, 21:43

Genau so sehe bzw. verstehe ich es auch, Rossi.

Demnach besteht KEINE Beitragspflicht, oder haben die vielen Paragraphen meinen Verstand paralysiert?

Rossi
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Beitrag von Rossi » 03.10.2012, 22:05

Nun ja, KKA; ich würde es zunächst einmal ganz sportlich betrachten und gucken wie fit der zuständige Kassenmitarbeiter ist.

Denn Du hast im Eingangsposting ein paar Passagen aus dem Kassenschreiben eingestellt.

Zitat:
Sept. 12 - Schreiben von KK, dass Krankengeld zwar beitragsfrei ist, aber aufgrund meiner freiwilligen (gesetzlichen) Versicherung (als Arbeitnehmer) *** (§ 240 SGB V sowie § 57 Abs. 1 SGB XI), Beitragspflicht besteht (14,9%, bei von der KK bestätigen € o,oo Einnahmen..


Offensichtlich unterstellt die Kasse während des Krankengeldbezuges noch weiterhin den "Arbeitehmerstatus ".

Sonst hätte die Kasse dies nicht geschrieben, oder!?

Also kommt jetzt zunächst Plan A, in dem Du auf § 8 Abs. 2 der einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemesung der freiw. Versicherten des Spibu´s hinweist und der daraus völligen Beitragsfreiheit.

Ferner beantragst Du die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides, da hier ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßikeit des aktuellen Beirtragsbecheides bestehen. Der § 8 Abs. 2 wurde nicht berücksichtigt.

Dann wartest Du ab.

Wenn die Kasse dann mit der Klamotte des "fehlenden Arbeitnehmerstatus" um die Ecke kommt, dann kommt Plan B.

Du wirfst hier die inhaltliche bzw. teleologische Auslegung der Vorschrift (§ 8 Abs. 2) verbunden mit der planwidrigen Regelungslücke in den Ring und verweist auf die von Vergil eingestellte Entscheidung des LSG. Dies sollte - meines Erachtens - auf jeden Fall reichen.

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