Hallo Ihr!
Kann mir jemand bei meiner Frage helfen?
Also, ich bin 33, verheiratet und z.Zt. ganz normal angestellt und in der DAK versichert. Mein Ehemann ist in einer anderen gesetzlichen Krankenkasse. Wenn ich jetzt zum 01.04.2008 ein Studium beginnen möchte, wie komme ich am schnellsten in die Familienversicherung bei meinem Mann? Mein Arbeitsverhältnis läuft noch bis zum 31.03. Gilt in diesem Fall auch die 2-monatige Kündigungsfrist? Oder kann ich gleich mit dem 01.04. in die Familienversicherung? Wenn ich die 2-monatige Kündigungfrsit einhalten muss, heißt das, ich zahle 2 Monate den Beitrag zur Studentischen Krankenversicherung? Obwohl ich verheiratet bin? Oder bin ich da jetzt einfach nur grad panisch? Blöd ist halt, das da jetzt alles zusammenkommt.
Und wer stellt mir die Bescheinigung über die Krankenversicherung für die Immatrikulation aus, wenn diese schon im Februar stattfindet? Die DAK als meine jetzige KK oder die meines Mannes, weil die ja während des Studium gilt?
Wie krieg ich das jetzt am besten hin?
Danke und viele Grüße!
Wechsel in die Familienversicherung zum Studium - Kündigung
Moderator: Czauderna
Hallo Tanzbär,
wenn Du kein oder lediglich geringes Einkommen ab 01.04.08 hast, kannst Du problemlos in die kostenfreie Familienversicherung Deines Ehemannes.
Rufe dort einfach an und lass dir einen Antrag auf Familienversicherung zusenden. Die stellen auch eine Bescheinigung für die Uni (Beginn des Semester; 01.04.) aus.
wenn Du kein oder lediglich geringes Einkommen ab 01.04.08 hast, kannst Du problemlos in die kostenfreie Familienversicherung Deines Ehemannes.
Rufe dort einfach an und lass dir einen Antrag auf Familienversicherung zusenden. Die stellen auch eine Bescheinigung für die Uni (Beginn des Semester; 01.04.) aus.
-
- Beiträge: 157
- Registriert: 10.03.2007, 20:56
Hallo,
die Kündigungsfrist von 2 Monaten gilt nur für Mitglieder (Versicherte gemäß §§5,9 SGB V). Familienversicherte sind nach § 10 SGB V versichert (so genanntes Wahlrecht s. § 174 ff SGB V).
Nur wenn innerhalb von 18 Monaten nach Ende der eigenen Mitgliedschaft (in diesem Beispiel also bis 30.09.2009) erneut eine eigene Mitgliedschaft eintritt, ist die Rückkehr zur vorherigen KK (hier zur DAK) verpflichtend.
Freundliche Grüße
ratte1
die Kündigungsfrist von 2 Monaten gilt nur für Mitglieder (Versicherte gemäß §§5,9 SGB V). Familienversicherte sind nach § 10 SGB V versichert (so genanntes Wahlrecht s. § 174 ff SGB V).
Nur wenn innerhalb von 18 Monaten nach Ende der eigenen Mitgliedschaft (in diesem Beispiel also bis 30.09.2009) erneut eine eigene Mitgliedschaft eintritt, ist die Rückkehr zur vorherigen KK (hier zur DAK) verpflichtend.
Freundliche Grüße
ratte1
-
- Beiträge: 157
- Registriert: 10.03.2007, 20:56
Das ist so nicht ganz richtig. Nach neuem Sozialgerichtsurteil reicht es aus, dass man insgesamt 18 Monate bei der Kasse versichert war (Frist läuft nicht ab Beendigung der Mitgliedschaft hier bei der DAK, sondern ab Beginn der Mitgliedschaft bei der DAK). Wenn die 18 Monate voll sind und man z.B. nur einen Tag in einer anderen KK familienversichert war, kann man die KK wechseln ohne eine Bindungsfrist oder Kündigungsfrist einzuhalten.Nur wenn innerhalb von 18 Monaten nach Ende der eigenen Mitgliedschaft (in diesem Beispiel also bis 30.09.2009) erneut eine eigene Mitgliedschaft eintritt, ist die Rückkehr zur vorherigen KK (hier zur DAK) verpflichtend.