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von vlac » 28.03.2013, 14:30
Hallo,
ganz grundsätzlich: Die Private Krankenversicherung bezahlt nur das, was vor Oktober 2012 an Behandlungskosten angefallen ist. Die GKV ist für die Behandlungskosten zuständig, die ab Oktober 2012 für Leistungen angefallen sind, die im Leistungskatalog der GKV enthalten sind, und auch nur in einer bestimmten Höhe, die von den Sätzen der PKV abweicht.
In dem Fall, in dem sich eine Behandlung über den Wechsel von einem System ins andere hinaus hinzieht, hätte man klären müssen, was dies für die Kostenübernahme bedeutet.
Allerdings: Die Behandlung wurde ja bereits im März 2012 durch geführt, und die Erwähnung des Gerichtsvollziehers deutet darauf hin, dass seit der Rechnungsstellung einige Zeit vergangen, und auch einiges passiert ist.
Da ist zunächst einmal die Sache, dass die PKV schriftlich die Kostenübernahme zugesagt hat - daran ist sie gebunden, es sei denn, die Leistungen ruhen, weil die Beiträge nicht bezahlt worden sind. Ist das nicht der Fall, sollte man meinen, dass sich der Versicherte bei dieser Rechnungshöhe schleunigst an einen Anwalt wendet, wenn die Versicherung dann doch nicht zahlt.
Aber nicht nur dies: Nach der Rechnungsstellung müssen Mahnungen, und dann eine Vollstreckungsankündigung und ein Vollstreckungsbescheid vom Amtsgericht gekommen sein, bevor der Gerichtsvollzieher eingeschaltet worden ist.
Dass der Zahnarzt die Rate in Höhe von 100 Euro nicht akzeptieren mag, ist nachvollziehbar, wenn man mal die Mathe macht: Es würde 69 Monate dauern, bis bei dieser Ratenhöhe ein Betrag von 6000 Euro abbezahlt ist - und das auch nur bei dem aktuell sehr günstigen Basiszinssatz. Zum Vergleich: Würde der Basiszinssatz auf den wert von Anfang 2008 steigen, würde es 78 Monate dauern.
Davon abgesehen allerdings kann man davon ausgehen kann, dass, sollte es sich dabei um den Rechnungsbetrag gehandelt haben, es nicht dabei geblieben ist: Es wären dann Mahn- und Gerichtskosten hinzu gekommen, und auch Zinsen, die die Tilgung weiter hinaus zögern.
Verwunderlich ist auch, dass der Gerichtsvollzieher die Eidesstattliche Versicherung nicht an Ort und Stelle abgenommen hat - denn er ist zwar per Gesetz dazu angehalten, zu versuchen, eine gütliche Erledigung herbei zu führen, aber dazu hätte er mit Deinem Freund einen Zahlungsplan vereinbaren müssen, der eine Erledigung der Schuld innerhalb von zwölf Monaten sicher stellt (§ 802b ZPO). Wird deutlich, dass die finanzielle Situation des Schuldners das nicht hergibt, dann bleibt ihm nichts anderes übrig, als die Vollstreckung fortzusetzen. Einen Aufschub ohne Vereinbarung einer zeitnahen Tilgung
sieht die ZPO nicht vor.
Dementsprehend: Falls die PKV tatsächlich eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat, die Behandlung im Zeitraum durchgeführt wurde, in dem der Betroffene noch dort versichert war, und die Behandlung auch gemäß des genehmigten Kostenvoranschlages durchgeführt worden ist und der Versicherte seine Beiträge regelmäßig bezahlt hat, ist nun allerdringendst der Gang zum Anwalt anzuraten.
Ja, er kostet. Aber er kostet keine 6000 Euro. Es ist zu befürchten, dass Dein Freund wegen seiner Untätigkeit auf erheblichen Vollstreckungskosten und Zinsen sitzen bleiben wird, und man sollte diese Kosten nicht ohne Not weiter ansteigen lassen.
Und vor allem: Der Gerichtsvollszieher, die Eidesstattliche sind bei Weitem nicht das Schlimmste, was passieren kann. Es ist durchaus möglich, dass demnächst eine Kontopfändung kommt. Im Zeitalter des Pfändungsschutzkontos klingt das erst einmal nicht so schrecklich. Aber: Damit steht ihm zunächst einmal nur der Grundfreibetrag von 1028,89 Euro zur Verfügung, was dann auch ganz erhebliche Auswirkungen auf die persönliche Lebensführung hat, weil er vor allem bei Besserverdienenden mit einem gediegeneren Lebensstil nicht ausreicht, um die laufenden Kosten zu decken.
Selbst wenn die GKV die Wurzelbehandlung übernehmen sollte (was sie nicht tun wird): Es wäre nur ein geringer Teil des Gesamtbetrages.
Dementsprechend: Handeln. Sofort.