Übergangsmonat: Arbeit --> Schule

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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_SeiA_
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Übergangsmonat: Arbeit --> Schule

Beitrag von _SeiA_ » 15.05.2013, 16:17

Hallo liebe Gemeinde,

habe schon viel gegoogelt, aber leider zu meinem Problem nichts gefunden.

Situation:
Ich habe derzeit noch in einer Festanstellung und bin über den Arbeitgeber gesetzlich Krankenversichert bei der TK.
Nun will ich zum 01.08. mit der Schule beginnen (ABI nachholen). Ich habe zum 30.06. gekündigt, um einen Monat übergangszeit zuhaben um mich auf die Schule vorzubereiten.
Das habe ich vor einem halben Jahr auch meiner KK so erklärt. Dort hies es dann, das die mit diesen Übergangsmonat gewähren. Aus diesem Grunde habe ich auch genau ein Monat vorher gekünndigt.

Problem:
Ich habe es dann nun alles schriftlich bei meiner KK eingereicht und bin dann ab den 01.08. wieder Familienversichert.
ABER die KK will mir jetzt diesen Übergangsmonat aufeinmal nicht mehr gewähren und meinen ich solle mich für den einen Monat freiwillig Versicher. Das sind dann mal eben ca. 400€. BÄÄMM, habe ich nicht, will ich nicht zahlen.

Was kann ich machen? Ist das nur ne Masche um einen Monat Beitrag zubekommen. Oder hat die KK recht?
Die reden auch immer was von, dass die vortführende Anstellung dann keine Pfilchtmitgliedschft oder so ist. ( Bin unter 25 Jahre)

Bitte um HILFE.

danke

broemmel
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Beitrag von broemmel » 15.05.2013, 16:48

Moin,

diesen nachgehenden Leistungsanspruch gibt es nur zwischen 2 versicherungspflichtigen Tatbeständen.

Die Familienversichderung ab 01.08.2013 ist kein versicherungspflichtiger Tatbestand.

Wie alt bist Du denn? Stellenlose bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres können familienversichert werden. Evtl. besteht ja die Möglichkeit die Familienversicherung bei der Kasse vorzuziehen.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 15.05.2013, 17:51

Das sehe ich anders als Broemmel. M. E. besteht ein nachgehender Leistungsanspruch:

§ 19 Abs. 2 SGB V
Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Und ab 01.08.13 besteht wieder Anspruch auf Familienversicherung, damit müsste alles paletti sein. Und ohne FV-Anspruch könnte man noch den § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V prüfen.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 15.05.2013, 17:55

Da gebe ich GKV recht.
Das war noch ein etwas älterer Stand bei mir :)
Nachgehender Leistungsanspruch
(§ 19 SGB V) Für ausgeschiedene Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und familienversicherte Angehörige besteht grundsätzlich ein Leistungsanspruch für einen Monat nach Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und keine Familienversicherung besteht. Auch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung wird insofern als Erwerbstätigkeit bewertet und beseitigt den nachgehenden Leistungsanspruch. Beim Tod eines versicherungspflichtigen oder freiwilligen Mitglieds besteht für einen Monat danach ein Leistungsanspruch für die familienversicherten Angehörigen.

Wird jedoch der Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruchs von maximal einem Monat ausgeschöpft, ohne dass sich ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall anschließt, besteht für den gesamten Zeitraum wiederum Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht und damit einhergehend die Mitgliedschaft schließt sich in diesen Fällen unmittelbar an die vorangegangene Versicherungspflicht an.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 15.05.2013, 19:47

Wie alt genau, unter 23 ?

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 15.05.2013, 19:48

Achja, grundsätzlich besteht natürlich ein Anspruch auf ALG I.

Gast

Beitrag von Gast » 15.05.2013, 20:18

Eher nicht, eher Sperrzeit wegen Eigenkündigung.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 15.05.2013, 20:22

Stimmt, daher eher auch nicht. Ergo älter als 23 ?

_SeiA_
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Beitrag von _SeiA_ » 15.05.2013, 20:43

Hallo,

also ich bin 24 Jahre alt und werde im Dezember 25 Jahre.

Der Antrag auf Familienversicherung ab 1.8. ist auch schon durch und bewilligt.

Deswegen verstehe ich nicht, warum die sich jetzt aufeinmal querstellen.
Zu mal sie mir ja vor ein paar Monaten am Telefon erklärt haben das es geht und mir ja sogar geraten haben, genaue Einmonat vorher zukündigen und kein Tag früher. Da mit dieser Monat zählt.

Kann ich jetzt mit dem §19 agumentieren?

Gruss

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 15.05.2013, 20:47

_SeiA_ hat geschrieben: Kann ich jetzt mit dem §19 agumentieren?

Gruss
Ja, sofern du vorher pflichtversichert warst (Jahreseinkommen unter 52.200,-- €).

Swantje B.
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Beitrag von Swantje B. » 15.05.2013, 21:16

_SeiA_ hat geschrieben:Kann ich jetzt mit dem § 19 agumentieren?
Ja, kannst du. Du kannst die Kasse aber auch einfach mal fragen, nach welchem Paragraphen du dich denn angeblich versichern musst.

Für eine Weiterversicherung gibt es 2 Möglichkeiten:
§ 9: freiwillige Versicherung, ist möglich. Der Paragraph "zwingt" aber zu gar nichts.

§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V: Zwingt dich grundsätzlich zur Versicherung. Gilt aber nicht, wenn nachgehender Leistungsanspruch besteht (das steht in § 5 Abs. 8a SGB V).

Gruß
Swantje

zost
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Beitrag von zost » 15.05.2013, 21:38

Außerdem wären nicht 400 sondern nur 150€ zu zahlen.

Aber es besteht ja nachgeh. Leistungsanspruch

_SeiA_
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Beitrag von _SeiA_ » 15.05.2013, 21:46

Hallo danke für die tolle hilfe.

Habe morgen das nächste gespräch mit der KK.

Also ich habe bis jetzt und werde noch bis 30.06. fest arbeiten und bin somit pflichtversichert (angestellt seit über 4 jahren). mein jahreseinkommen liegt deutlich unter 52.200€

noch nen tipp für mich, wenn ich morgen wieder mal mit den telefoniere? was ich sagen/ansprechen sollte. auf was ich die hin weisen kann, damit ich zu meinem Mont KV komme.

danke

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