Krankenkasse verweigert Krankengeldzahlung trotz Anspruch

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

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damanu
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Krankenkasse verweigert Krankengeldzahlung trotz Anspruch

Beitrag von damanu » 13.09.2013, 11:39

Liebes Forum,
ich hoffe jemand kann mir bei meinem sehr komplexen Fall helfen.
Ich hatte am 28.07.2013 einen Unfall, bei dem ich mir einen Halswirbel gebrochen habe. Infolge dessen musste ich zwei Mal operiert werden, und bin arbeitsunfähig bis voraussichtlich Ende September.
Zum Zeitpunkt des Unfalls war ich Student, habe aber gerade meine Master-Thesis in der Schweiz geschrieben und war über den Schweizer Arbeit gegen Unfall versichert, dieser bezahlt alle medizinischen / therapeutischen Behandlungen bis zur vollständigen Wiedergenesung.
Ab dem 15.09.2013 bin ich bei einem neuen Arbeitgeber in Deutschland angestellt. Die Krankschreibung dauert jedoch, wie bereits beschrieben bis Ende September.
Nach § 3 (3) des Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) muss mein Arbeitgeber mir nur Entgelt bezahlen, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen andauert (http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf).
Nachdem klar war, dass ich kein Geld vom Arbeitgeber bekomme habe ich mich zwecks Krankengeld an meine gesetzliche Krankenkasse gewandt. Als erste Antwort hörte ich von mehreren Gesprächspartnern seitens KK, dass ich im Augenblick des Unfalls studentisch krankenversichert war und demnach kein Anspruch auf Krankengeld habe. Meine Aussage, dass ich ab dem 15.09. in einem festen Arbeitsverhältnis stehe, und nach §44 (1) SGB 5 (http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/44.html) krankengeldberechtigt bin, wurde nicht beachtet. Immer wieder wurde ich vertröstet, dass ich nicht berechtigt bin. Daraufhin verlangte ich einen Gesetzestext, der die Grundlage für das Handeln der Krankenkasse bildet. Nach 3 Tagen erfolgte heute Morgen ein Rückruf der KK. Ich wäre nach §44 (2) Nr. 1 nicht Krankengeld berechtigt, da auch nach §5 (1) Nr 9 (http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/5.html) Student bin und ich daher keinen Anspruch habe. Wieder reklamierte ich, da ich ja zum 15.09. hin den Status "Student" verlassen würde.
Daraufhin antwortete die Dame der KK, dass ich es hinnehmen muss kein Krankengeld zu bekommen... :-(
Was meint ihr zu dem Fall? Wenn sich mein Gesundheitszustand verschlechtern würde, und ich noch 2 Monate krankgeschrieben wäre, würde ich also von niemanden auch nur einen Cent bekommen?!

Grüße Manu

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 13.09.2013, 11:52

Hallo,
wenn überhaupt, reden wir von den ersten vier Wochen ab dem 15.9. -
nun, so wie ich die Sachlage einschätze kommt es nicht zur Aufnahme der
Beschäftigung wegen einer AU. Von daher wird der Arbeitgeber die Anmeldung bei der Kasse auf den Tag nach Ende der AU. setzen müssen, was bedeutet dass Du auch kein Krankengeldanspruch hast.
Solltest du aber am 16.9. für einen Tag die Tätigkeit aufnehmen und dann "erneut" Arbeitsunfähig werden, dann zahlt die Kasse dir für die ersten vier Wochen Krankengeld und danach der Arbeitgeber für sechs Wochen das Entgelt weite - meine ich.
Gruss
Czauderna

damanu
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Beitrag von damanu » 13.09.2013, 12:02

@Czauderna:

Ist mein Arbeitgeber nicht verpflichtet, mich zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, also zum 15.09.2013, bei der KV anzumelden?

Es ist ja nicht so, dass ich hier Geld von der Krankenkasse abzocken möchte. Ich finde einfach, die Aussage der KV, die auf einem Gesetzestext basiert, welcher dies nicht bestätigt, kann nicht sein.

Wenn mich mein Arbeitgeber zum 15.09. nicht anmelden will/kann, stehe ich auf einmal ohne Krankenversicherung da, oder wie muss ich das verstehen??

Grüße
Manu

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 13.09.2013, 13:31

Hallo damanu,

das hast Du im letzten Satz durchaus richtig erkannt.

Man wird ja vom Arbeitgeber angemeldet, weil man pflichtig ist. Und Kraft Gesetzes tritt dies Pflicht ein bei Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt.

Du stehst zwar quasi in einem Beschäftigungsverhältnis, erhältst aber wegen der AU leider (noch) kein Arbeitsentgelt. Desh. tritt hier keine Pflicht ein und desh. meldet Dich Dein AG nicht an.

Ergo: auch keine Krankenversicherung mit Anspruch auf KG dabei.

Gruß
Sportsfreund

Herby2011
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Beitrag von Herby2011 » 13.09.2013, 20:46

Hallo damanu,
eine Beschäftigung kommt nur zustande, wenn du Deine Arbeitskraft zur Verfügung stellen kannst. Bist du vorher Au, verschiebt sich der Beschäftigungsbeginn, bis du wieder arbeitsfähig bist und die Beschäftigung antrittst. Czauderna`s Vorschlag finde ich bedenklich. Die Kasse kennt den Vorgang bereits. Wenn Du jetzt auf einmal einen Tag arbeitsfähig und dann direkt wieder au wirst, wird die Kasse sich nicht für dumm verkaufen lassen und alle gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um dir nachzuweisen, dass die Arbeitsfähigkeit getürkt war.

Grüße und gute Besserung
Herby

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.09.2013, 12:46

Herby2011 hat geschrieben:Hallo damanu,
eine Beschäftigung kommt nur zustande, wenn du Deine Arbeitskraft zur Verfügung stellen kannst. Bist du vorher Au, verschiebt sich der Beschäftigungsbeginn, bis du wieder arbeitsfähig bist und die Beschäftigung antrittst. Czauderna`s Vorschlag finde ich bedenklich. Die Kasse kennt den Vorgang bereits. Wenn Du jetzt auf einmal einen Tag arbeitsfähig und dann direkt wieder au wirst, wird die Kasse sich nicht für dumm verkaufen lassen und alle gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um dir nachzuweisen, dass die Arbeitsfähigkeit getürkt war.

Grüße und gute Besserung
Herby

Hallo,
nun mal langsam - ganz langsam - das war kein Vorschlag von mir sondern eine Feststellung. Es obliegt in diesem Falle immer noch dem Betroffenen ob er tatsächlich eine Arbeitsstelle antritt oder nicht und es obliegt der Kasse in eine Fallprüfung einzusteigen oder nicht.
Und von einer "getürkten" Arbeitsfähigkeit habe ich noch nie etwas gehört, dazu würden auch in diesem Falle mehrere Beteiligte notwendig sein. Einmal der Versicherte (Aufnahme der Tätigkeit zum Vertragsbeginn)
und damit Beginn der Kassenmitgliedschaft (was bedeutet dass die neue Kasse von einer Erkrankung oder gar Arbeitsunfähigkeit vor Aufnahme der Tätigkeit gar nichts weiß). Dann bedingt der Arbeitgeber, bedingt deshalb, weil auch dieser ggf. von der bestehenden Erkrankung keine Ahnung hat und dann der behandelnde Arzt, der eine AU-Bescheinigung ausstellen müsste, was er aber bedenkenlos tun kann, denn der Patient hat eine Tätigkeit aufgenommen und er stellt eine Erstmeldung aus.
Also noch einmal kein Vorschlag von mir, so etwas mache ich nicht, sondern nur eine Feststellung nach dem Motto - "was wäre wenn".
Im übrigen müssten demnach die Kassen generell bei Eintritt einer AU während der ersten 28 Tage einer Beschäftigung die selbe anzweifeln ??
Gruss
Czauderna

Herby2011
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Beitrag von Herby2011 » 15.09.2013, 00:55

Czauderna, das war jetzt kein "Angriff" gegen Dich. Ich sehe es in dem von damanu vorgegebenen Kontext nur nicht als Feststellung, sondern es kann klar als "Vorschlag" verstanden werden. Denn damanu hat geschrieben, das AU bis Ende September besteht und die Kasse, die ab dem 15.09. zuständig sein soll, ist von demanu darüber informiert worden. Die Beschäftigung kann ohne erhebliches Risiko für demanu bei bestehender AU nicht aufgenommen werden. Das Risiko könnte nur durch eine Gesundschreibung des behandelnden Arztes minimiert werden, worauf dann laut Deiner Beschreibung eine neue AU folgen könnte und KG-Anspruch entstehen würde. Das wird die Kasse aufgrund der Vorkenntnisse nicht einfach mitmachen. Und deswegen finde ich Deinen Hinweis in diesem geschilderten Fall bedenklich - völlig unabhängig von den normalen KG-Ansprüchen innerhalb der ersten 28 Tage.
Beste Grüße und ein schönes WE
Herby

Nadenn
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Beitrag von Nadenn » 16.09.2013, 21:13

Hallo Damanu,
hallo Kollegen,

eines muss dann doch mal klargestellt werden:

Sofern der Arbeitsvertrag nicht annuliert worden ist und weiterhin Bestand hat, erfolgt die Anmeldung zur Krankenkasse mit Aufnahme der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, zu der der Arbeitgeber ab dem 29. Tag des Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist. Nicht erst dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit endet.

Also, ab dem 29. Tag besteht infolge des Bezuges von Arbeitsentgelt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und damit eine Mitgliedschaft mit entsprechenden Leistungsansprüchen (also auch mit einem Krankengeldanspruch).

Schönen Abend.

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