Krankengeld bis zu Aussteuerung ?

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Moderator: Czauderna

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familio
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Krankengeld bis zu Aussteuerung ?

Beitrag von familio » 18.03.2014, 16:53

Hallo
Was ist, wenn die DRV einen EM-Rentenantrag ablehnt, wegen nicht Erfüllung der nötigen Versicherungszeiten. Gibts dann Krankengeld bis zur Aussteuerung ?
Gruß familio

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 18.03.2014, 19:34

Hallo,
ja, gibt es - natürlich nur unter der Voraussetzung dass die Arbeitsunfähigkeit auch immer entsprechend ärztlich bestätigt wird.
Gruss
Czauderna

BillBixby
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Beitrag von BillBixby » 23.05.2014, 11:28

Was bedeutet denn der Begriff "Aussteuerung?"
Wie kommt der Betroffene finanziell über die Runden, wenn er z.B. keinerlei Ansprüche auf ALG 1 und ALG 2 hat?
Was ist mit der Krankenversicherung, wenn er nicht die Möglichkeit der Familienversicherung hat und auch die "freiwillige" KV nicht zahlen kann?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 23.05.2014, 12:08

BillBixby hat geschrieben:Was bedeutet denn der Begriff "Aussteuerung?"
Wie kommt der Betroffene finanziell über die Runden, wenn er z.B. keinerlei Ansprüche auf ALG 1 und ALG 2 hat?
Was ist mit der Krankenversicherung, wenn er nicht die Möglichkeit der Familienversicherung hat und auch die "freiwillige" KV nicht zahlen kann?
Hallo,
"Aussteuerung" - Krankengeld wird für längstens 78 Wochen für eine Erkrankung gezahlt innerhalb eines Dreijahreszeitraums, danach ist lt. Gesetz Ende.
Wenn er nix hat, wieso kein Anspruch auf ALG-2?
Wovon lebt er?
Gruss
Czauderna

BillBixby
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Beitrag von BillBixby » 23.05.2014, 12:30

Das will ich ja wissen!
Von was lebt diese betroffene Person?
Aussteuerung heißt also nichts anderes, als Einstellung KG?

Aha
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Aussteuerung

Beitrag von Aha » 27.05.2014, 08:14

Aussteuerung = Leistungsunterbrechung (Ende Krankengeld) nach § 48 SGB V.
Wenn er keinerlei Einkommen hat müßte er Ansprüche auf ALG 2 haben.

reallyangry
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Beitrag von reallyangry » 27.05.2014, 18:20

Hallo,
nach Austeuerung wird zunächst einmal geprüft, ob ALG I von der Agentur für Arbeit zu zahlen ist. Die Ansprüche haben zunächst nichts mit Anspruch auf EM Rente zu tun.
Dieses wird dort auf grund §145, SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) beantragt.
Nix mit sofort H4.
Gruß
ReallyAngry

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