Der "Bahnhof" ist explizit im Abs. 3 genannt:freiwillig hat geschrieben:Grossartig, nur meine oben modifizierte Frage unter Anerkennung von Rattes Einwand wurde nicht beantwortet. ( Nachgehender Leistungsanspruch nur zwischen zwei gesetzlichen Versicherungen ?)
Und bei aller Hervorhebungsfreude:
§19) "Wenn ich den Kölner Dom verlasse, stehe ich im Freien."
Schließt nicht aus, das ich nach Verlassen des Bahnhofs ebenfalls im Freien stehe.
So besteht etwa ein eigener nachgehender Leistungsanspruch des Familienversicherten, nachdem der Stammversicherte verstorben ist.
Sonst findet sich nix im Gesetz, kein Kaufhaus, kein Flughafen und auch kein KasinoEndet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.
GKV