Probleme mit Zahlung Krankengeld

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Moderator: Czauderna

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culle
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Probleme mit Zahlung Krankengeld

Beitrag von culle » 20.03.2015, 14:34

Hallo,
ich bin sehr verzweifelt.
Ich habe am 09.03.15 einen Anruf vom Sachbearbeiter der Barmer GEK bekommen dass es eine Lücke in meiner Arbeitsunfähigkeit gibt.
Ich habe dem SB dann gesagt dass es nicht sein kann da ich immer beim Arzt war und mir dieses am dem Auszahlungsschein habe unterschreiben lassen. Er sagte es gibt eine Lücke vom 12.02.2015 bis 06.03.2015.
Es somit ein Auszahlungsschein vom 12.02.15 bis 06.03.15.
Ich also beim Facharzt angerufen und die nette Sprechstundenhilfe sagte ich könne vorbei kommen und mir wird der Auszahlungsschein neu ausgefüllt. Ich also hingefahren und mir den Auszahlungsschein nochmal unterschreiben lassen, nur leider hat der Arzt da mit 09.03.2015 unterschrieben und dass darf er wohl nicht.
Das Thema ging die ganze letzte Woche so weiter und ich war schon wieder sehr depressiv und hatte mir dann kurzfristig noch einen Termin beim Arzt geholt und das Thema nochmal angesprochen und er sagte dass er alle Auszahlungsscheine kopiert und er hat dann in meiner Akte den Auszahlungschein vom 12.02.15 gefunden.
Ich wollte dann gleich zur Barmer aber leider war dort schon Wochenende(es war 14:15).
Also Montagmorgen dort hin und den Auszahlungsschein abgegeben und der Mitarbeiter sagte noch "Dann ist jetzt ja alles in Ordnung".
Nachdem ich gestern immer noch kein Geld auf meinem Konto hatte habe ich nochmal den Mitarbeiter angerufen der den Auszahlungsschein am Montag angenommen hat und er wollte sich zurück melden. Stattdessen ruft mich der Sachbearbeiter an sagte es hat sich nichts an der Situation geändert !!!
Ich war so verdutzt.

Kann mir jemand sagen auf welcher Grundlage die KK trotzdem nicht zahlt ???
Das Schreiben mit dem Wortlaut der Krankenkasse habe ich mal angehängt.

Habe auch schon am Dienstag einen Termin beim Anwalt, wollte aber mal gerne Eure Meinung hören damit ich am Wochenende ruhiger schlafen kann.

Gruß Ralf

Sehr geehrter Herr C..........,
Sie haben sich ab dem 13.03.14 arbeitsunfähig gemeldet und haben von uns ab dem 19.04.14 laufend Krankengeld erhalten.
Das Krankengeld wird jeweils abschnittsweise rückwirkend für die Zeit eines stationären Aufenthaltes bzw. aufgrund der vom Arzt/von der Ärztin ausgestellten Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit (Auszahlungsschein) gewährt. Hierbei hat die Kasse das Vorliegen der Voraussetzungen für jeden Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann anzuzeigen, wenn diese seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Hierzu muss die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit spätestens an dem letzten zuvor bescheinigten Tag der Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Nur dann ist nach der oben zitierten Rechtsprechung die Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachgewiesen.
Mit ärztlicher Bescheinigung Auszahlungsschein vom 29.01.15 haben Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit zunächst bis zum 12.02.15 nachgewiesen. In dem uns jetzt vorgelegten Auszahlungsschein bestätigt Ihr(e) behandelnde(r) Ärztin/Arzt am 06.03.15 weiterhin das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bis 31.03.15. Insoweit wurde Ihre Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos nachgewiesen.
Da Ihr Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit geendet hat, besteht ggf. im Anschluss an die Krankengeldzahlung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld ist bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Hierfür hat sowohl eine Arbeitssuchend- als eine Arbeitslosenmeldung zu erfolgen. Beide Meldungen können grds. zeitgleich bei der Agentur für Arbeit vorgenommen werden. Bitte melden Sie sich daher unverzüglich bei der Arbeitsagentur. Bitte beachten Sie insoweit, dass das Arbeitslosengeld frühestens mit dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung gezahlt werden kann.
Legen Sie dieses Schreiben bitte der Agentur für Arbeit vor.
Sie haben die Möglichkeit, gegen die in diesem Bescheid getroffene Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch zu erheben. Senden Sie dazu einen schriftlichen Widerspruch an die Geschäftsstelle der BARMER GEK in Lüneburg oder wenden Sie sich persönlich an die genannte Geschäftsstelle und lassen Ihren Antrag dort schriftlich aufnehmen.

Swantje B.
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Beitrag von Swantje B. » 20.03.2015, 19:21

Hallo Ralf,

für eine Krankengeldzahlung müssen immer 2 Voraussetzungen bestehen:

1.) Die Arbeitsunfähigkeit muss lückenlos ärztlich festgestellt werden (§ 46 Satz 1 SGB V), und
2.) die Arbeitsunfähigkeit muss der Kasse rechtzeitig gemeldet werden (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).

Verstöße dagegen haben unterschiedliche Folgen:

Wenn die rechtzeitige ärztliche Feststellung unterbleibt - z.B. weil ein Arzttermin versäumt wird - endet der Krankengeldanspruch. Ob bei einer verspätet nachgeholten ärztlichen Feststellung ein neuer Krankengeldanspruch beginnt, hängt von mehreren Faktoren ab. Dein Beschäftigungsverhältnis ist beendet. Damit wäre eine versäumte ärztliche Feststellung das Aus für den Krankengeldanspruch.

Wenn (nur) die rechtzeitige Meldung der (weiteren) Arbeitsunfähigkeit an die Kasse unterbleibt - z.B. weil ein Auszahlschein nicht bei der Kasse abgegeben wird - endet der Krankengeldanspruch nicht, sondern er ruht. Und zwar so lange, bis die Meldung nachgeholt wird. Praktisch bedeutet das, dass zwar für die Vergangenheit kein Krankengeld ausgezahlt wird, aber in Zukunft weiter Krankengeld zu zahlen ist.

Alles folgende unter der Voraussetzung, dass du am 12.02.2015 beim Arzt warst und er am 12.02.2015 einen neuen Auszahlschein (bis 6.3.) ausgestellt hat:

Offenbar liegt der Kasse dieser Auszahlschein nicht vor. Ab dem 13.02. (1 Tag nach Ende der letzten gemeldeten AU) ruht der Krankengeldanspruch daher.

Spätestens seit dem 9.3. weiß die Kasse durch den neuen Zahlschein, dass du weiter AU bist, so dass der Krankengeldanspruch seit dem 9.3. nicht mehr ruht.

Für die Zeit vom 13.02. - 08.03. muss die Kasse (wegen des ruhenden Anspruchs) kein Krankengeld auszahlen. Für die Zeit ab dem 09.03. muss die Kasse wieder Krankengeld zahlen.

Das Problem: Du brauchst genau den Zahlschein, der am 12.02. ausgestellt wurde - eine "Neuausstellung" ist nicht möglich. Ohne diesen Zahlschein ist die AU nicht nur nicht lückenlos "gemeldet", sondern nicht lückenlos "festgestellt". Und das würde in deinem Fall (bei beendetem Beschäftigungsverhältnis) dazu führen, dass der Krankengeldanspruch komplett wegfällt - auch für die Zeit nach dem 09.03.

Zum Glück hat dein Arzt eine Kopie des Zahlscheins vom 12.02. gemacht! (Was ist eigentlich mit dem Original passiert?)

Den Bescheid der Barmer halte ich nach deiner Schilderung für falsch. Ich würde daher auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Über's Wochenende wirst du eh nicht viel machen können. Bevor du Dienstag zum Anwalt gehst, würde ich Montag nochmal zur Barmer gehen und um Klärung bitten (nimm ggf. einen Ausdruck von diesem Post mit, wenn die Barmer mit der Rechtslage Probleme hat :wink:)

Das ist von der Beurteilung eigentlich auch nicht weiter kompliziert, und sollte z.B. von einer Teamleitung zügig (innerhalb eines Tages) zu entscheiden sein. Will heißen: Wenn du Montag Vormittag da bist, solltest du bis zum Ende des Tages eine Entscheidung haben. Sonst kannst du Dienstag immer noch zum Anwalt.

Gruß
Swantje

culle
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Beitrag von culle » 21.03.2015, 10:16

Hallo Swantje,
vielen Dank für deine ausführliche Antwort.
Was ich vergessen habe zu erwähnen, dass mir von meinem Arbeitgeber zum
15.05.14 gekündigt wurde.
Der Orginal Auszahlschein wurde per Post zur Barmer gesendet.

Leider sagt auch die Teamleitung dass selbe wie der Sachbearbeiter und wollen ihre Entscheidung nicht ändern

Gruß Ralf

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