Ausgangspunkt war dieses
Dass es derartiges gibt, dürfte unstreitig sein. Ebenso andere Befristungen, obwohl die AU-Bescheinigung unbefristet („bis auf Weiteres“) ausgestellt werden könnte / müsste, also klar ist, dass sie länger dauert, als in der Bescheinigung angegeben.Beispiel:
Wenn der Arzt heute Arbeitsunfähigkeit für längere Zeit („mindestens 6 Wochen“) feststellt und – entsprechend dem Wunsch der AOK zunächst nur zwei Wochen – bis voraussichtlich 19.06.2015 bescheinigt, endet die Arbeitsunfähigkeit deswegen nicht am 19.06.2015. Wieso sollte dann die (weitere) AU (erneut) festgestellt werden müssen, obwohl sie längst festgestellt und bekannt, nur nicht bescheinigt, ist? Die weitere Bescheinigung ist nicht Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Krankengeld.
Dazu nochmals die Frage: Wieso sollte die (weitere) AU (erneut) festgestellt werden müssen, obwohl sie längst festgestellt und bekannt ist, nur nicht bescheinigt?
Mit anderen Worten: Wie kann der Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf der befristeten AUB weg sein, obwohl die AU über diesen Zeitraum hinaus festgestellt war?
Meine Quintessenz: Der Krankengeld-Anspruch wird willkürlich von beliebigen Bescheinigungs-Praktiken abhängig gemacht – statt von der festgestellten Arbeitsunfähigkeit.