Ich habe schon den Eindruck, dass Epson vom Fach ist und den Unterschied kennt.
Quellen sind mir keine bekannt, ich finde die Konstellation teilweise Erwerbsminderungsrente, Gehalt und Arbeitseinkommen ziemlich außergewöhnlich. In der Praxis ist sie mir noch nicht untergekommen.
Rein nach dem Wortlaut des Gesetzes würde ich sagen nein, nicht beitragspflichtig, da sie nicht neben einer Rente bezogen wird.
Was dir vielleicht im Kopf rumspukt ist die Versicherungspflicht in der KVdR bei vollem Ruhen der Rente und die Beitragspflicht, die dann entsteht. Da ist die Formulierung des Gesetzes allerdings eine andere, es kommt nur darauf an, dass der Anspruch besteht, die tatsächliche Zahlung ist unerheblich.
5,1,11
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
Und wer in der KVdR ist, ist beitragspflichtig in Sachen Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, unabhängig von der tatsächlichen Zahlung.
§ 226
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Aber nur meine Auslegung, ohne dass ich irgendeine Quelle benennen könnte. Gerichtsurteile zu der Konstellation habe ich auf die Schnelle nicht gefunden.