Familienversicherung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Toll
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Familienversicherung

Beitrag von Toll » 15.11.2017, 12:40

Hallo Forum,
da ich zum Jahresende aus dem Berufsleben ausscheiden werde, gehe ich in diesen Tagen in dem Zusammenhang mein Vorhaben der Familienversicherung über meine berufstätige Ehefrau an. Nach einiger Recherche dazu bleiben momentan noch zwei Fragen offen. Es wäre prima, wenn mir dazu jemand hier Antworten geben könnte, um mit diesem dann gestärkten Wissen telefonisch an meine Krankenkasse herantreten zu können, was ja nie schaden kann.
1) Neben der Abfindung, deren Auszahlung für Januar 2018 vorgesehen ist und für die Aufnahme in die Familienversicherung unerheblich sein sollte (?), erwarte ich voraussichtlich im März 2018 noch aus meiner derzeitigen Tätigkeit eine einmalige Bonuszahlung in Höhe von ca. €3.000 brutto, die ja vermutlich in Form einer „normalen Gehaltsabrechnung“ bei mir ankommen sollte. Würde ich, vorausgesetzt die Aufnahme in die Familienversicherung klappt ansonsten, für diesen einen Monat wieder in die eigene Versicherungspflicht zurück fallen, um danach wieder familienversichert zu sein oder wie wird das gehandhabt?

2) Aktuell bin ich bereits arbeitslos gemeldet. Mein Anspruch auf ALG I ist schon festgestellt und wurde mir postalisch per Bescheid mitgeteilt. Ich habe vor, mich aus steuerlichen Gründen im Januar 2018 nach ein paar Tagen wieder abzumelden. Voraussichtlich würde das dann aber zu einer Überschneidung bei der Krankenversicherung für wenige Tage (Familienversicherung und über AA) führen. Wie läuft so etwas in der Praxis, wie soll ich das regeln oder läuft das unter den beteiligten Parteien automatisch?

Danke vorab für hilfreiche Antworten!

Gruß :)

Toll
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Beitrag von Toll » 15.11.2017, 23:34

Ähm, sind meine Fragen so kompliziert? Damit habe ich nicht gerechnet :(

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 16.11.2017, 09:30

Toll hat geschrieben:Ähm, sind meine Fragen so kompliziert? Damit habe ich nicht gerechnet :(
Hallo,
Das hängt damit zusammen, dass hier alle Experten ehrenamtlich tätig sind und somit auch nicht immer und zu jeder Zeit zur Verfuegung stehen. Es steht auch nirgendwo, dass man einen Ansoruch auf sofortige Beantwortung seiner Frage hat- das zuerst auf deine "Anmahnung" :D
Zu deiner Frage : 2 Einmalzahlungen, die nicht auf zwei aufeinanderfolgenden Monaten erfolgen haben keinen Einfluss auf eine bestehende Familienversicherung und eine Ueberschneidung von Familienversicherung und eigener Mitgliedschaft wegen Leistungsbezug durch das Arbeitsamt ist nicht möglich, da die eigene Versicherung immer vorrangig ist.
Gruß
Czauderna

Toll
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Beitrag von Toll » 16.11.2017, 16:51

Hallo,

war auch nicht böse gemeint. Ich hatte ja noch keine Erfahrungen mit diesem Forum, daher die Rückfrage. Da war ich wohl etwas zu vorschnell. Das bitte ich zu entschuldigen; ist meiner Ungeduld geschuldet.

Finde dieses Krankenkassen-Forum und dass es so etwas gibt aber klasse und bedanke mich recht herzlich für die schnelle Antwort, weiter so!

Edit: Noch eine Rückfrage zur Antwort: Ist die Höhe der erwarteten "Einmal- oder Sonderzahlungen", wenn sie nicht in zwei aufeinander folgenden Monaten fließen, unerheblich?

Gruß :)

vikingz
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Beitrag von vikingz » 16.11.2017, 18:01

Die Höhe von Einmalzahlungen ist unerheblich, da nur "regelmäßiges" Einkommen für die Familienversicherung angerechnet wird. Abfindungen und einmalige Bonuszahlungen sind unregelmäßig.

Eine einmalige Bonuszahlung im März wird aber sozialversicherungsrechtlich noch dem Dezember des Vorjahres zugeordnet. Wenn sonst nichts dagegen spricht, werden ab April die Abzüge also günstiger.

Toll
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Beitrag von Toll » 16.11.2017, 18:58

Hallo

und danke für die schnelle Antwort, wozu ich noch eine Rückfrage habe.

Und zwar ist mir im Moment noch nicht klar, weshalb ab April 2018 die Abzüge günstiger werden und welche Abzüge, wenn ich voraussichtlich ab Januar 2018 über meine Frau Mitglied in der Familienversicherung bin und meine einmalige Sonderzahlung im März 2018 dafür unerheblich ist?

Sorry, aber ich bin kein Fachmann
:oops:

Gruß :)

vikingz
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Beitrag von vikingz » 16.11.2017, 20:51

Macht ja nichts.

Das Stichwort lautet Märzklausel.

Bis März ausgezahlte Einmalzahlungen werden unter bestimmten Voraussetzungen (hier erfüllt) dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres (=Dezember) zugeordnet und damit beitragspflichtig (sollte man nicht sowieso schon über allen Grenzen verdienen).

Toll
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Beitrag von Toll » 22.11.2017, 20:32

Ich habe doch noch einige Fragen dazu:

Bedeutet das, wenn ich es hinbekommen würde, die Zahlung auf April 2018 zu schieben (was mir vermutlich nicht gelingt, aber einen Versuch wäre es dann Wert), dass die KV-Verbeitragung bei dann vorausgesetzter Familienversicherung wegfiele? Und wie würde das hinsichtlich der anderen Sozialversicherungsbeiträge (RV/ALV) gehandhabt?

Und wie ist das mit "über alle Grenzen verdienen"? Die BBG für die KV liegt ja um einiges niedriger als für die RV und ALV. Außerdem würde die Sonderzahlung, wenn sie doch im März (oder Jan./Feb.) ausgezahlt würde dem Vorjahresabrechnungszeitraum zugerechnet werden. Wie wird das gerechnet, was zählt? Wird das rechnerisch dann dem Dezember hinzuaddiert und die Summe zählt dann für die jeweiligen BBG?

Vielen Dank vorab für die Unterstützung!

vikingz
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Beitrag von vikingz » 23.11.2017, 19:42

Zur ersten Frage, ja, das würde es für alle Zweige der Sozialversicherung bedeuten. Sie wäre ab April nicht beitragspflichtig, im direkten Umkehrschluss zu meiner vorherigen Antwort, wonach sie ansonsten bis März beitragspflichtig wäre.

Die Familienversicherung habe ich nicht vorausgesetzt. Hauptsache, die Beschäftigung endet im Dezember.

Zur zweiten Frage, die Einmalzahlung wird bis zur jeweiligen BBG beitragspflichtig, und zwar so weit, wie für das ganze Jahr die jeweilige Jahres-BBG noch nicht erreicht ist. Das gilt für alle Einmalzahlungen, deshalb ist das Netto vom Weihnachtsgeld oft überraschend niedrig.

Toll
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Beitrag von Toll » 23.11.2017, 20:54

Danke für die Antworten.

Zur zweiten Frage noch folgende Rückfrage:

Habe ich das richtig verstanden, dass für die Zuordnung von Sonder-/Einmalzahlungen in der Zeit von Jan.-März des Folgejahres auch die Märzklausel hinsichtlich der Zuordnung zur entsprechenden Jahres-BBG herangezogen wird, also in dem von mir geschilderten Fall (Zahlung im März 2018) die BBG 2017 gelten würde?

Gruß :)

vikingz
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Beitrag von vikingz » 23.11.2017, 20:56

Ja, genau.

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