Krankengeld, Reha, was kommt danach?

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 01.01.2018, 17:51

Der erste Link sollte dir genau diese Belastung in Sachen Entlassungsbericht nehmen :roll: .

Über eine Umdeutung entscheidet nicht der Rehaarzt, sondern die Rentenversicherung. Solche Feinheiten stehen in den Links. Auch, wie eine Berufsunfähigkeit in deinem Sonderfall (Bestandsschutz) definiert ist. Aber wenn du dich nicht weiter belasten willst, dann warte einfach ab.

hostdreamer
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Beitrag von hostdreamer » 01.01.2018, 18:02

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Ich würde mir nicht so viele Gedanken machen, was sollte wäre wenn.

§ 44a Abs. 2 SGB II
Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__44a.html


Allerdings kann der MDK nicht hellsehen und benötigt den Entlassungsbericht (der für die Rentenversicherung den Wert eines sozialmedizinischen Gutachten hat), um sich der Einschätzung zur Erwerbsfähigkeit (und Arbeitsunfähigkeit) anschließen zu können.
Danke für den Hinweis.

nein, Du hast Recht, der MDK kann nicht hellsehen aber er muß im Auftrag der KK dafür sorgen, dass durch Eigeninterpretation mittels erkennbarem Restleistungsvermögen, die AU beendet wird, denn die KK will Krankengeld einsparen.
Sonst wäre es der KK egal wie lange oder wie oft jemand Krankengeld bezieht, weil es der Gesetzgeber so beschlossen hatte, dahinter könnte möglicher Sozialbetrug stecken, denn wenn, behaupte ich mal, jemand keine Lust hat zu arbeiten und sagt, ich melde mich mal krank, das würde die KK mit Hilfe des MDK prüfen wollen, ob derjenige auch wirklich krank ist und ein Anrecht auf Lohnersatzleistung besitzt.

Ich finde dieses Mißtrauen nur perfide demjenigen gegenüber, der wirklich nachweislich durch etliche bestätigte Befunde, Versorgungsamt, zwei Orthopäden, MDK und letztendlich durch den Rehaarzt die AU bestätigt wurden, dieses anzuzweifeln und der Versuch sich vor der Krankengeldzahlung drücken zu wollen..

Alles Weitere wenn es was Neues gibt.

Lb Gruß
Michael

hostdreamer
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Beitrag von hostdreamer » 01.01.2018, 18:10

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Der erste Link sollte dir genau diese Belastung in Sachen Entlassungsbericht nehmen :roll: .

Über eine Umdeutung entscheidet nicht der Rehaarzt, sondern die Rentenversicherung.
Ja Du hast Recht, meine ich auch, aber das ändert nichts an der Tatsache, die ich bereits beschrieb.

AU bleibt AU und das mit Restleistungsvermögen!

Lieben Gruß
Michael

hostdreamer
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Beitrag von hostdreamer » 01.01.2018, 19:00

Anton Butz hat geschrieben:Hallo Michael,

ebenfalls gutes Neues Jahr!

Ich glaube, du kannst die nächsten acht Monate entspannt angehen.
Bewertungsmaßstab für die Beurteilung der AU ist deine letzte Tätigkeit -
das wird die Krankenkasse akzeptieren müssen.

Halte uns hier auf dem Laufenden, falls dir die Krankenkasse keine
Ruhe gönnt.

Schönen Gruß!
Anton Butz
Hallo Anton,

ich hoffe dass ich die nächsten Monaten Ruhe haben werde, nach meinem Hausarztbesuch und Einsicht in meinen ausführlichen Rehabericht, warte ich zunächst ab, ob und wann die KK mich an die Einwilligung zur Einsicht des Rehaberichts durch den MDK erneut freiwillig auffordert.

Ich hatte in Erfahrung gebracht, dass die KK trotz eindeutigem Befund es versucht, an den Entlassungsbericht zu kommen, denn man könnte ja noch, wie ich bereits in den Posts erwähnte, noch etwas finden, um die Krankengeldzahlung einstellen zu wollen.

Im Nachhinein hatte ich mir den Bericht der DRV in Bezug auf Umdeutung in eine EM-Rente durchgelesen, ich war trotz Desinteresses neugierig, denn man weiß ja nie was alles noch passieren könnte auch wenn man sich auf der sicheren Seite fühlt.
Eigentlich wollte ich nicht mehr so kurz vor der abschlagsfreien Rente mich noch bei der AfA zwecks Arbeitssuche melden zu müssen und laut Rehaentlassungsbericht kann ich ja in meinen alten Job nicht mehr zurück.

Aber ich werde erstmal abwarten und wenn es etwas Neues zu berichten gibt, dann melde ich mich wieder.

Lb Gruß
Michael

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 01.01.2018, 19:44

Hallo Michael,

ja, lass dich von GKV (bedeutet wohl: selbsternannter Vertreter der Gesetz-
lichen Krankenversicherung) nicht irritieren:

Die Sache erscheint so klar, dass die KK keine Veranlassung mehr hat, den MDK
zu beteiligen und dieser folglich auch keinen Reha-Entlassbericht braucht:
§ 275 Abs. 1 und 1a SGB V: https://dejure.org/gesetze/SGB_V/275.html

Auch die Sache mit der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsun-
fähigkeit, § 240 SGB VI: https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/240.html, ist
offenbar eine „Nebelbombe“.

Aber: vermeide Lücken zwischen den AU-Bescheinigungen!

P.S.: reicht die Krankengeld-Restanspruchs-Dauer bis Ende 10/2018?

Alles Gute!
Anton
Zuletzt geändert von Anton Butz am 01.01.2018, 19:49, insgesamt 1-mal geändert.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 01.01.2018, 19:48

Hallo Anton, hallo GKV,
zunächst Euch beiden ein gutes, neues Jahr - wie ich leider lesen muss, führt Ihr euer "Scharmützel" auch in 2018 weiter - muss nicht sein, jedenfalls nicht hier im Forum - dafür haben wir doch eine "Extraabteilung", oder ?.
Gruss
Czauderna

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 01.01.2018, 19:58

Hallo Günter,

danke - dito, dito!

Aber das gehört doch direkt hierher - was meinst du dazu inzwischen, gilt diese
Formulierung noch:
den Entlassungsbericht dagegen, denn benötigt die Kasse selbst nicht,
wohl aber der MDK, d.h. Dein Arzt oder du selbst, schickt den Bericht ent-
weder direkt an den MDK oder in einem verschlossenen Umschlag " zur
Weiterleitung an den MDK" an die Kasse.
Schönen Gruß
Anton

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 01.01.2018, 20:11

Anton Butz hat geschrieben:Hallo Günter,

danke - dito, dito!

Aber das gehört doch direkt hierher - was meinst du dazu inzwischen, gilt diese
Formulierung noch:
den Entlassungsbericht dagegen, denn benötigt die Kasse selbst nicht,
wohl aber der MDK, d.h. Dein Arzt oder du selbst, schickt den Bericht ent-
weder direkt an den MDK oder in einem verschlossenen Umschlag " zur
Weiterleitung an den MDK" an die Kasse.
Schönen Gruß
Anton
Hallo Anton,
ja, meine ich immer noch.
Gruss
Guenter

hostdreamer
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Beitrag von hostdreamer » 01.01.2018, 20:35

Anton Butz hat geschrieben:
P.S.: reicht die Krankengeld-Restanspruchs-Dauer bis Ende 10/2018?
Danke Anton für Deine Unterstützung und Hinweise.

Obwohl alles danach aussieht, dass ich mir bis zur Rente keine Sorgen machen muß, bleibt wie Du schon in meinen Beiträgen erkennen konntest immernoch ein Zweifel ob da nicht irgendein Gesetz noch einen Strich durch die Rechnung macht, denn die Meisten von uns sind ja Laien und es ist nicht auszudenken, was uns zum Nachteil gereicht werden kann und dann kommt die " böse " Überraschung.

Mein Krankengeldanspruch würde bis einschließlich 31.08.2018 reichen, mein Rentenberater meinte für die zwei verbleibenden Monate noch einen Mini-Job anzunehmen.

Aber im Netz las ich etwas von einer Nahtlosregelung bei der AfA nach der KG-Aussteuerung.

Aber dahin ist es ja noch ein Weilchen, denn wir haben Neujahr :D

Lieben Gruß
Michael

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 01.01.2018, 20:49

Hallo Guenter,

darf ich nach deinen Gründen fragen?

Der MDK hat doch selbst schon festgestellt,
dass Michael´s Erwerbsfähigkeit nach ärzt-
lichem Gutachten erheblich gefährdet oder
gemindert ist. Wo könnten nun Zweifel
an der AU herkommen, obwohl sie
von der Reha-Einrichtung nun so-
gar bestätigt ist?


Und Michael,

die Nahtlosigkeitsregelung dürfte bei gleich-
bleibenden Verhältnissen dann nicht grei-
fen, weil du andere Tätigkeiten länger
als 15 Std. wöchentlich ausüben
kannst - aber ja, es ist noch
etwas hin.

Schönen Gruß
Anton

hostdreamer
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Beitrag von hostdreamer » 01.01.2018, 20:54

den Entlassungsbericht dagegen, denn benötigt die Kasse selbst nicht,
wohl aber der MDK, d.h. Dein Arzt oder du selbst, schickt den Bericht ent-
weder direkt an den MDK oder in einem verschlossenen Umschlag " zur
Weiterleitung an den MDK" an die Kasse.
Ja, danke für den Hinweis und noch mal danke für den link:

Dazu zitiere ich folgendes unter https://dejure.org/gesetze/SGB_V/275.html

" Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben. "

Zitatende:

Und mein Rehaentlassungsbericht gehört zu den ärztlichen Unterlagen
Also keine Panik für mich :D
die Nahtlosigkeitsregelung dürfte bei gleich-
bleibenden Verhältnissen dann nicht grei-
fen, weil du andere Tätigkeiten länger
als 15 Std. wöchentlich ausüben
kannst - aber ja, es ist noch
etwas hin.
Ja, Anton Du hast Recht, dann melde ich mich arbeitssuchend mit meinem Restleistungsvermögen.


Lieben Gruß
Michael
Zuletzt geändert von hostdreamer am 01.01.2018, 21:12, insgesamt 4-mal geändert.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 01.01.2018, 20:56

Hallo Anton,
Ich habe meine Antwort eigentlich so gehalten, dass es um den Grundsatz gehen sollte - der MDK kann ohne den Entlassungsbericht kein ordentliches Gutachten fuer die Kasse erstellen. selbst wenn er im Vorfeld schon die Voraussetzungen des §. 51 SGB V. Fuer erfüllt gesehen hat, wenn er nach der Reha von der Kasse zu einem neuen Gutachten bestellt wird, dann geht das eben nicht ohne den Entlassungsbericht, und wenn er den nicht bekommt, dann begutachtet er eben ohne den Bericht und es droht dann ggf. Genau das Ergebnis, was hier in diesem Fall befürchtet wird - ich sehe es eben so, dass hier nicht im Vordegrund steht den Versicherten mit aller abgewählt wieder an seinen Arbeitsplatz zu bringen.
Gruß
Guenter

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 01.01.2018, 21:12

.
Und in diesem Einzelfall?

Ich kann mir bisher nicht vorstellen, dass es der Krankenkasse
gelingen könnte, hier eine entsprechende Mitwirkungspflicht nach
§ 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I https://dejure.org/gesetze/SGB_I/60.html
zu konstruieren und über § 66 SGB I zu realisieren.
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/66.html
.

hostdreamer
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Beitrag von hostdreamer » 01.01.2018, 21:34

Anton Butz hat geschrieben:.
Und in diesem Einzelfall?

Ich kann mir bisher nicht vorstellen, dass es der Krankenkasse
gelingen könnte, hier eine entsprechende Mitwirkungspflicht nach
§ 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I https://dejure.org/gesetze/SGB_I/60.html
zu konstruieren und über § 66 SGB I zu realisieren.
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/66.html
.
Genau Anton, wie kann ich sanktioniert werden, wenn ich " freiwillig " befragt werde, ich zitiere das Schreiben der KK:



Sehr geehrter Herr......

nach Ihrer Rehabilitationsmaßnahme in Klinik.......... möchten wir Sie weiterhin optimal betreuen.
Hierzu benötigen wir einen Rehaentlassungsbericht, den wir jedoch nur mit Ihrem Einverständnis anfordern können.

Wir bitten Sie daher, die beiliegende Einverständniserklärung ausgefüllt im beigefügten Freiumschlag an uns zurückzusenden. Sobald uns der Bericht vorliegt, hören Sie wieder von uns.

Für Ihre Kooperation danken wir und stehen Ihnen bei Fragen selbstverständlich gern - telefonisch oder persönlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Name



Zitat Anlage des Schreiben der KK:

Übermittlung des vollständigen Entlassungsberichtes an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ( MDK )

Für Herrn......,geb.......

Ich bin damit einverstanden, dass der MDK nach Abschluß meiner Rehabilitation ( Aufenthalt Klinik...........) eine Ausfertigung des vollständigen Entlassungsberichtes erhält:

Der Entlassungsbericht soll an folgende Adresse gesandt werden:

( ) Medizinischer Dienst der Krankenversicherung in Ort.....

oder

( ) Medizinischer Dienst der Krankenversicherung in Ort.....


Des Weiteren bin ich damit einverstanden, dass die Seite 1a des Entlassungsberichtes übersandt wird an die :

Krankenkasse so und so in...Ort.....

( ) ja
( ) nein

Die Daten werden von der ......KK...... lediglich dafür verwendet, geeignete Maßnahmen einzuleiten und mich bei der Wiederherstellung meiner Gesundheit zu unterstützen.

Mein Einverständnis ist freiwillig und kann von mir jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.

Sollte ich nicht einwilligen, hat dies keine Auswirkungen auf mein Versicherungsverhältnis.



Ort, Datum Unterschrift

SuperNova
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Registriert: 02.12.2015, 22:15

Beitrag von SuperNova » 01.01.2018, 22:02

Die Daten werden von der ......KK...... lediglich dafür verwendet, geeignete Maßnahmen einzuleiten und mich bei der Wiederherstellung meiner Gesundheit zu unterstützen.
Ganz genau, wobei

1. geeignete Maßnahme bedeutet:

Umdeutung der AU derart, entweder in Arbeitsfähigkeit oder dauerhafte EU, so dass kein Krankengeld gezahlt werden muss.

2. Wiederherstellung der Gesundheit bedeutet:

Die Rentenversicherung oder die Arbeitsagentur (Arbeit macht frei ;) und dann wird der Patient auch wieder gesund) sind zuständig, auf keinen Fall die Kk.
Zuletzt geändert von SuperNova am 01.01.2018, 22:14, insgesamt 1-mal geändert.

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