Als Rentner (Regelaltersrente) arbeite ich in Vollzeit weiter und mein Arbeitgeber überweist jeden Monat 15 % von 4537,50 (= 680,63 € an Höchstbeitrag) an die Krankenkasse (paritätisch 50 % AG + 50 % AN). Die 15 % deshalb (normal 15,6 %), weil als Rentner kein Krankengeld mehr gezahlt wird (daher verminderter Beitrag).
Die Rentenversicherung zahlt die Rente Brutto für Netto (also kein Abzug von KV (Normal 7,8 %) + PV (Normal 3,05 %). Zusätzlich überweist die RV Ihren Anteil an der KV in Höhe von 7,8 % (als Beitragszuschuss).
Jetzt fordert die Krankenkasse genau diesen Beitragszuschuss ein und beruft sich auf § 240 SGB (3).
Einschl. Beitragszuschuss würde die Krankenkasse somit ca. 10900 € Jährlich erhalten.
Frage: Ist man verpflichtet der Krankenkasse diesen Beitragszuschuss der Rentenversicherung zu überweisen ? bzw. anders herum gefragt – Muss die Krankenkasse den zu viel gezahlten Beitrag dann erstatten ??
Hinweis: Ein Kollege mit gleichen Voraussetzungen (bei einer anderen Krankenkasse) hat keine Forderung dieser Art erhalten.
Regelaltersrentner Zuschuss KV §240 (3) SGB
Moderator: Czauderna
Re: Regelaltersrentner Zuschuss KV §240 (3) SGB
Hallo,
erst mal - herzlich willkommen im Forum.
Ja, wenn dieser Beitragszuschuss gezahlt wird von der Rentenversicherung muss dieser an die Kasse weitergeleitet werden. Dazu gibt es meines Wissens nach schon Gerichtsurteile dazu. Ich habe auf die Schnelle erst mal das hier gefunden - https://www.rechtsportal.de/Rechtsprec ... seinkommen
Da geht es zwar um "Arbeitseinkommen" also um Selbständigkeit, aber dort ist erklärt, dass die Kassen bei Arbeitnehmern (Arbeitsentgelt) den Anspruch auf den Beitragszuschuss haben - wie gesagt, erstes Suchergebnis - vielleicht kann sich dazu noch ein aktiver Experte äussern.
Gruss
Czauderna
erst mal - herzlich willkommen im Forum.
Ja, wenn dieser Beitragszuschuss gezahlt wird von der Rentenversicherung muss dieser an die Kasse weitergeleitet werden. Dazu gibt es meines Wissens nach schon Gerichtsurteile dazu. Ich habe auf die Schnelle erst mal das hier gefunden - https://www.rechtsportal.de/Rechtsprec ... seinkommen
Da geht es zwar um "Arbeitseinkommen" also um Selbständigkeit, aber dort ist erklärt, dass die Kassen bei Arbeitnehmern (Arbeitsentgelt) den Anspruch auf den Beitragszuschuss haben - wie gesagt, erstes Suchergebnis - vielleicht kann sich dazu noch ein aktiver Experte äussern.
Gruss
Czauderna
Re: Regelaltersrentner Zuschuss KV §240 (3) SGB
Hallo HWEIMUE,
Variante 1:
der Absatz 3 des § 240 SGB V beschreibt die gesetzliche Vorgabe, wenn aufgrund der Entgelthöhe in der Beschäftigung eine freiwillige Mitgliedschaft besteht:
Variante 2:
Die Versicherungspflichtgrenze wird nur durch unregelmäßige Entgeltbestandteile überschritten (z.B. durch Überstunden). Dann besteht weiterhin in der GKV Versicherungspflicht. Die Rentenversicherung zieht den Rentneranteil von der Rente ab und überweist den gesamten KV-Beitrag (zusammen mit dem Anteil des RV-Trägers an die Krankenkasse (bzw. den Gesundheitsfonds). Nach Ende des Kalenderjahres bzw. der Beschäftigung kann der Rentner die Erstattung seines Anteils aus der Rente beantragen.
Fazit: Am Ende stehen bei beiden Varianten der Rentner , die Rentenversicherung und die Krankenkasse gleich da (wenn bei Variante 2 auch jeden Monat die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird).
Gruß
RHW
Variante 1:
der Absatz 3 des § 240 SGB V beschreibt die gesetzliche Vorgabe, wenn aufgrund der Entgelthöhe in der Beschäftigung eine freiwillige Mitgliedschaft besteht:
Die Krankenkasse hat keine Wahlmöglichkeit und muss diese Vorgabe erfüllen. Eine nachträgliche Erstattung des RV-Zuschusses ist nicht möglich, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
Variante 2:
Die Versicherungspflichtgrenze wird nur durch unregelmäßige Entgeltbestandteile überschritten (z.B. durch Überstunden). Dann besteht weiterhin in der GKV Versicherungspflicht. Die Rentenversicherung zieht den Rentneranteil von der Rente ab und überweist den gesamten KV-Beitrag (zusammen mit dem Anteil des RV-Trägers an die Krankenkasse (bzw. den Gesundheitsfonds). Nach Ende des Kalenderjahres bzw. der Beschäftigung kann der Rentner die Erstattung seines Anteils aus der Rente beantragen.
Fazit: Am Ende stehen bei beiden Varianten der Rentner , die Rentenversicherung und die Krankenkasse gleich da (wenn bei Variante 2 auch jeden Monat die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird).
Gruß
RHW
Re: Regelaltersrentner Zuschuss KV §240 (3) SGB
Die von RHW genannte Vorschrift ist vollkommen richtig.
Der Zuschuss zur Krankenversicherung des RV-Träger ist abzuführen.
Ich erkläre es meinen Versicherten dann immer so:
Sie erhalten bereits einen Zuschuss vom Arbeitgeber.
Wenn Sie den Zuschuss vom RV-Träger dann auch noch bekommen und behalten dürften, dann wären Sie übervorteilt.
Daher muss der Zuschuss des RV-Trägers wie ein durchlaufender Posten abgeführt werden.
Wenn jemand keinen Zuschuss abführen muss, kann es sein, dass diese Person KEINEN Zuschuss erhält.
Zuschüsse, die man nicht erhält, muss man auch nicht abführen.
Man kann nicht zur Beantragung eines solchen Zuschusses verpflichtet werden (meine Meinung).
Ich habe aber vor einer Woche noch ein Schreiben einer anderen KK gelesen, da wollte die KK, dass der Versicherte den Antrag stellt.
Es stand in dem Schreiben aber nicht die Konsequenz, was passieren würde, wenn der Antrag dann doch nicht gestellt wird.
Der Zuschuss zur Krankenversicherung des RV-Träger ist abzuführen.
Ich erkläre es meinen Versicherten dann immer so:
Sie erhalten bereits einen Zuschuss vom Arbeitgeber.
Wenn Sie den Zuschuss vom RV-Träger dann auch noch bekommen und behalten dürften, dann wären Sie übervorteilt.
Daher muss der Zuschuss des RV-Trägers wie ein durchlaufender Posten abgeführt werden.
Wenn jemand keinen Zuschuss abführen muss, kann es sein, dass diese Person KEINEN Zuschuss erhält.
Zuschüsse, die man nicht erhält, muss man auch nicht abführen.
Man kann nicht zur Beantragung eines solchen Zuschusses verpflichtet werden (meine Meinung).
Ich habe aber vor einer Woche noch ein Schreiben einer anderen KK gelesen, da wollte die KK, dass der Versicherte den Antrag stellt.
Es stand in dem Schreiben aber nicht die Konsequenz, was passieren würde, wenn der Antrag dann doch nicht gestellt wird.