Ergänzend zu
„10 Jahre Krankengeld-Falle und der Deutsche Juristentag e. V.“
sowie zur Frage
"einheitliche Rechtsfortbildung" oder "organisierte Rechtsbeugung"
http://www.krankenkassenforum.de/10-jah ... ght=#85608
wieder zurück zur aktuellen Rechtsprechung des BSG mit Auswirkungen auf die gesamte
Sozialgerichtsbarkeit:
Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden, die Richter sind unabhängig und (nur) dem
Gesetz unterworfen.
Dieser Gesetzesbindung entzieht sich die Krankengeld-„Recht“sprechung des Bundessozialgerichts
bisher konsequent. Der bis 31.12.2014 zuständige 1. Senat begab sich bereits vor Jahren aus der
Rolle des Normanwenders in die einer abweichende Normen setzenden Instanz. Seine Interpretation
des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a. F. (bis 22.07.2015 - https://www.buzer.de/gesetz/2497/al47969-0.htm),
stellt den klaren Singular-Wortlaut des Gesetzestextes sowie den Zusammenhang mit nur einem
Karenztag (http://up.picr.de/21025787ot.pdf) hintan und geht stattdessen von Karenztagen zu
jeder Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung aus.
Diese Konstruktions-„Recht“sprechung findet keinen Widerhall im Gesetz, was der Gesetzgeber
im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung ab 23.07.2015 deutlich missbilligte. Trotzdem zeigt
auch der seit 01.01.2015 zuständige 3. BSG-Senat bisher keinen Weg aus der Misere auf. Mit seinen
Ausführungen im Terminbericht zum Urteil vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15 R, ignorierte auch er die
gesetzgeberische Grundentscheidung
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 7&nr=14583
Anstatt den eindeutigen Willen des Gesetzgebers durch Befolgung anerkannter Methoden der
Gesetzesauslegung zuverlässig zur Geltung zu bringen, ahmt der 3. Senat das Beispiel des
1. Senats bisher nach und setzt den unzulässigen Eingriff in die Kompetenzen des demo-
kratisch legitimierten Gesetzgebers mit in Nuancen abgewandelten Konstruktionen fort:

Das schriftliche Urteil ist demnächst zu erwarten. Die Spannung steigt.
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