
Das wär ja was, aber über den Schatten (kostendeckender Beitrag) werden sie wohl kaum springen...
Moderator: Czauderna
Hallo Rossi,Rossi hat geschrieben:Sorry, wovon träumt ihr?
Ich finde es immer wieder abenteuerlich, dass in diesen Konstellationen die Mitgliedschaft im Rahmen eines ALG II-Bezuges stumpf und ignorant von den Kassen abgelehnt wird.
Die Begründung lautet dann, ohne vorige Anzeige zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V läuft nix.
Eine derartige Begründung zur Ablehnung der Versicherungspflicht finde ich im SGB V nicht.
Ich habe einzig und allein die Beschränkung des § 5 Abs. 5a SGB V. Und genau jene muss man prüfen, mehr nicht.
An dieser Stellte bin ich begeistert über den Entwurf des neuen gemeinsamen Rundschreibens für die ALG II-Empfänger. Denn dieser Entwurf spiegelt genau die Auffassung von rossi. Ein grosses Lob an den Spitzbubenverband!
Zur Zeit ist die Rechtslage so, dass die Kasse die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V prüfen muss, wenn keine Vorkasse angegeben wird. Da die Kasse dies ohne Mitwirkung des Mitgliedes nicht kann, wird bei fehlender Mitwirkung diese Versicherungspflicht nicht festgestellt und z. B. bei einer Beschäftigungsaufnahme der Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V festgestellt und ab diesem Tag die Mitgliedschaft hergestellt.Rossi hat geschrieben:Sorry, wovon träumt ihr?
Ich finde es immer wieder abenteuerlich, dass in diesen Konstellationen die Mitgliedschaft im Rahmen eines ALG II-Bezuges stumpf und ignorant von den Kassen abgelehnt wird.
Die Begründung lautet dann, ohne vorige Anzeige zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V läuft nix.
Eine derartige Begründung zur Ablehnung der Versicherungspflicht finde ich im SGB V nicht.
Ich habe einzig und allein die Beschränkung des § 5 Abs. 5a SGB V. Und genau jene muss man prüfen, mehr nicht.
An dieser Stellte bin ich begeistert über den Entwurf des neuen gemeinsamen Rundschreibens für die ALG II-Empfänger. Denn dieser Entwurf spiegelt genau die Auffassung von rossi. Ein grosses Lob an den Spitzbubenverband!
Hatte ich doch schon mal gepostet.dann verrate uns doch mal, warum das seit so langer Zeit nur ein Entwurf ist und nicht in ein offizielles Rundschreiben umgesetzt wird.
Woher hast Du denn die Schnapsidee?Sollte die TK da nicht mitspielen, sie muss nicht , sie kann, solltest du dich denn an das zuständige Sozialamt wenden und dort um Krankenhilfe bitten nach dem SGB XII.
Die könnte die Kasse sogar als Auftragsleistung nach § 264 SGB V ausführen... Kleines Späßchen, nich wieder die Boulette ans KnieRossi hat geschrieben:Krankenhilfe gem .§ 48 SGB XII
Ich weiß jetzt nicht, was bei Dir im SGB V steht, aber mir steht, dass dann das Sozialamt kostenerstattunspflichtig ist, wenn irgendwelche lfd. Leistungen nach dem SGB XII erbracht werden.Die könnte die Kasse sogar als Auftragsleistung nach § 264 SGB V ausführen... Kleines Späßchen, nich wieder die Boulette ans Knie
...bevor Du Dir Dein Knie völlig malträtierst. Ich hör Dir doch zu, in dieser Konstellation natürlich nichtleser hat geschrieben:Kleines Späßchen
leser hat geschrieben:...käme allerdings § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erst recht zum Zuge.