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Verfasst: 15.11.2012, 09:48
von Sportsfreund
Hucky hat geschrieben:Lady Butterfly hat es richtig erkannt. Es gilt der nachg. Lstg.-Anspruch und somit stellt diese kurze rechtlich kein Problem dar.
VG
Hucky
Es sei denn, Derjenige übte bislang parallel einen Minijob aus, der zudem in dieser Zeit nicht unterbrochen wurde.
Eine Erwerbstätigkeit, auch Minijob, schließt nämlich den nachgeh. Leistungsanspruch aus.
Dann müsste man für die Lücke zumindest die Pflicht nach § 5 (1) Nr. 13 SBG V durchführen. Und dann wäre wiederum eine durchgehende Mitgliedschaft gegeben.
Gruß
Sportsfreund
Verfasst: 15.11.2012, 20:33
von Lady Butterfly
und was machst du, wenn sich der Versicherte weigert, einen Antrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu stellen?
Verfasst: 15.11.2012, 20:34
von CiceroOWL
Nach 3 monaten und 1 Tag pflicht versichern, ausser das er denn innrhalb dieser Zeit einen anderen Versichrungschutz nachweist, sonst war es ein Satz mit X
Verfasst: 15.11.2012, 20:35
von Hucky
Das mit der Erwerbtätigkeit kann ich nur bedingt nachvollziehen. Sofern bislang die Werkstudentenregelung galt, dann muss eine Änderungsmeldung erfolgen. Soweit alles logisch. Aber seit wann begründet ein 400 EUR-Job eine VP als Arbeitnehmer. Habe zwar das Rdschr. zum § 19 SGB V nicht vorliegen, kann mich aber auch nicht an so etwas erinnern. Dass der ... Nr. 1§ SGB V auch den Minijob gilt, wenn kein anderweitiger Schutz im K-Fall bestehtm ist mir bekannt.
Verfasst: 15.11.2012, 20:38
von CiceroOWL
BSG Rechtsprechung und § 19 SGB v
2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1. er
Erwerbstätigkeit heißt hier ganz klar alles was Geld einbringt ergo auch 400 € Jobs.
Verfasst: 16.11.2012, 23:31
von heinrich
Lücken bis zu einem Monat:
Da besteht KEINE Versicherungspflicht zur Bürgerversicherung, wenn ein nachgehender Anspruch besteht.
Dies steht im § 5 Abs. 8a letzter Satz SGB V.
Diese Fälle kommen tagtäglich massenhaft vor.
Und genau für diese Fälle gibt es dann eine Unterbrechung der Mitgliedschaft
UND somit in der Folge auch eine neues (aktives) Wahlrecht des Versicherten.
Nutzt er dieses dann nicht; dann besteht eine neue 18-monatige Bindungsfrist
Verfasst: 16.11.2012, 23:32
von heinrich
Nachtrag:
da die studentische Versicherung bis Ende des Semerster laufen würde (auch bei zwischenzeitlicher Exma) kann in diesem Fall KEINE Unterbrechung eintreten.
Verfasst: 01.12.2012, 18:01
von Hucky
So bin mal wieder nach langer Pause hier im Forum unterwegs.
Na ja, wer lesen kann ist klar im Vorteil. Das kommt davon, wenn es mal wieder schnell gehen muss. Unabhängig davon sehe ich es wir heinrich.
Vielen Dank für den Hinweis zum § 19 SGB V.
VG
Hucky