ich versuche, mich kurz zu fassen
- Empfehlungen aus Leitlinien sind weder für Ärzte noch für Patienten bindend
- es gibt im ICD einen Schlüssel für Burn Out, nämlich Z73 (Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung inkl. Ausgebranntsein [Burn out])
- ob es sich bei dem Burn-Out-Syndrom um eine Diagnose handelt, kann ich nicht beurteilen - ich bin Kassenmitarbeiterin, keine Ärztin. Das "Deutsche Ärzteblatt" bezeichnet es als "Mode-Diagnose" - es gibt offensichtlich noch eine wissenschaftliche Diskussion darüber, wie es genau einzustufen ist.
http://data.aerzteblatt.org/pdf/108/46/m781.pdf
- nach meiner Meinung kann die Kasse die Mitwirkung an einer Heilbehandlung verlangen, z. B. Psychotherapie oder medikamentöse Therapie - sie darf aber nicht bestimmen, bei welchem Leistungserbringer diese Therapie durchgeführt wird (z. B. Facharzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Psychiatrie, psychologischer Psychotherapeut).
- Die Mitwirkungspflicht setzt voraus, dass zu erwarten ist, dass durch die Heilbehandlung eine Besserung des Gesundheitszustandes herbeigeführt oder eine Verschlechterung verhindert wird. Dazu muss ist zunächst eine Prognose der Kasse notwendig - es sollte relativ sicher sein, dass die verlangte Heilbehandlung zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führt.
- Wenn die Kasse sich dazu entschieden hat, die Mitwirkung an einer Heilbehandlung zu verlangen, darzulegen. Sie muss dies dem Versicherten auch so zum Ausdruck bringen, und zwar unter ausdrücklicher Nennung von § 63 SGB I. Und sie muss den Versicherten auf die Folgen fehlender Mitwirkung hinweisen.
- Heilbehandlungen, können ohne negative Folgen abgelehnt werden,
mehr dazu hier:
http://www.haufe.de/oeffentlicher-diens ... 25796.html
- wenn die Kasse unter Berufung auf die Mitwirkungspflichten eine Heilbehandlung verlangt, muss sie Ermessen ausüben (§ 39 SGB I). Fehlerhaftes oder unterbliebenes Ermessen stellen materiellrechtliche Fehler dar, die die Aufforderung rechtswidrig und aufhebbar machen. Wurde dagegen nur die erforderliche Begründung unterlassen oder fehlerhaft erteilt, handelt es sich um einen Verfahrens- oder Formfehler. Dieser wird nachträglich geheilt, indem eine vollständige und fehlerfreie Begründung nachgeholt wird. Darin sind u. a. die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Krankenkasse zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Außerdem muss die Begründung die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Krankenkasse bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. (
http://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-off ... 64708.html), zu den Folgen von Ermessensfehlern:
http://www.juraforum.de/lexikon/ermessensfehler
Ich kann hier nur von dem ausgehen, was bini66 geschrieben hat. Und ich kann nichts erkennen, was in Richtung Abwägung, Prognose, Erklärung, angemessene Frist oder ähnliches geht....
- wenn die Kasse die Zahlung von Krankengeld kurzfristig einstellt und die weitere Zahlung davon abhängig macht, dass ein vom einem Psychiater ausgestellter Auszahlschein vorgelegt wird, obwohl ein Termin dort nicht zeitnah zu bekommen ist und die Nichtzahlung von Krankengeld die wirtschaftliche Existenz gefährdet, dann überschreitet die Kasse nach meiner Meinung ihre Kompetenzen.
und nochmals: es kann sinnvoll sein, eine Weiter- oder Mitbehandlung durch einen Psychiater oder Psychotherapeuten anzustreben. Die Kasse kann natürlich auch das Gespräch mit bini66 suchen und sie in diese Richtung beraten bzw. Hilfe bei einem zeitnahen Termin anbieten. Das kann für beide Seiten positiv sein.
Wenn jemand aber versucht, dem anderen eine Pistole auf die Brust zu setzten (im übertragenen Sinn) provoziert das unnötige Konflikte. Man sollte doch zumindest versuchen, eine gemeinsame Lösung zu finden.
z. B. Versicherte sagt "Ich hatte bisher noch keinen Facharzt konsultiert, da die Wartzeiten 4-6 Monate zur Terminvergabe sind, nicht nur in meinem Wohnort auch im Umkreis, bzw . Fachärzte keine neue Patienten angeben. Beim Termin im Dezember hatte ich die Magen-Darm Grippe und konnte nicht kommen."
Kasse bietet Hilfe an und kümmert sich um einen zeitnahen Termin (mit Einverständnis von der Versicherten)
=> Ergebnis: hoffentlich sind alle Beteiligten zufrieden
Die Möglichkeit, zu drohen, finde ich sehr schlecht (und nach dem, was hier geschrieben wurde, rechtswidrig). Wir wissen aber alle, dass wir hier in einem Forum sind - mit unvollständigen Infos und nur einem Blickwinkel.
hmmm, nun wurde es doch länger...