Verfasst: 31.12.2017, 12:50
Ich war in einer ähnlichen Situation, wurde allerdings nach der Reha arbeitsfähig entlassen. Bis zur nächsten AU in der neuen Blockfrist lagen 6 Monate Arbeitsfähigkeit dazwischen. Die Krankenkasse wollte nun meinen Reha-Entlassungsbericht, wohl mit dem Ziel, nach "Krümel im Käse" zu suchen, um mir zu unterstellen, die Krankheit wäre nicht ausgeheilt usw. Ein Entlassungsbericht lässt sich nämlich wegen seiner Ausführlichkeit auch zum eigenen Nachteil hinsichtlich Krankengeldanspruch deuten.
Um dies zu verhindern, habe ich folgendes getan:
1. dem Rentenversicherungsträger und der Klinik untersagt, den Reha-Entlassungsbericht an die Krankenkasse weiterzuleiten.
2. meinem Haus- bzw. Facharzt ebenso das gleiche untersagt.
3. die Reha-Klinik gebeten, mir schriftlich zu bestätigen, dass ich arbeitsfähig entlassen wurde. Dies bedeutet, dass für den hier besprochenden Fall die Reha-Klinik bescheinigen sollte, dass der Patient arbeitsunfähig entlassen wurde mit der Diagnose X.
4. der KK mitgeteilt, dass ich aus Datenschutzgründen (viele Details aus der Historie und dem Privatleben sind im Bericht enthalten) nicht damit einverstanden bin, den Reha-Entlassungsbericht an sie oder den MDK auszuhändigen und sie gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ich damit nicht meine Mitwirkungspflicht verletze.
Fazit: Nach Vorlage der Reha-"Kurz"-Bescheinigung zahlte die KK das Krankengeld.
Um dies zu verhindern, habe ich folgendes getan:
1. dem Rentenversicherungsträger und der Klinik untersagt, den Reha-Entlassungsbericht an die Krankenkasse weiterzuleiten.
2. meinem Haus- bzw. Facharzt ebenso das gleiche untersagt.
3. die Reha-Klinik gebeten, mir schriftlich zu bestätigen, dass ich arbeitsfähig entlassen wurde. Dies bedeutet, dass für den hier besprochenden Fall die Reha-Klinik bescheinigen sollte, dass der Patient arbeitsunfähig entlassen wurde mit der Diagnose X.
4. der KK mitgeteilt, dass ich aus Datenschutzgründen (viele Details aus der Historie und dem Privatleben sind im Bericht enthalten) nicht damit einverstanden bin, den Reha-Entlassungsbericht an sie oder den MDK auszuhändigen und sie gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ich damit nicht meine Mitwirkungspflicht verletze.
Fazit: Nach Vorlage der Reha-"Kurz"-Bescheinigung zahlte die KK das Krankengeld.