Die Staatsanwaltschaft
Etwas andere Fragen stellen sich auch der Staatsanwaltschaft - aber die "eiert":





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Moderatoren: Czauderna, Karsten
https://www.jurion.de/Urteile/BSG/1981-10-28/3-RK-59_80Die Feststellung und die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Kassenarzt sind Tätigkeiten im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung, für die die Träger der Krankenversicherung eine Mitverantwortung tragen. Eine fehlerhafte Verfahrensweise des Kassenarztes in diesem Bereich kann nicht ohne weiteres dem Versicherten zugerechnet werden.
Ein anderes Ergebnis wäre mit der Zielsetzung des SGB, dem Bürger den Zugang zu den Sozialleistungen zu erleichtern, nicht in Einklang zu bringen. Es darf einem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er seiner Krankenkasse bzw der für sie handelnden Organe der kassenärztlichen Versorgung vertraut und sich nach ihren Anweisungen und Informationen richtet. Es ist dem Kläger daher nicht anzulasten, daß ….
Das BSG hat bereits wiederholt entschieden, daß eine Verletzung der den Sozialleistungsträgern nach §§ 13 ff SGB I obliegenden Verpflichtung zur Beratung und Auskunftserteilung einen Anspruch des Bürgers auf Herstellung des Zustandes begründen kann, der ohne diese Pflichtverletzung voraussichtlich bestanden hätte (…). Auch dieser Gesichtspunkt spricht für die im vorliegenden Fall vorgenommene Abgrenzung zwischen dem Verantwortungsbereich des Klägers und dem der Beklagten.
Das Vertrauen des Klägers auf die Richtigkeit des von dem behandelnden Kassenarzt eingeschlagenen Verfahrens wäre nur dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn er aufgrund besonderer Umstände gewußt hätte oder hätte wissen müssen, daß …
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=... die Verspätung auf Umständen beruht, die ihr (eingefügt: der Beklagten) zuzurechnen sind. Mit Urteil vom 28.10.1981 (BSGE 52, 254ff.) hat das BSG zur Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG in der bis zum 31.12.1994 geltenden Fassung) entschieden, die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Kassenarzt seien Tätigkeiten im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung, für die die Träger der Krankenversicherung eine Mitverantwortung trügen.