Krankenkasse will KRG einstellen, Arbeitsunfall Ursache
Moderator: Czauderna
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AG rät mir dazu Erwerbsminderungsrente in Betracht zu ziehen, da bei den Krankheiten nicht zu erwarten ist, dass ich meine geforderte Arbeitsleistung dauerhaft erbringen kann.
Außerdem sei die grundsätzliche Bereitstellung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes als prognostisch zweifelhaft anzusehen, da dieser Arbeitsplatz u.a. weitestgehend ohne Belastung durch chemische Noxen auskommen müsste.
Na, und ich hatte schon befürchtet, man würde mir vorschlagen, zurück in den (stinkenden?) Käfig mit den 18 stinkenden Pumas zu gehen...
Außerdem sei die grundsätzliche Bereitstellung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes als prognostisch zweifelhaft anzusehen, da dieser Arbeitsplatz u.a. weitestgehend ohne Belastung durch chemische Noxen auskommen müsste.
Na, und ich hatte schon befürchtet, man würde mir vorschlagen, zurück in den (stinkenden?) Käfig mit den 18 stinkenden Pumas zu gehen...
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Help!!!
Also, der Widerspuchsbescheid meiner KK ist am 05.09.2012 durch unseren Postboten per R-Einschreiben, ich sag mal nachbarschaftlich (= nicht an mich), ausgehändigt worden.
Der Widerspruchsausschuss meiner KK hat am 03.09.2012 getagt, und der Bescheid ist auch sofort zeitnah an diesem Tag geschrieben worden.(Ich werde doch noch zum Zahlenmystiker, schon wieder der 03.09)
Rechtsbehelf steht drunter.
Der erste Satz lautet:
Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim SG in .... Klage erhoben werden.
Wäre das der 03.10.2010 ...Datum des Schreibens der KK, denn sie gibt ja bekannt
oder der 05.10.2012, der Tag, an dem mir die Bekanntmachung bekannt gemacht wird???
Weiter heißt es:
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und
Zeitangabe unterzeichnet sein.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Die Zeitangabe einschließlich Hunderstelsekunden????
Und welches Schriftstück ist die Verfügung????
Ich frage hier, weil ich nicht "Anwalts Liebling" bin.
LG
ReallyAngry
Der Widerspruchsausschuss meiner KK hat am 03.09.2012 getagt, und der Bescheid ist auch sofort zeitnah an diesem Tag geschrieben worden.(Ich werde doch noch zum Zahlenmystiker, schon wieder der 03.09)
Rechtsbehelf steht drunter.
Der erste Satz lautet:
Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim SG in .... Klage erhoben werden.
Wäre das der 03.10.2010 ...Datum des Schreibens der KK, denn sie gibt ja bekannt
oder der 05.10.2012, der Tag, an dem mir die Bekanntmachung bekannt gemacht wird???
Weiter heißt es:
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und
Zeitangabe unterzeichnet sein.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Die Zeitangabe einschließlich Hunderstelsekunden????
Und welches Schriftstück ist die Verfügung????
Ich frage hier, weil ich nicht "Anwalts Liebling" bin.
LG
ReallyAngry
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Zunächst noch einmal folgender Text:
Nachdem ich mich zunächst in meiner Begründung meines Widerspruchs zur KRGeinstellung nur auf die Berechnung der Blockfrist argumentativ bezogen hatte:
Blockfrist 1 : 21.11.2007 - 20.11.2010 (gleiche Krankheit, gleiche Ursache)
AU 21.11.2007 - 23.11.2007 Bindehautentzündung (Ursache Gebäude, Sick Building Syndrom- SBS)
AU 01.12.2008 - 03.12.2008 Halsschmerzen (Ursache Gebäude, SBS)
AU 30.06.2009 - 10.07.2009 Allergie, nnb (Ursache: Gebäude, SBS)
AU 21.08.2009 - 28.08.2009 Allergie, nnb, (T78.4)(Ursache: Gebäude, Sick Building Syndrom), angebliche Neurasthenie
AU 04.09.2009 - 26.03.2010 Allergie, angebliche Neurasthenie, (Ursache: SBS )
AU 08.06.2010 - 25.06.2010 Lymphknotenschwellung (Ursache SBS)
AU 30.06.2010 - 16.07.2010 Schwindel und Taumel (Ursache SBS)
14.07.2010 Exstirpation cervikaler Lymphknoten, links (siehe OP Bericht)
Anlagen:
OP Bericht; Schlüsselsatz: seit mehreren Jahren geschwollene Lymphknoten
ein Schreiben an die Dienstelle vom 20.11.2007: Schlüsselsatz: Da meine Augen auch noch am heutigen Morgen brennen, ziehe ich jetzt die Konsequenz aus den für mich unzumutbaren Arbeitsbedingungen in Gebäude 70 und lasse mich krankschreiben
daraus folgt Beginn Blockfrist 2: 09.08.2011
schrieb mir meine KK folgendes am 26.06.2012:
Bei der Feststellung der Blockfrist ab 21.08.2009 beziehen wir uns auf die AU mit Diagnosen im Erscheinungsbild der psychosomatischen Erkrankungen. (also die angebliche Neurasthenie)
Die Diagnose "Sick Building Syndrom" wurde als AUbegründende Diagnose zu Beginn der Blockfrist nicht genannt. Nach Aussage Ihrer behandelnden Ärztin wird die Arbeitsunfähigkeit auch nicht nur von einer zu der psychosomatischen Erkrankung hinzutretenden Erkrankung alleine begründet. Der Hinzutritt einer Erkrankung begründet ebenso nicht die Verlängerung der Dauer des Anspruchs auf Krankengeld. Auch aus den Abrechnungsdaten Ihrer Ärzte ergeben sich keine Hinweise, die den Beginn einer Blockfrist nach Ihren Widerspruch gemachten Angaben belegen können.
Es handelt sich bei der Meldung von AU um amtliche Dokumente nach ärztlicher Feststellun von niedergelassenen Ärzten. Eine nachträgliche Feststellung oder Änderung von Diagnosen ist nicht möglich.
Leider verbleibt es daher bei unserer Entscheidung, dass der Anspruch auf KRG am 07.07.2012 endet. Bitte teilen Sie uns mit auf dem beiliegenden Vordruck mit, ob Sie Ihren Widerspruch erhalten oder zurückziehen. (Freiumschlag).
Und nun die Krönung: Widerspruchbescheid vom 03.09.2012
Bla,bla,
...zulässig...form- und fristgerecht...
Nach erfolgter Anhörung wurden Sie von der BKK firmus mit Schreiben vom 23.03.2012 schriftlich über die Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes informiert.
Die Zusammenrechnung der einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten erfolgte anhand der von den Ärzten festgestellten Diagnosen. Aufgrund der von Ihnen in Ihrem Widerspruch vom 23.04.2012 genannten Gründe hat die BKK firmus zusätzlich eine Zusammenhangsanfrage bei Ihrem behandelden Arzt gestellt. Von dort aus wurde bestätigt, dass die Hauptdiagnose von Beginn an die T78.4 (=Allergie, nicht näher bezeichnet) lauten muss. Diese Diagnose wurde von Ihren Ärzten erstmalig am 30.06.2009 ärztlich bescheinigt.
Grundsätzlich müsste die 3-Jahresfrist neu auf den Zeitraum 30.06.2009 bis 29.06.2012 festgesetzt werden mit der Folge, dass auch die Arbeitsunfähigkeitszeit vom 30.06.2009 bis 10.07.2009 auf die Höchstdauer mit angerechnet würde. Der Höchstanspruch wäre dann bereits am 26.06.2012 erschöpft gewesen und das bereits gezahlte Krankengeld vom 27.06.2012 bis 07.07.2012 zurückzufordern.
In den von Ihnen genannten Zeiträumen ab dem 21.11.2007 haben ihre Ärzte jeweils anders lautende Diagnosen der BKK firmus mitgeteilt. Folglich kann der Beginn der 3-Jahresfrist nicht auf den 21.11.2007 festgesetzt werden.
Es verbleibt trotz der neuen Erkenntnisse aus der Antwort Ihres Arztes bei der Entscheidung, dass die für die Krankengeldzahlung massgebende 3-Jahresfrist vom 21.08.2009 bis zum 20.08.2012 verläuft und der Krankengeldanspruch nach Anrechnung der einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten (21.08.2009 - 28.08.2009, 04.03.2009 - 26.03.2010, 09.08.2011 bis 07.07.2012) mit Ablauf der 78.Woche am 07.07.2012 endete.
Dem Widerspruch kann nicht stattgegeben werden.
Rechtsbehelfsbelehrung....
Wie eine Klage zu gestalten wäre....
edit: Ich hoffe, dass jetzt alle Daten richtig sind. Korrekturen in rot.
Nachdem ich mich zunächst in meiner Begründung meines Widerspruchs zur KRGeinstellung nur auf die Berechnung der Blockfrist argumentativ bezogen hatte:
Blockfrist 1 : 21.11.2007 - 20.11.2010 (gleiche Krankheit, gleiche Ursache)
AU 21.11.2007 - 23.11.2007 Bindehautentzündung (Ursache Gebäude, Sick Building Syndrom- SBS)
AU 01.12.2008 - 03.12.2008 Halsschmerzen (Ursache Gebäude, SBS)
AU 30.06.2009 - 10.07.2009 Allergie, nnb (Ursache: Gebäude, SBS)
AU 21.08.2009 - 28.08.2009 Allergie, nnb, (T78.4)(Ursache: Gebäude, Sick Building Syndrom), angebliche Neurasthenie
AU 04.09.2009 - 26.03.2010 Allergie, angebliche Neurasthenie, (Ursache: SBS )
AU 08.06.2010 - 25.06.2010 Lymphknotenschwellung (Ursache SBS)
AU 30.06.2010 - 16.07.2010 Schwindel und Taumel (Ursache SBS)
14.07.2010 Exstirpation cervikaler Lymphknoten, links (siehe OP Bericht)
Anlagen:
OP Bericht; Schlüsselsatz: seit mehreren Jahren geschwollene Lymphknoten
ein Schreiben an die Dienstelle vom 20.11.2007: Schlüsselsatz: Da meine Augen auch noch am heutigen Morgen brennen, ziehe ich jetzt die Konsequenz aus den für mich unzumutbaren Arbeitsbedingungen in Gebäude 70 und lasse mich krankschreiben
daraus folgt Beginn Blockfrist 2: 09.08.2011
schrieb mir meine KK folgendes am 26.06.2012:
Bei der Feststellung der Blockfrist ab 21.08.2009 beziehen wir uns auf die AU mit Diagnosen im Erscheinungsbild der psychosomatischen Erkrankungen. (also die angebliche Neurasthenie)
Die Diagnose "Sick Building Syndrom" wurde als AUbegründende Diagnose zu Beginn der Blockfrist nicht genannt. Nach Aussage Ihrer behandelnden Ärztin wird die Arbeitsunfähigkeit auch nicht nur von einer zu der psychosomatischen Erkrankung hinzutretenden Erkrankung alleine begründet. Der Hinzutritt einer Erkrankung begründet ebenso nicht die Verlängerung der Dauer des Anspruchs auf Krankengeld. Auch aus den Abrechnungsdaten Ihrer Ärzte ergeben sich keine Hinweise, die den Beginn einer Blockfrist nach Ihren Widerspruch gemachten Angaben belegen können.
Es handelt sich bei der Meldung von AU um amtliche Dokumente nach ärztlicher Feststellun von niedergelassenen Ärzten. Eine nachträgliche Feststellung oder Änderung von Diagnosen ist nicht möglich.
Leider verbleibt es daher bei unserer Entscheidung, dass der Anspruch auf KRG am 07.07.2012 endet. Bitte teilen Sie uns mit auf dem beiliegenden Vordruck mit, ob Sie Ihren Widerspruch erhalten oder zurückziehen. (Freiumschlag).
Und nun die Krönung: Widerspruchbescheid vom 03.09.2012
Bla,bla,
...zulässig...form- und fristgerecht...
Nach erfolgter Anhörung wurden Sie von der BKK firmus mit Schreiben vom 23.03.2012 schriftlich über die Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes informiert.
Die Zusammenrechnung der einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten erfolgte anhand der von den Ärzten festgestellten Diagnosen. Aufgrund der von Ihnen in Ihrem Widerspruch vom 23.04.2012 genannten Gründe hat die BKK firmus zusätzlich eine Zusammenhangsanfrage bei Ihrem behandelden Arzt gestellt. Von dort aus wurde bestätigt, dass die Hauptdiagnose von Beginn an die T78.4 (=Allergie, nicht näher bezeichnet) lauten muss. Diese Diagnose wurde von Ihren Ärzten erstmalig am 30.06.2009 ärztlich bescheinigt.
Grundsätzlich müsste die 3-Jahresfrist neu auf den Zeitraum 30.06.2009 bis 29.06.2012 festgesetzt werden mit der Folge, dass auch die Arbeitsunfähigkeitszeit vom 30.06.2009 bis 10.07.2009 auf die Höchstdauer mit angerechnet würde. Der Höchstanspruch wäre dann bereits am 26.06.2012 erschöpft gewesen und das bereits gezahlte Krankengeld vom 27.06.2012 bis 07.07.2012 zurückzufordern.
In den von Ihnen genannten Zeiträumen ab dem 21.11.2007 haben ihre Ärzte jeweils anders lautende Diagnosen der BKK firmus mitgeteilt. Folglich kann der Beginn der 3-Jahresfrist nicht auf den 21.11.2007 festgesetzt werden.
Es verbleibt trotz der neuen Erkenntnisse aus der Antwort Ihres Arztes bei der Entscheidung, dass die für die Krankengeldzahlung massgebende 3-Jahresfrist vom 21.08.2009 bis zum 20.08.2012 verläuft und der Krankengeldanspruch nach Anrechnung der einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten (21.08.2009 - 28.08.2009, 04.03.2009 - 26.03.2010, 09.08.2011 bis 07.07.2012) mit Ablauf der 78.Woche am 07.07.2012 endete.
Dem Widerspruch kann nicht stattgegeben werden.
Rechtsbehelfsbelehrung....
Wie eine Klage zu gestalten wäre....
edit: Ich hoffe, dass jetzt alle Daten richtig sind. Korrekturen in rot.
Zuletzt geändert von reallyangry am 11.09.2012, 17:05, insgesamt 1-mal geändert.
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Tippfehler:
muss natürlich 2009 heissen
Grundsätzlich müsste die 3-Jahresfrist neu auf den Zeitraum 30.06.2007 bis 29.06.2012 festgesetzt werden mit der Folge, dass auch die Arbeitsunfähigkeitszeit vom 30.06.2009 bis 10.07.2009 auf die Höchstdauer mit angerechnet würde. Der Höchstanspruch wäre dann bereits am 26.06.2012 erschöpft gewesen und das bereits gezahlte Krankengeld vom 27.06.2012 bis 07.07.2012 zurückzufordern.
muss natürlich 2009 heissen
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Hallo MachtsSinn,
danke für deine Antwort und das Hilfsangebot - nehme ich gerne an.
Ich hatte beim Einstellen des Beitrags beim Kopieren vom Word Document extreme Schwierigkeiten und Angst vor einem Pingout.
Offentsichtlich fehlt am Anfang noch etwas aus dem Widerspruchsbescheid.
Wenn ich meine Konzentrationsfähigkeit wiederhabe, starte ich eine neuen Versuch.
Da meine Krankheiten dafür sorgen, dass ich maximal 1 Std. konzentriert arbeiten kann, unterlaufen mir immer mal Fehler beim Verfassen von solchen langen Texten. (Da hilft mir auch die "Vorschau" Funktion nicht viel.)
C'est la vie... und auch Akzeptanz des Lebens mit diesen Krankheiten ... auch wenn's mir hinterher immer noch etwas peinlich ist, wenn ein Beitrag von mir mal wieder einen "dicken Fehler" beinhaltet.
Gruß
ReallyAngry
danke für deine Antwort und das Hilfsangebot - nehme ich gerne an.
Ich hatte beim Einstellen des Beitrags beim Kopieren vom Word Document extreme Schwierigkeiten und Angst vor einem Pingout.
Offentsichtlich fehlt am Anfang noch etwas aus dem Widerspruchsbescheid.
Wenn ich meine Konzentrationsfähigkeit wiederhabe, starte ich eine neuen Versuch.
Da meine Krankheiten dafür sorgen, dass ich maximal 1 Std. konzentriert arbeiten kann, unterlaufen mir immer mal Fehler beim Verfassen von solchen langen Texten. (Da hilft mir auch die "Vorschau" Funktion nicht viel.)
C'est la vie... und auch Akzeptanz des Lebens mit diesen Krankheiten ... auch wenn's mir hinterher immer noch etwas peinlich ist, wenn ein Beitrag von mir mal wieder einen "dicken Fehler" beinhaltet.
Gruß
ReallyAngry
Vor einer Rückforderung brauchst du keine Angst haben,
sollte die KK in ihren Aktenbergen feststellen das sie 1 Jahr Krankengeld
zu viel bezahlt haben, ist das ihre Sache.
Rückwirkend geht da garnichts !
Die machen sich nur lächerlich wenn sie so etwas fordern sollten.
Was du bekommen hast is deins, und bleibt es, is ihr Fehler wenn sie
nicht richtig lesen können, was sie selber vorab bewilligt haben.
Allerdings ne Rückforderung androhen im wissen das sie im zweifel
noch viele Monate zahlen müssen.....könnte zu Ängsten beim Versicherten führen, und so auch im zweifel das der Versicherte die Dinge auf sich beruhen lässt.
lg
sollte die KK in ihren Aktenbergen feststellen das sie 1 Jahr Krankengeld
zu viel bezahlt haben, ist das ihre Sache.
Rückwirkend geht da garnichts !
Die machen sich nur lächerlich wenn sie so etwas fordern sollten.
Was du bekommen hast is deins, und bleibt es, is ihr Fehler wenn sie
nicht richtig lesen können, was sie selber vorab bewilligt haben.
Allerdings ne Rückforderung androhen im wissen das sie im zweifel
noch viele Monate zahlen müssen.....könnte zu Ängsten beim Versicherten führen, und so auch im zweifel das der Versicherte die Dinge auf sich beruhen lässt.
lg
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Mal zwischendurch eine Frage:
Ich bin ausgesteuert und beziehe ALG 1.
Wenn ich jetzt nach dem Grundsatz "REHA vor Rente" eine Rehabilitationsmaßnahme beantragen möchte, an wen muss ich dann den Antrag schicken? An meine KK oder die DRV?
Ich hatte ja bisher noch keine REHA Maßnahme und einen EM Antrag habe ich auch nicht gestellt.
Da mir meine Hausärztin ihre CD für sämtliche REHA und Versorgungskliniken zur Verfügung gestellt hat, bin ich unter "Umwelterkrankungen" fündig geworden. Das sind aber "Privatkliniken", die eine Kostengenehmigung von GKV Patienten voraussetzen.
Und noch etwas ganz anderes: Wer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, erhält lange einen Zuschuss zum Krankengeld. Wenn eine Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt wird, dann kann der AG diesen Zuschuss zurückfordern. Das macht er dann auch meistens und da kommt dann eine ganz schöne Summe zusammen.
LG
ReallyAngry
Ich bin ausgesteuert und beziehe ALG 1.
Wenn ich jetzt nach dem Grundsatz "REHA vor Rente" eine Rehabilitationsmaßnahme beantragen möchte, an wen muss ich dann den Antrag schicken? An meine KK oder die DRV?
Ich hatte ja bisher noch keine REHA Maßnahme und einen EM Antrag habe ich auch nicht gestellt.
Da mir meine Hausärztin ihre CD für sämtliche REHA und Versorgungskliniken zur Verfügung gestellt hat, bin ich unter "Umwelterkrankungen" fündig geworden. Das sind aber "Privatkliniken", die eine Kostengenehmigung von GKV Patienten voraussetzen.
Und noch etwas ganz anderes: Wer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, erhält lange einen Zuschuss zum Krankengeld. Wenn eine Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt wird, dann kann der AG diesen Zuschuss zurückfordern. Das macht er dann auch meistens und da kommt dann eine ganz schöne Summe zusammen.
LG
ReallyAngry
Dein AG kann den Zuschuss zum Krankengeld nur zurückfordern da
du es schon vorab gewusst hast.
Ist Teil deines Arbeitsvertrages, denke kommst aus den Öffendlichen Dienst, oder ?
Schon klar das niemand sowas liest, die Fälle sind ja auch nicht sooo oft, aber für jeden der betroffen ist...
aktuelle Fassung
§ 22 Entgelt im Krankheitsfall
(1) 1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 EFZG.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21; bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkrankenund Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Für Beschäftigte, die wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.
(3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
(4) 1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. 2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. 3Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. 4Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.
http://www.der-oeffentliche-sektor.de/i ... othek/1475
du es schon vorab gewusst hast.
Ist Teil deines Arbeitsvertrages, denke kommst aus den Öffendlichen Dienst, oder ?
Schon klar das niemand sowas liest, die Fälle sind ja auch nicht sooo oft, aber für jeden der betroffen ist...
aktuelle Fassung
§ 22 Entgelt im Krankheitsfall
(1) 1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 EFZG.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21; bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkrankenund Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Für Beschäftigte, die wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.
(3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
(4) 1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. 2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. 3Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. 4Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.
http://www.der-oeffentliche-sektor.de/i ... othek/1475
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Danke, Carola
für die "Textsammlung".
Insbesondere der letzte Absatz kann für mich negative Folgen haben, denn offiziell bin ich ja nun plötzlich seit März 2009 mit "derselben Krankheit" invalid und damit hab' ich ja viel zu "Zuschuß" erhalten.
Ich weiß das übrigens nur, weil ich in einem anderen Forum auf die Problematik gestoßen bin. Auf die Idee, den Tarifvertrag durchzulesen, nur weil ich krank bin, wäre ich sonst überhaupt nicht gekommen.
Wenn der AG was zurückfordert, werde ich zum Arbeitsgericht gehen, denn das Schreiben von dem war genauso nett formuliert und ohne den geringsten Hinweis auf mögliche "Begrenzung / Rückforderung wie ähnliche Schreiben von anderen BÖR.....
Kommt mir irgendwie bekannt vor.
LG
ReallyAngry
für die "Textsammlung".
Insbesondere der letzte Absatz kann für mich negative Folgen haben, denn offiziell bin ich ja nun plötzlich seit März 2009 mit "derselben Krankheit" invalid und damit hab' ich ja viel zu "Zuschuß" erhalten.
Ich weiß das übrigens nur, weil ich in einem anderen Forum auf die Problematik gestoßen bin. Auf die Idee, den Tarifvertrag durchzulesen, nur weil ich krank bin, wäre ich sonst überhaupt nicht gekommen.
Wenn der AG was zurückfordert, werde ich zum Arbeitsgericht gehen, denn das Schreiben von dem war genauso nett formuliert und ohne den geringsten Hinweis auf mögliche "Begrenzung / Rückforderung wie ähnliche Schreiben von anderen BÖR.....
Kommt mir irgendwie bekannt vor.
LG
ReallyAngry
Ich hatte mich sofort nach Bewilligung der Rente mit dem Personalamt in Verbindung gesetzt und gebeten, dass die ihre Ansprüche aus der Rentennachzahlung gleich bei der DRV geltend machen. Hat auch geklappt; vorsorglich hatten die den Anspruch auch schon bei der Zusatzversorgung geltend gemacht, sagte man mir dort.reallyangry hat geschrieben:Wer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, erhält lange einen Zuschuss zum Krankengeld. Wenn eine Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt wird, dann kann der AG diesen Zuschuss zurückfordern. Das macht er dann auch meistens und da kommt dann eine ganz schöne Summe zusammen.
Verzichtet hätten sie darauf nicht (da ich noch nicht so lange dort beschäftigt war, wären es aber keine so großen Beträge gewesen). Hatte deswegen auch von zwei möglichen Rentenbeginnterminen den späteren gewählt, das geht allerdings nur bei unbefristeter Rente.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass man sie zum Verzicht auf die Rückzahlung bewegen kann, zumindest bei mir war unter Hinweis auf den TVÖD gezahlt, und da steht es nun mal.
BSG: Psychische Störung als mittelbare Unfallfolge
BSG: Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R
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Hi, CiceroOwl,
erst einmal danke für den Querverweis auf dieses BSG Urteil.
Interessant ist, die Länge des Verfahrens und hier und da findet sich was lesenwertes über die Argumentation der BGen, die bekanntlich dafür sorgen, dass diese Verfahren 12 Jahre und länger dauern.
Da es in diesem Fall um folgendes geht:
Der Betroffene hatte 1997 einen Arbeitsunfall (anerkannt, zweifelsohne, da sozusagen "Blut floß") und auch entsprechende Heilbehandlung erfahren. Später begehrte er Verletztenrente auf Grund eines psychischen Unfallfolgeschadens.
passt es zur Zeit nicht auf meinen Fall. Und wenn es jemals passen würde, dann wird es in meinem Fall um einen toxischen Unfallfolgeschaden gehen. Die mit der Fehlbehandlung über drei Jahre verbundenen psychischen Folgeschäden kann ich ja dann immer noch zur Nebensache erklären.
Übrigens werden solch Fälle, in denen eine Verletztenrente auf Grund eines "psychischen Traumas" beantragt werden, gerne mit dem Argument "Rentenneurose" (Begehren einer Rente) von SGen abgeschmettert.
Gruß
ReallyAngry
erst einmal danke für den Querverweis auf dieses BSG Urteil.
Interessant ist, die Länge des Verfahrens und hier und da findet sich was lesenwertes über die Argumentation der BGen, die bekanntlich dafür sorgen, dass diese Verfahren 12 Jahre und länger dauern.
Da es in diesem Fall um folgendes geht:
Der Betroffene hatte 1997 einen Arbeitsunfall (anerkannt, zweifelsohne, da sozusagen "Blut floß") und auch entsprechende Heilbehandlung erfahren. Später begehrte er Verletztenrente auf Grund eines psychischen Unfallfolgeschadens.
passt es zur Zeit nicht auf meinen Fall. Und wenn es jemals passen würde, dann wird es in meinem Fall um einen toxischen Unfallfolgeschaden gehen. Die mit der Fehlbehandlung über drei Jahre verbundenen psychischen Folgeschäden kann ich ja dann immer noch zur Nebensache erklären.
Übrigens werden solch Fälle, in denen eine Verletztenrente auf Grund eines "psychischen Traumas" beantragt werden, gerne mit dem Argument "Rentenneurose" (Begehren einer Rente) von SGen abgeschmettert.
Gruß
ReallyAngry