Krankenkasse will KRG einstellen, Arbeitsunfall Ursache
Moderator: Czauderna
-
- Beiträge: 603
- Registriert: 28.03.2012, 16:10
Update:
Meine Ärztin und ich haben jetzt gemeinsam entschieden: Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation stellen.
Positiv: Die KK hat sofort reagiert und mir einen vorbereiteten Antrag mit Hilfsangebot zum Ausfüllen übersendet.
Zuständig für die REHA ist die DRV. Ist das weil ich ausgesteuert bin?
Irritierend finde ich folgenden Satz:
Wenn Sie alle Unterlagen komplett vorliegen haben, senden Sie diese bitte an uns zurück. Wir leiten dann für Sie Ihren Antrag an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter.
Leider bin ich jetzt grundsätzlich mißtrauisch geworden, was behördliche Schreiben angeht. Wieso soll ich den Antrag nicht selbst an den RV Träger schicken?
Wer garantiert mir, dass da nicht etwas "beigelegt" wird, von dem ich dann keine Kenntnis habe?
Das ist doch mein Antrag, sozusagen.
Und, Leute, nehmt mir mein Mißtrauen bitte nicht übel....
Nevertheless, ich werde die Frage bezüglich "Arbeitsunfall" / Leistungsträger ausführlich beantworten.
Gruß
ReallyAngry
Meine Ärztin und ich haben jetzt gemeinsam entschieden: Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation stellen.
Positiv: Die KK hat sofort reagiert und mir einen vorbereiteten Antrag mit Hilfsangebot zum Ausfüllen übersendet.
Zuständig für die REHA ist die DRV. Ist das weil ich ausgesteuert bin?
Irritierend finde ich folgenden Satz:
Wenn Sie alle Unterlagen komplett vorliegen haben, senden Sie diese bitte an uns zurück. Wir leiten dann für Sie Ihren Antrag an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter.
Leider bin ich jetzt grundsätzlich mißtrauisch geworden, was behördliche Schreiben angeht. Wieso soll ich den Antrag nicht selbst an den RV Träger schicken?
Wer garantiert mir, dass da nicht etwas "beigelegt" wird, von dem ich dann keine Kenntnis habe?
Das ist doch mein Antrag, sozusagen.
Und, Leute, nehmt mir mein Mißtrauen bitte nicht übel....
Nevertheless, ich werde die Frage bezüglich "Arbeitsunfall" / Leistungsträger ausführlich beantworten.
Gruß
ReallyAngry
Die Krankenkasse ist so schnell weil die DRV wohl bezahlen muss.
Zwischenschalten würde ich die Krankenkasse nicht, sondern wie du
schon vermutet hast, würde es sich nur rauszögern, bzw die Krankenkasse nützen gerne alle Infos die du der DRV in diesen Antrag übermittelts.
Gib den Antrag einfach bei deinen Rentenversicherungsträger vor Ort ab.
Nach Eingang des Reha Antrag klären die Leistungsträger untereinander die Zuständigkeit ab. Ist der zuerst angesprochene Leistungsträger nicht zuständig, muss er den Reha Antrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten (§ 14 SGB IX). Leitet er den Antrag nicht weiter, ist er kraft Gesetzes zuständig. Leitet er ihn an den falschen Leistungsträger weiter, teilen sich die beiden die Aufwendungen. Der Reha Antrag wird nicht noch einmal weitergeleitet.
Zwischenschalten würde ich die Krankenkasse nicht, sondern wie du
schon vermutet hast, würde es sich nur rauszögern, bzw die Krankenkasse nützen gerne alle Infos die du der DRV in diesen Antrag übermittelts.
Gib den Antrag einfach bei deinen Rentenversicherungsträger vor Ort ab.
Nach Eingang des Reha Antrag klären die Leistungsträger untereinander die Zuständigkeit ab. Ist der zuerst angesprochene Leistungsträger nicht zuständig, muss er den Reha Antrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten (§ 14 SGB IX). Leitet er den Antrag nicht weiter, ist er kraft Gesetzes zuständig. Leitet er ihn an den falschen Leistungsträger weiter, teilen sich die beiden die Aufwendungen. Der Reha Antrag wird nicht noch einmal weitergeleitet.
-
- Beiträge: 603
- Registriert: 28.03.2012, 16:10
Begriffsstutzig
Was versteckt sich hinter der Abkürzung "AUD"?
(Australischer $ wohl eher nicht)
Danke!
(Australischer $ wohl eher nicht)
Danke!
-
- Beiträge: 603
- Registriert: 28.03.2012, 16:10
-
- Beiträge: 603
- Registriert: 28.03.2012, 16:10
-
- Beiträge: 603
- Registriert: 28.03.2012, 16:10
Update: Klage gegen die KK mit Kurzbegründung form- und fristgerecht eingereicht. Anwalt hat erst mal zusätzlich Akteneinsicht beantragt.
Danke an MachtsSinn für eine hervorragende "Tischvorlage", die ich in diesem Prozess umsetzen werde.
In der Sache Unfallkasse schreibt wohl noch jemand am Bescheid. Also weiß ich noch nicht Bescheid...außer : soviel Zeit möchte ich auch mal haben.
Weißt bescheid????
REHA Antrag läuft...über die DRV
Versorgungsamt arbeitet auch noch an meinem Widerspruch. Das Warten ist mir wieder zuwider.
Das Arbeitsamt scharrt auch mit den Hufen...von wegen Mitwirkungspflicht, die ich so schändlich vernachlässigt habe!???
Das Hamsterrad dreht sich.
Gut, dass ich kein Hamster bin.
LG
ReallyAngry
Danke an MachtsSinn für eine hervorragende "Tischvorlage", die ich in diesem Prozess umsetzen werde.
In der Sache Unfallkasse schreibt wohl noch jemand am Bescheid. Also weiß ich noch nicht Bescheid...außer : soviel Zeit möchte ich auch mal haben.
Weißt bescheid????
REHA Antrag läuft...über die DRV
Versorgungsamt arbeitet auch noch an meinem Widerspruch. Das Warten ist mir wieder zuwider.
Das Arbeitsamt scharrt auch mit den Hufen...von wegen Mitwirkungspflicht, die ich so schändlich vernachlässigt habe!???
Das Hamsterrad dreht sich.
Gut, dass ich kein Hamster bin.
LG
ReallyAngry
-
- Beiträge: 603
- Registriert: 28.03.2012, 16:10
Aus den Richtlinien der BKK für Arbeitgeber:
5.1 Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
Dauerwirkung setzt voraus, dass mit dem Verwaltungsakt etwas dauerhaft geregelt werden soll. Nach dem Inhalt der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 8/2034, S.34) handelt es sich dann um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, wenn er sich nicht "in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand von ihm abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert". Hierunter fallen Bescheide über die Zahlung von Krankengeld, Kindergeld, Rentenbescheide aber auch Bescheide über die zukünftige Befreiung von der Versicherungspflicht eines Handwerkers. Auch Feststellungsbescheide der Rentenversicherung, mit denen lediglich über die Vormerkung von Anrechungszeiten und die Feststellung von Beitragszeiten entschieden wird, sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung.
Keine Verwaltungsakte mit Dauerwirkung sind demgegenüber Bescheide, mit denen einmalige Leistungen gewährt oder gestellte Anträge abgelehnt werden. Hierzu gehören die Gewährung einer Witwenrentenabfindung, einer Beitragserstattung aber auch die Ablehnung eines Rentenantrages.
OOOPS...
LG
ReallyAngry
5.1 Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
Dauerwirkung setzt voraus, dass mit dem Verwaltungsakt etwas dauerhaft geregelt werden soll. Nach dem Inhalt der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 8/2034, S.34) handelt es sich dann um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, wenn er sich nicht "in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand von ihm abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert". Hierunter fallen Bescheide über die Zahlung von Krankengeld, Kindergeld, Rentenbescheide aber auch Bescheide über die zukünftige Befreiung von der Versicherungspflicht eines Handwerkers. Auch Feststellungsbescheide der Rentenversicherung, mit denen lediglich über die Vormerkung von Anrechungszeiten und die Feststellung von Beitragszeiten entschieden wird, sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung.
Keine Verwaltungsakte mit Dauerwirkung sind demgegenüber Bescheide, mit denen einmalige Leistungen gewährt oder gestellte Anträge abgelehnt werden. Hierzu gehören die Gewährung einer Witwenrentenabfindung, einer Beitragserstattung aber auch die Ablehnung eines Rentenantrages.
OOOPS...
LG
ReallyAngry
-
- Beiträge: 582
- Registriert: 12.01.2012, 11:00
Hi,
tja, jetzt ist halt die Frage: Ist dies nur die Einschätzung der BKK, welche sie in irgendeiner Richtlinie den Arbeitgebern darlegt, oder ist dies Inhalt der zitierten Gesetzesbegründung.
Dann wäre die Frage, was hatte die diversen Gerichte veranlasst, das Krankengeld hiervon auszuschließen? Waren es ggf. die Hinweise in den Bescheiden, dass es nur durch Einreichen der Auszahlscheine gezahlt wird? Was wiederum ein nur "abschnittsweise Gewähren" von Krankengeld bedeutet?
Auf jeden Fall haben wohl unterschiedliche Gerichte den KG-Bescheid in seiner evtl. Dauerwirkung unterschiedlich beurteilt.
Deswegen muss man das wohl auch zukünftig auf ein Gerichtsurteil drauf ankommen lassen.
Gruß
Sportsfreund
tja, jetzt ist halt die Frage: Ist dies nur die Einschätzung der BKK, welche sie in irgendeiner Richtlinie den Arbeitgebern darlegt, oder ist dies Inhalt der zitierten Gesetzesbegründung.
Dann wäre die Frage, was hatte die diversen Gerichte veranlasst, das Krankengeld hiervon auszuschließen? Waren es ggf. die Hinweise in den Bescheiden, dass es nur durch Einreichen der Auszahlscheine gezahlt wird? Was wiederum ein nur "abschnittsweise Gewähren" von Krankengeld bedeutet?
Auf jeden Fall haben wohl unterschiedliche Gerichte den KG-Bescheid in seiner evtl. Dauerwirkung unterschiedlich beurteilt.
Deswegen muss man das wohl auch zukünftig auf ein Gerichtsurteil drauf ankommen lassen.
Gruß
Sportsfreund
Hallo, für den Fall, dass das Folgende schon mal hier eingestellt wurde tut es mir leid, ansonsten zum lesen und ggf. nachverfolgen :
Krankengeldzahlung
BSG vom 16. 9. 1986 – 3 RK 37/85 – (USK 8682):
(1) Bei der Krankengeldbewilligung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X, auch wenn kein schriftlicher Bescheid ergeht.
(2) Mit der Krankengeldbewilligung wird zugleich über das Ende des Krankengeldanspruchs entschieden; sofern kein anders lautender schriftlicher Bescheid über die Krankengeldbewilligung ergangen ist, endet der Anspruch auf Krankengeld – ohne dass es einer Aufhebung oder Bewilligung bedarf – mit dem Ende der [jetzt] Krankenhausbehandlung bzw. mit dem Ablauf der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit. ..................................................
Danach und unter Beachtung der 78 Wochen-Frist, kann es sich nicht um einen Bescheid mit Dauerwirkung handeln ???!!!
Gruss
Czauderna
Krankengeldzahlung
BSG vom 16. 9. 1986 – 3 RK 37/85 – (USK 8682):
(1) Bei der Krankengeldbewilligung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X, auch wenn kein schriftlicher Bescheid ergeht.
(2) Mit der Krankengeldbewilligung wird zugleich über das Ende des Krankengeldanspruchs entschieden; sofern kein anders lautender schriftlicher Bescheid über die Krankengeldbewilligung ergangen ist, endet der Anspruch auf Krankengeld – ohne dass es einer Aufhebung oder Bewilligung bedarf – mit dem Ende der [jetzt] Krankenhausbehandlung bzw. mit dem Ablauf der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit. ..................................................
Danach und unter Beachtung der 78 Wochen-Frist, kann es sich nicht um einen Bescheid mit Dauerwirkung handeln ???!!!
Gruss
Czauderna
Hallo,Machts Sinn hat geschrieben:Hallo Czauderna,
du hast offenbar die Briefe dazu nicht bekommen! :wink:
Deswegen auch für dich, diesmal zum mitschreiben: Das Urteil betrifft den Übergang vom "Schalterakt" zur "bescheidlosen Überweisung" - keinen Bewilligungsbescheid mit "Krankengeld ab ... ".
Deswegen war es damals zwangsläufig etwas schwieriger den Inhalt des Verwaltungsaktes festzustellen / auszulegen als heute. Die Streitsache wurde vom BSG an die Vorinstanz zurückverwiesen da der Inhalt des die Leistung gewährenden Verwaltungsaktes (bescheidlose Überweisung) nicht festgestellt war und noch geklärt werden musste.
P.S.: dass Arbeitsunfähigkeit und Krankenhausbehandlung nicht gegeben waren und insowei kein Anspruch auf Krankengeld mehr bestand, war damals schon klar. Es ging nur noch um die Beendigung der Krankengeldzahlung, also um die Aufhebung der Bewilligung und die Anwendung des § 48 SGB X.
Gruß!
Machts Sinn
na ja - da wo ich es gefunden habe (Haarfeld) wird die Krankengeldbewillligung jedenfalls nicht als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufgeführt, im Gegensatz z.B. mit dem Verwaltungsakt der Bewilligung von Pflegegeld. Und nachdem Du mit deiner Auffassung offensichtlich falsch liegst, denke ich in meiner Naivität, kann ja meine
Auffassung dann nur die rechtlich mögliche sein - ansonsten gilt dann auch hier - keine Auseinandersetzung mehr, was Gesetzesauslegungen betrifft.
Gruss
Czauderna
-
- Beiträge: 603
- Registriert: 28.03.2012, 16:10
1. Es geht in dem oben von mir erwähnten Auszug nicht um Gesetzesauslegung, sondern darum, dass der Suchende diese Information zum Krankengeld (und noch viel mehr) auf der Arbeitgeberseite nicht aber auf der Patientenseite findet.
Dort steht lediglich das übliche bla,bla und
Die Anspruchsdauer ist auf maximal 78 Wochen beschränkt.
Aber darüber kann sich dann irgendwann mal das SG mit auseinandersetzen.
2. Ich werde jetzt die Kostenübernahme meiner Behandlung bei meiner KK beantragen. Als Begründung werde ich
(a) die ärztliche Stellungnahme über die durchzuführende REHA Maßnahme beifügen
(b) auf das "Nikolausurteil" des BSG verweisen
und, weil so schön ist, folgendes Urteil auch erwähnen:
Urteil des Sozialgerichts Speyer, Az.: S 7 KR 283/06
Krankenkassen müssen Alternativmedizin bezahlen
Gesetzliche Krankenkassen müssen Arzneimittel der alternativen Medizin grundsätzlich bezahlen, wenn ein Arzt sie standardmäßig einsetzt. Dies entschied das Sozialgericht Speyer in einem Urteil. Das Gericht gab der Klage einer Patientin statt: Ihr Arzt hatte ihr ein Mistelpräparat zur Krebsbehandlung verschrieben, das regelmäßig angewendet wird. Doch die Krankenkasse wollte der Patientin das Mittel nicht bezahlen. Der Grund: Die Arznei sei nicht aufgeführt im gesetzlichen Katalog der Medikamente, die die Kassen ersetzen müssen.
Die Richter hingegen erklärten, dass das Medikament zum Beispiel allein im Jahr 2003 insgesamt 125.000 Mal verordnet worden sei. Es hätten also fast 65 Prozent aller Krebspatienten die Arznei erhalten und der Einsatz des Präparats sei somit als Standard zu bezeichnen. Die Kassen dürften Behandlungsmethoden nicht immer an der Schulmedizin messen.
Schönen Sonntag auch an dieser Stelle.
LG
ReallyAngry
Dort steht lediglich das übliche bla,bla und
Die Anspruchsdauer ist auf maximal 78 Wochen beschränkt.
Aber darüber kann sich dann irgendwann mal das SG mit auseinandersetzen.
2. Ich werde jetzt die Kostenübernahme meiner Behandlung bei meiner KK beantragen. Als Begründung werde ich
(a) die ärztliche Stellungnahme über die durchzuführende REHA Maßnahme beifügen
(b) auf das "Nikolausurteil" des BSG verweisen
und, weil so schön ist, folgendes Urteil auch erwähnen:
Urteil des Sozialgerichts Speyer, Az.: S 7 KR 283/06
Krankenkassen müssen Alternativmedizin bezahlen
Gesetzliche Krankenkassen müssen Arzneimittel der alternativen Medizin grundsätzlich bezahlen, wenn ein Arzt sie standardmäßig einsetzt. Dies entschied das Sozialgericht Speyer in einem Urteil. Das Gericht gab der Klage einer Patientin statt: Ihr Arzt hatte ihr ein Mistelpräparat zur Krebsbehandlung verschrieben, das regelmäßig angewendet wird. Doch die Krankenkasse wollte der Patientin das Mittel nicht bezahlen. Der Grund: Die Arznei sei nicht aufgeführt im gesetzlichen Katalog der Medikamente, die die Kassen ersetzen müssen.
Die Richter hingegen erklärten, dass das Medikament zum Beispiel allein im Jahr 2003 insgesamt 125.000 Mal verordnet worden sei. Es hätten also fast 65 Prozent aller Krebspatienten die Arznei erhalten und der Einsatz des Präparats sei somit als Standard zu bezeichnen. Die Kassen dürften Behandlungsmethoden nicht immer an der Schulmedizin messen.
Schönen Sonntag auch an dieser Stelle.
LG
ReallyAngry