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noch mal ne fragr

Verfasst: 13.06.2013, 22:47
von herero
an kvprofi und meinen FREUND rossi,

aufgrund der finanziellen situation, muss er nciht unbedingt in den basistarif, kann bis 350, im monat zahlen, aufgrund erhöhung des freibetrages.
auch nochmal an euch er wirklich in jede pkv, wie gesagt er war bei dbv, bekommt jetzt neues angebot.

hab mal tarife rausgesucht, die besten sind echt debeka und dbv.

auch wenns nervt bitte noch mal um unterstützung

Verfasst: 14.06.2013, 06:46
von derKVProfi
Wobei "Unterstützung"?

Akls NBicht-Versicherter muss ihn jede PKV aufnehmen (im Basistarif "MUSS")!

Sein bisheriger Versicherer wird unter Umständen titulierte Altschulden einfordern!

Bitte hier auch die aktuelle Entwicklung in der Gesetzgebung abwarten!

Verfasst: 14.06.2013, 21:05
von herero
nochmal an kvprofi,
hat sich seit heute dann scheinbar die lage verändert, kann er denn zu einem normalen tarif bei der alten pkv wieder eintreten? also kein basis oder notfalltarif?

schon mal danke im voraus

Verfasst: 14.06.2013, 23:48
von Rossi
Wo ist in aller Welt das Problem?

Ich habe es schon einmal gepostet.

Der ehemalige Polizist sollte einfach in die Puschen kommen und nun endlich seiner Pflicht zur Versicherung nachkommen.

Wie der Vertrag dann nachher aussieht, dürfte doch pupsegal sein. Mache etwas. Meine bescheidene Auffassung dazu; die PKV kann einen sog. Normaltarif anbieten, sie muss es jedoch nicht. Auf jeden Fall hat er Anspruch auf den sog. Basistarif. Dies ist die Ausgangslage, mehr nicht. Alles andere muss man abwarten.


Ach ja, wenn man der Beratung des Bundestages (heute) verfolgt, dann kann es sein, dass der sogar mit einem blauen Auge davon kommt. D.h., dass der Prämienzuschlag (Strafzuschlag) sogar erlassen wird.

danke noch mal

Verfasst: 19.06.2013, 20:58
von herero
also dbv, nimmt ihn an, aber nur angeblich basistarif, besteht die möglichkeit oder eine rechtliche grundlage, das er in den alten oder einen tarif außer basistarif?

danke im voraus

Verfasst: 19.06.2013, 21:31
von Rossi
Nun ja, was habe ich vorher gepostet? So langsam bekomme ich hier eine Gänsehaut oder ne Putenpelle.

Nein; der Polizist hat keinen rechtlichen Anspruch auf den alten oder gar anderen Tarif.


Es besteht ein sog. Aufnahmezwang "nur im Basistarif" (vgl. § 193 Abs. 5 VVG).


Die gesetzlichen Grundlagen sind mehr als eindeutig, er hat nur Anspruch auf den Basistarif.

Alles andere ist eine "Kann-Entscheidung" der PKV. Keine PKV in Deutschland wird sich hier vermutlich aus dem Fenster lehnen, weil die PKV es nicht muss.

huh rossi

Verfasst: 19.06.2013, 21:43
von herero
na ich dachte ja nur, das er bei der alten pkv, mit alten tarif weitermachen kann.
hoffe dein blutdruck klinkt nich aus,

mfg

Verfasst: 19.06.2013, 21:54
von Rossi
Nun ja, Du musst nicht denken, sondern einfach nur die gesetzlichen Vorschriften lesen und ggf. den Hinweisen hier aus dem Forum folgen.

Alles andere macht ehrlich gesagt keinen Sinn.

hey

Verfasst: 19.06.2013, 22:17
von herero
dann mach doch mal rund, sag ob es geht oder nicht.

das ist doch simpel, ich will ja keine genauen beitrag oder so.

nur einfache antwort die ich auch nachvollziehen kann,

nicht angegriffen fühlen rossi

mfg

Verfasst: 20.06.2013, 04:26
von derKVProfi
Ich versuche es noch ein letztes Mal!!

Wir haben es mehrfach gesagt - mehrfach!!!

Es besteht nur die Pflicht den Polizisten im Basistarif aufzunehmen - NUR!

Es kann aber auch möglich sein, dass er in einem normalen Tarif aufgenommen wird, weil es eine Öffnungsaktion für diesen speziellen Personenkreis gibt (habe ich ja verlinkt - ob das hier greift ist vom PKV Verband bzw. dem teilnehmenden Versicherer zu prüfen))!!!

Diese Öffnungsaktion gilt aber nur für die teilnehmenden Versicherer - Auskunft gibt hierzu der PKV Verband - und nur in definierten Tarifen (also nicht alle Tarife - näheres hierzu dann jeweils bei dem Unternehmen)!

Eine detaillierte Ausarbeitung kann entgeltlich bei einem Versicherungsberater angefordert werden. Auch bei mir, wobei die Lieferung und Rechnungsstellung dann aber einen Versicherungsberater erfolgt, da ich zwar für einen Versicherungsberater arbeite, aber selbst direkt nicht für Endkunden (Verbraucher) tätig werde!

Verfasst: 20.06.2013, 14:25
von amerin
Das mit der PKV-Öffnungsaktion wird nichts, denn:

Frist für Antragstellung bei Zeit- und Berufssoldaten, Polizei- und Feuerwehrbeamte mit Heilfürsorgeanspruch:
innerhalb von sechs Monaten ab dem Erhalt der truppenärztlichen Versorgung bzw. der Heilfürsorge – aber nicht erst nach Ende der aktiven Dienstzeit.

Verfasst: 20.06.2013, 14:46
von derKVProfi
@amerin

Ich sprach NICHT von einer der beiden Öffnungsaktionen, die allgemein bekannt sind, sondern von einer speziellen Erweiterung für NICHT-Versicherte!

Die wurde wegen der Pflicht zur Versicherung eingeführt und ist immer noch auf der Homepage des PKV Verbandes zu finden:

pkv.de/positionen/gesundheitsreform-neuregelungen-2010/erweiterung-der-oeffnungsaktion-april-2010]

Dieser Link ist in meinem ersten Beitrag bereits veröffentlicht!

Also bitte immer genau lesen - ich sprach von einer "speziellen" Öffnungsklausel!

Ob und wie das genau funktioniert - bitte an den PKV Verband wenden!

Verfasst: 20.06.2013, 19:35
von amerin
Ach ja, genau lesen, das gebe ich mal wieder zurück. :roll:
(der Link ist mir übrigens seit der ersten Seite bekannt!)

Dann ausführlich weiter (inkl. Text des obigen Links):
lff.bayern.de/download/nebenleistungen/beihilfe/oeffnungsaktion.pdf
Die Versicherungspflicht trat nach hereros Angaben vor dem 30. April 2010 ein, also gilt:
"Der erleichterte Zugang ist fristgebunden."
"beihilfeberechtigte Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger"
"können den erleichterten Zugang bis zum 31. Oktober 2010 beantragen"

Falls derKVProfi andere Fristen kennt, solle er sie doch bitte nennen.

Falls es keine anderen Fristen gibt, dann gilt nun mal, wenn überhaupt, die normale Öffnungsaktion. Auf die folgende Regelung des V-PKV gehe ich nun nicht ein:
"Wer gesetzlich oder nicht versichert ist, aber bereits in – gegebenenfalls beihilfekonformen – Vollkostentarifen privat versichert war und die Möglichkeit hatte, eine Anwartschaftsversicherung abzuschließen, wird grundsätzlich nicht im Rahmen der Öffnungen aufgenommen."

Verfasst: 20.06.2013, 20:28
von Poet
@amerin & derKVProfi: Bezog sich die Frist nicht nur auf beihilfeberechtigte Angehörige? Darunter fällt doch unser Polizist nicht, außerdem zählt er doch nicht zu den Nichtversicherten. Er hat eine Krankheitsabsicherung über die (freie) Heilfürsorge.

Ich sehe es genauso: Anspruch auf Basistarif.

Verfasst: 20.06.2013, 20:57
von Rossi
Niedlich die Argumentation hier.

Es mag zwar sein, dass es für bestimmte Personenkreise unter Beachtung von bestimmten Fristen gewissen Öffnungsaktionen gibt.

Allerdings stellen diese Öffnungsaktionen kein materielles Recht dar.

Oder kannst Du mir @Kv-Profi hierfür eine Rechtsgrundlage im VVG benennen, wonach dies Recht gerichtlich durchsetzbar ist.

Wenn Du mir diese Rechtsnorm im VVG benennst, dann können wir gerne weiter diskutieren.