Erhöh. Zusatzbeitrag:Falsches Datum in Kündigungsbestätigung

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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Bully
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Beitrag von Bully » 01.04.2016, 22:10

arianna67 hat geschrieben:http://www.bundesversicherungsamt.de/fi ... trag_2.pdf

Genau dieses Dokument habe ich sechs Ansprechpartnern und dem Vorstand der GKV A vor einer Woche geschickt.

Keine Reaktion!
Hallo arienna,

wenn es Dir bekannt war, dann kann ich es überhaupt nicht verstehen,

ich wiederhole mich ungern,

aber DEINE Ansprechpartner, für die Lösung DEINES Problemchen sitzen in BONN

Gruß Bully

arianna67
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Beitrag von arianna67 » 03.04.2016, 17:02

Die Herren in Bonn (Bundesversicherungsamt) haben auf meine schriftliche Beschwerde vor einer Woche leide überhaupt nicht reagiert.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 03.04.2016, 21:37

arianna67 hat geschrieben:Die Herren in Bonn (Bundesversicherungsamt) haben auf meine schriftliche Beschwerde vor einer Woche leide überhaupt nicht reagiert.
Hallo,
das BVA bekommt sicher am Tag mehrere hundert Beschwerden von Versicherten über ihre Krankenkasse und eine Antwort erfolgt auch dort nach einer Prüfung des Sachverhaltes - da schon nach einer Woche mit einer schriftlichen Reaktion zu rechnen ist etwas zu optimistisch gedacht. In der Regel läuft das beim BVA so ab, dass man den Vorgang an die Krankenkasse zu einer Stellungnahme abgibt und dem Beschwerdeführer darüber eine Zwischennachricht erteilt.
Gruss
Czauderna

Bully
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Beitrag von Bully » 04.04.2016, 07:19

arianna67 hat geschrieben:Die Herren in Bonn (Bundesversicherungsamt) haben auf meine schriftliche Beschwerde vor einer Woche leide überhaupt nicht reagiert.
Hallo arianna,



erstens, musst Du den Postweg u. Bearbeitungszeit berücksichtigen, da ist eine Woche einfach zu kurz,
aber Du wirst Post bekommen,

zweitens, wird sich das BVA an Deine KK wenden, je nachdem was Du der BVA mitgeteilt hast, wird die Stellungnahme Deiner KK dazu,mehrere Seiten umfassen,
aber Deine KK,wird zeitnah reagieren.

drittens, da Deine KK Dir eventuell niemals dieses Schreiben, im Rahmen einer Akteneinsicht mit vorlegen wird,
würde ich,dieses Schreiben von der BVA anfordern.

nunja, irgenwie muss Deine KK Ihre Arbeitsweise, die Sie in Deinem Fall an dem Tag legte, gegenüber dem BVA ja rechtfertigen
tja, zwischen tatsächlicher Arbeitsweise einer KK, und deren Stellungnahme dazu, liegen oftmals Welten.


übe Dich noch ein wenig in Geduld,

Gruß Bully

arianna67
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Beitrag von arianna67 » 13.04.2016, 16:11

Update:
1) Das BVA hat mir geantwortet. Sie haben mir ein Aktenzeichen genannt und mir mitgeteilt, dass sie den Fall jetzt untersuchen werden.

2) Die GKV A habe ich schriftlich aufgefordert, mir das Enddatum in der Kündigungsbestätigung mit einem widerspruchsfähigen Bescheid zu bestätigen oder zu korrigieren.

3) Die GKV B habe ich schriftlich aufgefordert, mir das Anfangsdatum auf der Mitgliedsbescheinigung mit einem widerspruchsfähigen Bescheid zu bestätigen oder zu korrigieren.

Es halt dumm, dass beide Kassen nunmehr 3 Monate Zeit haben, um den Bescheid auszustellen, bevor ich zum Sozialgericht rennen darf.

arianna67
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Beitrag von arianna67 » 18.04.2016, 10:01

Update: Die GKV A hat bisher immer noch nicht auf meine Eingaben reagiert.

- Meine Aufforderung, das Datum in der Kündigungsbestätigung zu ändern.
- Meine Aufforderung nach § 83 SGB X (Auskunft an den Betroffenen). Diese Aufforderung ist der GKV A nachweislich schon im Januar zugegangen.
Ich habe im Februar dazu den Landesdatenschutzbeauftragten informiert. Dieser hat mich an den Bundesdatenschutzbeauftragten weitergeleitet.
Vor 5 Wochen schrieb mir eine Mitarbeiterin vom Bundesdatenschutzbeuaftragten, dass sie die GKV A anschreiben werde.
Bis jetzt habe ich noch keine Antwort erhalten.

arianna67
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Beitrag von arianna67 » 19.04.2016, 19:27

Meine Frage: Kann ich nunmehr vor dem Sozialgericht eine Klage einreichen?

Am 11.04.2016 habe ich folgende E-Mail der GKV B (neue Kasse) geschickt.


Sehr geehrte Frau,

vielen Dank für die Zusendung der Mitgliedsbescheinigung.

Ich möchte Sie bitten, den Beginn der Mitgliedschaft bei der GKV B mit einem widerspruchsfähigen Bescheid festzustellen.

In meinen Augen begann die Mitgliedschaft bei der GKV B am 01.04.2016. In der Mitgliedsbescheinigung steht der 01.06.2016.

Desweiteren möchte ich Sie bitten zu bescheiden, ob ich zwischen 01.04.2016 und dem 31.05.2016 bei Ihrer Kasse Krankenversicherungsschutz habe. Ich würde Sie bitten mir auch mitzuteilen, was passiert, wenn ich der behandelnden Arztpraxis oder dem Krankenhaus jetzt schon mitteile, dass ich ab dem 01.04.2016 über die GKV B versichert sei.

Wie ich bereits Ihren Kollegen mitgeteilt habe, ist die Kündigungsbestätigung der Vorgängerkasse GKV A fehlerhaft. Die Mitgliedschaft müsste dort zum 31.03.2016 geendet haben. Meine Kündigung bei der Vorgängerkasse gilt nämlich gemäß §175 Absatz 4 SGB V Satz 7 für den Januar 2016 erklärt. Damit läuft die Kündigungsfrist zum 31.03.2016.

Aufgrund der Versicherungspflicht müssen Sie mich demnach ab dem 01.04.2016 versichern.

Wichtig an dieser Stelle ist mir ein widerspruchsfähiger Bescheid seitens der GKV B.

Mit freundlichen Grüßen
Darauf antwortet mir die GKV B schriftlich:
Sehr geehrte Frau
in der Mitgliedsbescheinigung unserer GKV B haben wir Ihnen bereits den Beginn der Mitgliedschaft zum 01.06.2016 bescheinigt. Wir richten uns nach der vorliegenden Kündigungsbestätigung zum 31.05.2016.
Erst zu diesem Zeitpunkt können Sie unseren Krankenversicherungsschutz in Anspruch nehmen.
Einen Bescheid über Ihre Mitgliedschaft können wir erst nach der Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle (Arbeitgeber) erstellen.

Mit freundlichen Grüßen
Zuletzt geändert von arianna67 am 20.04.2016, 11:14, insgesamt 2-mal geändert.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 19.04.2016, 19:47

Hallo,
Gegen die neue Kasse ? - wohl kaum, denn die hat richtig gehandelt und könnte auch nicht anders.
Gruß
Czaudetna

arianna67
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Beitrag von arianna67 » 19.04.2016, 19:57

Aber die GKV B verweigert mir rechtswidrig für den April und Mai den Versicherungsschutz. Ich will keinen Versicherungsschutz von der GKV A.
Ist das jetzt eigentlich ein Bescheid, den ich da bekommen habe?
Habe ich keinen Anspruch auf einen widerspruchsfähigen Bescheid / Verwaltungsakt? Es geht ja auch um Vertrauensschutz.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 19.04.2016, 22:56

arianna67 hat geschrieben:Aber die GKV B verweigert mir rechtswidrig für den April und Mai den Versicherungsschutz. Ich will keinen Versicherungsschutz von der GKV A.
Ist das jetzt eigentlich ein Bescheid, den ich da bekommen habe?
Habe ich keinen Anspruch auf einen widerspruchsfähigen Bescheid / Verwaltungsakt? Es geht ja auch um Vertrauensschutz.
Hallo,
welchen Vertrauensschutz ? Dass du keine Leistungen ab 1.4. von der alten Kasse haben willst, das ist leider nicht ausschlaggebend - die neue Kasse darf nur dann eine Mitgliedschaft herstellen wenn diese nahtlos an eine andere anschließt und in deinem Falle ist das eben nicht der 01.04. sondern der 01.06 - bis dahin muss die alte Kasse leisten - so sieht es jedenfalls für die neue Kasse aus. Das ändert sich erst dann, wenn du deinen Streit bzw. Rechtsstreit mit der alten Kasse gewonnen hast. meine ich.
russ
Czauderna

vlac
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Beitrag von vlac » 20.04.2016, 05:05

Hallo,

damit es nicht untergeht: Du willst also von der hkk (15,19 Prozent) in die IKK Berlin-Brandenburg (15,2 Prozent) wechseln?

arianna67
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Beitrag von arianna67 » 20.04.2016, 11:08

welchen Vertrauensschutz ?
Na ohne Versicherungsschutz brauche ich ja wohl auch keine KV-Beiträge zahlen, oder nicht?
damit es nicht untergeht: Du willst also von der GKV A in die GKV B wechseln?
Ja, (insb.) weil die GKV A mir für 9 Monate widerrechtlich den Versicherungsschutz verweigert hat und erst das Sozialgericht eingeschaltet werden musste, damit die GKV A zu Sinnen kommt.

Eine Krankenkasse, die mir keinen Versicherungsschutz bietet, ist nutzlos. Das sind ukrainische Verhältnisse.

Ich bin nicht bereit, auch nur einen Tag länger von dem Willen dieser Kasse abhängig zu sein. Jmd. ist bei mir auch noch familienversichert. Das betrifft nicht nur mich. Im April und Mai möchte ich zum Arzt gehen, dort die Versicherungskarte der GKV B vorzeigen und mich behandeln lassen - ohne Angst haben zu müssen, dass die GKV A der Arztpraxis sinngemäß sagt: "Person X ist jedenfalls in Deutschland nicht krankenversichert."

Ich habe der GKV A letzte Woche ein Einschreiben geschickt, wo ich diese auffordere, keine Beiträge für die Monate April und Mai einzuziehen.

Wenn ich den §175 SGB V richtig lese (und bestätigt von vielen Mitgliedern hier im Forum), dann habe ich das Recht, dass die Mitgliedschaft bei der GKV A zum 31.03.2016 beendet wird.

Wenn es tatsächlich so ist, dass eine GKV durch Ausstellung einer falschen Kündigungsbestätigung sich gegenüber die Normen des §175 SGB V hinwegsetzen kann, dann frage ich mich, warum es eigentlich ein SGB V gibt.

Anscheinend darf ich noch nicht einmal die Sozialgerichtbarkeit anrufen, da mir weder die GKV A, noch die GKV B widerspruchsfähige Bescheide ausstellen.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 20.04.2016, 12:47

So wie ich das hier verstehe geht es primär nicht um die unterschiedlichen Zusatzbeiträge sondern um den Versicherungsschutz durch die Kasse B. Obwohl Kasse A den Versicherungsschutz für April und Mai bestätigt?

Ich hoffe ich verstehe das alles falsch.

Denn wenn das so wichtig ist, um umgehend ein Sozialgericht zu beschäftigen dann gibt es wohl keine wirklichen Probleme in der Welt.

Manchmal ist es wirklich ein Nachteil das Klagen vor dem SG für Versicherte kostenfrei sind.

Besonders spassig finde ich ja, das die neue Kasse schon vor Beginn der Mitgliedschaft verklagt werden soll. Das garantiert ein vertrauensvolles Verhältnis in der Zukunft :roll:

Christo
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Beitrag von Christo » 20.04.2016, 12:59

arianna67 hat geschrieben:Aber die GKV B verweigert mir rechtswidrig für den April und Mai den Versicherungsschutz. Ich will keinen Versicherungsschutz von der GKV A.
Ist das jetzt eigentlich ein Bescheid, den ich da bekommen habe?
Habe ich keinen Anspruch auf einen widerspruchsfähigen Bescheid / Verwaltungsakt? Es geht ja auch um Vertrauensschutz.
Auch wenn es nicht das ist, was du gerne hören würdest:

Die GKV B verweigert dir nicht rechtswidrig den Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz kann erst dann rechtzeitig beginnen, wenn sie eine entsprechende Kündigungsbestätigung erhalten.

Sie haben eine KB zum 31.05 erhalten, also kann die Mitgliedschaft erst am 01.06. entstehen. Sie können nicht auf Zuruf einfach die Mitgliedschaft früher beginnen lassen.
arianna67 hat geschrieben: Ich bin nicht bereit, auch nur einen Tag länger von dem Willen dieser Kasse abhängig zu sein. Jmd. ist bei mir auch noch familienversichert. Das betrifft nicht nur mich. Im April und Mai möchte ich zum Arzt gehen, dort die Versicherungskarte der GKV B vorzeigen und mich behandeln lassen - ohne Angst haben zu müssen, dass die GKV A der Arztpraxis sinngemäß sagt: "Person X ist jedenfalls in Deutschland nicht krankenversichert."
Fakt ist:
Es ist bereits April. Eine Mitgliedschaft bei KK B ab 01.04 ist nicht mehr möglich.

Fakt ist auch, dass du jetzt einfach mit deiner Krankenversicherungskarte von KK A zum Arzt gehen kannst, schließlich steht ja außer Frage, dass du dort Mitglied bist, sonst hätten Sie dir keine Kündigungsbestätigung geschickt.

arianna67 hat geschrieben: Ich habe der GKV A letzte Woche ein Einschreiben geschickt, wo ich diese auffordere, keine Beiträge für die Monate April und Mai einzuziehen.
Das ist nicht relevant. Solange du Mitglied bei KK A bist wird die KK A auch bei deinem Arbeitgeber Beiträge einziehen.
arianna67 hat geschrieben: Wenn ich den §175 SGB V richtig lese (und bestätigt von vielen Mitgliedern hier im Forum), dann habe ich das Recht, dass die Mitgliedschaft bei der GKV A zum 31.03.2016 beendet wird.
Das ist auch korrekt, nur die Realität hat das ganze überholt. Selbst wenn morgen das ganze erledigt sein sollte, also die KK A sagt, dass du im Recht gewesen bist, dann könnte eine Mitgliedschaft erst zum 01.05 bei der KK B beginnen, da wir ja April haben.

Ich persönlich denke, dass dieser Sachverhalt jetzt auch nicht im April geregelt wird und somit es dazu kommt, dass du bei KK B erst ab dem 01.06. versichert bist.
arianna67 hat geschrieben: Anscheinend darf ich noch nicht einmal die Sozialgerichtbarkeit anrufen, da mir weder die GKV A, noch die GKV B widerspruchsfähige Bescheide ausstellen.
Eine Klage würde dir im Moment auch nicht weiterhelfen.

arianna67
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Beitrag von arianna67 » 20.04.2016, 14:27

Danke auf jeden Fall für Eure Antworten: broemmel und Christo!
Fakt ist:
Es ist bereits April. Eine Mitgliedschaft bei KK B ab 01.04 ist nicht mehr möglich.

Das ist auch korrekt, nur die Realität hat das ganze überholt. Selbst wenn morgen das ganze erledigt sein sollte, also die KK A sagt, dass du im Recht gewesen bist, dann könnte eine Mitgliedschaft erst zum 01.05 bei der KK B beginnen, da wir ja April haben.
Faktisch gesehen bedeutet das aber auch, dass eine alte Krankenkasse (selbst bei Böshaftigkeit) den Wechsel rechtswidrig nach hinten verschieben darf.

Zur meiner Historie:
Die Kündigung ging der GKV A zum 05.03.2016 zu. In der Kündigung habe ich auf die jeweiligen Bestimmungen im SGB + auf die fehlende Benachrichtigung auf die Erhöhung hingewiesen. Die GKV A hat diese Anmerkungen wohl komplett ignoriert.
Die Standard-Textbaustein-Kündigungsbestätigung zum 31.05.2016 lag erst am 26.03.2016 in meinem Briefkasten. Unmittelbar danach habe ich die GKV A mehrfach schriftlich aufgefordert, das Datum auf den 31.03.2016 zu ändern. Bei der GKV B habe ich mich bereits angemeldet bzw. die Wahlerklärung abgegeben. Die GKV A habe ich auch angeboten, die korrigierte Kündigungsbestätigung per Kurier zuzustellen, um sicherzustellen, dass dem Arbeitgeber bis zum 31.03.2016 die Mitgliedsbescheinigung der GKV B vorliegt.
Die GKV A hat alle diese Eingaben komplett ignoriert.
Sie hat seit nunmehr fast 7 Wochen noch nicht mal eine Erklärung bzw. Stellungnahme zur fehlenden Benachrichtung über die Erhöhung abgegeben - gar nichts.

Wir können ja abstimmen. Wer denkt, dass das Verhalten der GKV A bösartig bzw. absichtlich ist?
Zuletzt geändert von arianna67 am 20.04.2016, 14:35, insgesamt 1-mal geändert.

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