1. Gültigkeit des RDGEG
das von Ihnen dauernd erwähnte RDGEG enthält danach übrigens Übergangsvorschriften für Erlaubnisinhaber (zum damaligen Zeitpunkt)
Wenn das so wäre, dann würde das Landgericht Hamburg wohl kaum in einem Urteil im Jahr 2013 mit dem RDGEG begründen, warum ein Versicherungsberater (der es erst nach Einführung des RDG/RDGEG und nach den neuen Bestimmungen der GewO/des VVG wurde) kein Erfolgshonorar nehmen darf!
Wenn das RDGEG nicht gültig wäre, weil es nur übergangsweise gültig wäre, dann dürfte die Urteilsbegründung nicht auf dem RDGEG beruhen!
Wäre das RDG oder das RDGEG nicht auf den Versicherungsberater anwendbar, dann dürfte er damit auch nicht begründen. Tut das Landgericht Hamburg aber!
Es gibt dazu sogar Fotos aus der Urteilsbegründung in diesem Artikel:
dasinvestment.com/nc/investments/versicherungen/news/datum/2013/12/05/honorare-fuer-tarifwechsel-in-der-pkv-nicht-immer-ein-gute-idee/
Zitat des Autors, dass sich aus dem Urteilstext ableitet:
Nach Auffassung der Kammer sind Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 e GewO registrierte Erlaubnisinhaber gemäß § 4 Abs. 1 RDGEG (Rechtsdienstleistungsgesetz). Das ergibt sich aus der Nennung des Versicherungsberaters in § 2 RDGEG.
2. juristische Person
da hier die Frage gestellt wurde, warum eine UG gegründet wurde?
Wer die GewO und das VVG liest, der weiß, was ein Versicherungsberater tun darf und was nicht!
Wenn man nun aber unterschiedliche Geschäftsmodelle betreibt, dann sollte man, und muss ggf. auch, diese sauber trennen. das geht bei einem Inhabergeführten Unternehmen nicht!
Also gründet man juristische Personen. Etwas was heute sogar im Bereich der niedergelassenen Ärzte und bei Rechtsanwälte durchaus üblich ist! Bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern schon lange!
3. haftungsbeschränkt?
Eine UG und auch eine GmbH sind haftungsbeschränkt. Dies gilt jedoch nicht im Verhältnis zu einem Mandanten im Bereich der Beratungshaftung. Hier gibt es klare gesetzliche Regelungen und die Pflicht für die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung.
Unsere finden Sie im Impressum: verssulting.de/
Sie erfüllt die gesetzlichen Anforderungen und entspricht dem von der VersSulting übernommenen Risiken aus den Mandaten.
Die Haftung aus der Beratung ist immer unbegrenzt / unbeschränkt und ergibt sich aus § 249 und 280 BGB! Die Haftungsbeschränkung der UG gilt z. B. gegenüber einem Lieferanten.
4. warum nennt Thorulf Müller sich nicht Versicherungsberater, ist aber ein Versicherungsberater?
Der Auftragnehmer ist immer die VersSulting UG, die auch die entsprechende Zulassung dafür hat.
ich bin ein Teil der Geschäftsleitung und für die Versicherungsberatung verantwortlich und zuständig und verfüge über die notwendige Sachkunde.
Der zweite Teil der Geschäftsführung verfügt auch über die Voraussetzungen der Sachkunde und war bis Ende letzten Jahres selbst als Versicherungsvermittler registriert (diese Registrierung wurde auf Antrag gelöscht, die Löschung ist in gesetzlichen Vorschriften begründet).
Und da ich hier namentlich und persönlich (im Gegensatz zu annonym) aktiv bin und auch zu den Aussagen die ich treffe stehe, hafte ich auch! Das was ich tue, tue ich aber im Namen der VersSulting UG (das ist jetzt juristische Spitzfindigkeit, aber den Vorschriften entsprechend)!
P.S.: auch wenn es persönlich ist und damit wird (aber es wird ja latent hinterfragt) - ich bin seit mehr als 35 Jahren nicht in der Lage mich privat gegen das Risiko der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu versichern. Deshalb ist die Konstruktion so gewählt, dass ich eine entsprechende optimierte gesetzliche Absicherung über die Sozialversicherung habe. Diese hatte ich viele Jahre über das KSVG/KSK als Journalist. Die KSK prüft regelmäßig was die "tatsächliche überwiegende" Tätigkeit ist. Im Rahmen dieser laufenden regelmäßigen Prüfungen wurde festgestellt, dass ich die Voraussetzung der Pflichtversicherung nach KSVG nicht mehr erfülle.
Und ich könnte Morgen sofort und ohne Schwierigkeiten die halbe Erwerbsminderungsrente beantragen und würde die auch bekommen (wenn ich nicht arbeiten und Geld verdienen würde)! Die volle sogar mit einer sehr großen Wahrscheinlichkeit auch. Nur damit klar wird, warum mir das wichtig ist!
5. phantasievolle Berufsbezeichnungen
Ich finde nicht, dass Journalist, Unternehmensberater oder Versicherungsberater "phantasievolle" Berufsbezeichnungen sind. Ich könnte noch "General Manager Central Europe" mit Dienstsitz Vaduz dazu schreiben.
Das sind Berufe die ich persönlich als Unternehmer oder mit entsprechenden Anstellungsverträgen in juristischen Personen ausübe.
6. derKVprofi
Fakt ist, dass ich auch so innerhalb der Branche (biometrische Absicherung) anerkannt bin. Eine große Anzahl von Beratungsverträgen, mit privaten (Kranken-)Versicherern und gesetzlichen Krankenkassen und sogar Regierungsorganisationen und Ministerien könnten das sehr wohl belegen! Und dies innerhalb der EU/EWR und der Schweiz!
7. Mitgliedschaft im BVVB oder nicht?
Nein, die VersSulting UG ist nicht Mitglied im BVVB Bundesverband der Versicherungsberater e.V. Es gibt dazu auch keine gesetzliche Verpflichtung. Das ist ein Verein. Die VersSulting ist Pflichtmitglied der IHK! Ob die VersSulting die Mitgliedschaft im BVVB anstreben wird, ist offen und auch von bestimmten Gesprächen abhängig! Der BVVB ist übrigens auch nicht verpflichtet die VersSulting als Mitglied aufzunehmen!
Dennoh gilt das, was der BVVB auf seine
Homepage über Versicherungsberatung sagt, auch für die, die nicht Mitglied sind:
Versicherungsberatung ist Rechtsberatung.
8. Rechtsberatung oder besser Rechtsdienstleistung
Rechtsdienstleistung (der juristisch exakte Begriff für Rechtsberatung) ist:
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.>
Insoweit ist die Kritik sogar berechtigt. Ich leiste Rechtsdienstleistung und nicht Rechtsberatung, weil der Begriff mit dem RDG ersetzt wurde. Es ist der alte Begriff, der aber immer noch verwendet wird.
Und unter dem Begriff Rechtsdienstleistung kann sich leider kaum ein Verbraucher etwas vorstellen. Umgangssprachlich ist Rechtsberatung weiterhin eingebürgert!
Aus dem Text eines Urteils des Landgerichts Hamburg ergibt sich eindeutig, dass Versicherungsberater (alle, die nach 34e GewO zugelassen sind) Rechtsdienstleistungen gemäß RDG erbringen (dürfen) und als Erlaubnisinhaber gemäß RDGEG zu bewerten sind:
Es gibt dazu sogar Fotos aus der Urteilsbegründung in diesem Artikel:
http://www.dasinvestment.com/nc/investm ... gute-idee/
Zitat des Autors, dass sich aus dem Urteilstext ableitet:
Nach Auffassung der Kammer sind Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 e GewO registrierte Erlaubnisinhaber gemäß § 4 Abs. 1 RDGEG (Rechtsdienstleistungsgesetz). Das ergibt sich aus der Nennung des Versicherungsberaters in § 2 RDGEG.
Lady B. sollte rechtlichen Beistand hinzuziehen, wenn Sie hier Gesetze interpretiert, was an sich bereits eine Rechtsdienstleistung darstellt, wenn Sie damit argumentativ meine Darstellung der Tätigkeit, die ich ausübe, angreift! Es ist sogar eine eindeutig UNZULÄSSIGE Rechtsdienstleistung, während bei mit der exakt gleiche Sachverhalt eine Annextätigkeit darstellt und zulässig ist!
9. Rechtsdienstleitung ist verboten, wenn
Nehmen wir den von Lady B. zitierten Text des deutschen Bundestages:
Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, dürfen künftig von jedermann erbracht werden. Personen oder Einrichtungen, die Rechtsdienstleistungen außerhalb des Familien- oder Bekanntenkreises erbringen, sind jedoch zum Schutz der Rechtsuchenden verpflichtet, eine juristisch qualifizierte Person zu beteiligen (§ 6 RDG). Gleiches gilt für Rechtsdienstleistungen durch Vereine, Verbraucher- und Wohlfahrtsverbände (§§ 7 und 8 RDG). Bei dauerhaft unqualifizierten Rechtsdienstleistungen ist die Möglichkeit der Untersagung vorgesehen (§ 9 RDG).
Das können wir nun auch noch anhand der gestzlichen Grundlagen exakt so belegen.
Das ist doch eindeutig und unmißverständlich. Die Annonymität des Internets setzt doch bitte keine Gesetze außer Kraft. Ich darf Versicherungsberatung (Rechtsdienstleistung [-beratung] oder Rechtsdienstleistung sonstiger Art, nicht privat erbringen, außer im Verwandten- oder Bekanntenkreis. Nun können Sie ja sagen, dass die Fragesteller hier Ihre Bekannten sind. Warum tun Sie das (Rechtsberatung/Rechtsdienstleistung) dann aber in der Öffentlichkeit?
10. Versicherungsberatung ist Rechtsdienstleistung (also umgangssprachlich Rechtsberatung)!
Deswegen ist der Versicherungsberater Erlaubnisinhaber gemäß Gesetz! Das ist durch Urteile, Rechtskommentare und andere Aussagen eindeutig belegt! (auch wenn Lady B es ständig versucht zu bestreiten).
Warum? Definition:
"jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert."
Und exakt das ist die Tätigkeit des Versicherungsberaters gegenüber seinen Mandanten.
§ 59 Abs. 4 VVG: "Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein."
11. Privatversicherung versus Sozialversicherung
Es gibt neben dem Versicherungsberater auch den Rentenberater. Dazu vorab der Hinweis, dass die VersSulting UG auch den Status Rentenberater anstrebt und auch im Jahr 2014 voraussichtlich erhalten wird.
In der Schnittstelle zwischen Sozialversicherung und Privatversicherung ist eine abschließende exakte Abgrenzung gar nicht möglich. Der Rentenberater wird ohne Beratungsinhalte zu privaten Versicherungen nicht auskommen, der Versicherungsberater nicht ohne Inhalte der Sozialversicherung. Das wäre nicht möglich. Das nennt sich dann Annextätigkeit und ist zulässig. Die Grenze ist sehr schwer pauschal zu ziehen und ergibt sich letztendlich im Einzelfall.
Da die VersSulting, spezialisiert auf Themen der biometrischen Absicherung, sich sehr oft in diesen Grenzgebieten bewegt, haben wir entsprechende Kooperationen mit Rentenberatern und Rechtsanwälten (Fachanwälten), die dann die Mandate ganz oder teilweise übernehmen.
Es stellen sich also folgende Fragen:
Warum versucht Lady B. hier ohne Not so zu tun, als wenn Rechtsberatung/Rechtsdienstleistungen nicht von Versicherungsberatern erbracht werden dürfen?
Ich weiß es nicht! Es ist ein völlig unsinnger Streit, der nur von dem eigentlichen Thema ablenkt: wann beginnt Rechtsberatung/Rechtsdiensleistung?
Warum sollte man die Arbeit in diesem Forum überdenken!
Dürfen Angestellte von gesetzlichen Krankenkassen oder anderen Trägern der Sozialversicherung Rechtsberatung/Rechtsdienstleistung erbringen?
kostenfrei als Privatperson? NEIN! Außer im Familien- und Bekanntenkreis!
als Angestellte Ihres Arbeitgebers? Ja, gegenüber Versicherten, Mitgliedern und Interessenten. Das setzt aber eben namentliche Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrages voraus! Im Rahmen Ihres Arbeitsvertrages sind sie sogar dazu verpflichtet Rechtsberatung/Rechtsdienstleistung zu erbringen!
Rechtsberatung in einem Forum
Es wird immer wieder auf diesen Satz in § 2 RDG reflektiert:
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
Die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung oder Eröterung? Das ist niemals die Beantwortung einer Frage, sondern eine allgemeine Besprechung eines rechtlichen Sachverhaltes.
Insoweit wäre es möglich und zulässig, dass jemand eine allgemeine Frage zur Diskussion stellt und dann die hier anwesenden Personen diese Frage erörtern!
Eigentlich hatte der Gesetzgeber dabei aber wohl eher an Zeitungen/Zeitschriften und die entsprechenden digitale Medien gedacht, in der Rechtsfälle und Rechtsfragen sehr wohl auch journalistisch aufbereitet werden. In diesen Fällen gibt es auch immer jemanden, der das dann namentlich getan hat und den man am "Kragen" packen kann, und damit auch zur Verantwortung ziehen kann!
Ich glaube nicht, dass der Gesetzgeber damit "bedenkliche" Aussagen von "gesetzlich nicht qualifizierten" Personen gemeint hat, die "annonym" rechtliche Hinweise geben, ohne das man sie für diese Aussagen zur Verantworung (Haftung) ziehen kann!
Was ist und war die Motivation des Gesetzgebers?
Verbraucherschutz! Diese Regelungen dienen dem Verbraucherschutz! Ich finde das immer wieder spannend, dass alle ständig nach dem Schutz der Verbraucher rufen, sich dann aber auf Aussagen annonymer Menschen im Internet verlassen!
Was ist meine Motivation?
Es gibt Menschen die Rechtsdienstleistung, also umgangssprachlich Rechtsberatung, mit der notwendigen Sachkunde erbingen. Das tun Sie beruflich und gegen Entgelt und mit der entsprechenden Haftung. Dazu gehöre ich (als Geschäftsleitung eines Versicherungsberaters). Dazu gehört sowohl die Dokumentation als auch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und vieles anderes. Diese Dienstleistung ist entgeltlich, da sie ja auch Kosten bedingt. Richtig ist, dass die Grenzverletzung der unerlaubtenn Rechtsdienstleistung natürlich auch eine Frage der Wirtschaftlichkeit beratender Berufe ist.
Fakt ist, dass es Menschen gibt, die weder ein noch aus wissen, sich eine entgeltliche Beratung auch nicht leisten können, vielleicht nicht wissen an wen sie sich wenden können. Insoweit finde ich die Möglichkeit fachliche und auch rechtliche Hinweise im Internet in qualifizierten Foren zu geben persönlich und privat gut! Nur die Form (s.o. allgemeine Fragen erörtern) sollte gewahrt bleiben.
Zur Wahrung der Form gehört auch, dass man eben darauf verweist, dass es auch professionelle Beratung (Rechtsdienstleistung) gegen Entgelt gibt! Und das nur in der entgeltlichen Beratung zu Rechtsdienstleistung (kurz Rechtsberatung) die "individuelle" Erörterung des Problems erfolgen darf! Darauf weise ich öfter hin. Ob die Person dann mich, oder einen Rentenberater, Rechtsanwalt oder einen anderen Versicherungsberater kontakiert (und darauf weise ich auch immer hin - ich sage nie: rufen Sie mich an, sondern wenden Sie sich an einen....), ist Ihr freigestellt. Fakt ist, dass ich ca. 10 Anfrage pro Woche alleine aus diesem Forum habe und die auch nach bestem Wissen und Gewissen erledige bzw. delegiere! Es hat sich übrigens noch niemand beschwert - nach meiner Beratung - also hier! ich biete mich also nur an und zwinge niemanden mir eine E-Mail zu schicken!
Was mich aber stört: einigen Menschen geht es nur darum billig an Beratung zu kommen und wollen die beratende Person auf keinen Fall bezahlen, weil der Ratschlag hat ja keinen Wert! Ich könnte da E-Mails veröffentlichen, da wird einem übel!
Was mich noch stört: wenn Menschen, die ein festes monatliches Gehalt haben und auch die Unkündbarkeit des öffentlichen Dienstes genießen (einschließlich VBL-Versorgung) sich hier darüber aufregen, dass jemand seinen Beruf hier ausübt. Ja, mich stört es schon, wenn Beratungsleistung unentgeltlich erracht werden, außer es sind echte wirtschaftliche und menschliche Notfälle. Dann mache ich/die VersSulting das sogar "pro bono"! Übrigens ist jeder zehnte Fall bei der VersSulting ein "pro bono" Fall, wobei wir dann oft "beschenkt" werden, wenn das Ergebnis es wirtschaftlich hergibt!
unqualifizierte Forentrolle
Ja, die gibt es auch. Es gibt eine Vielzahl von Menschen, die sich in Internetforen mit Fachwissen anbieten, bei dem man doch als Profi die Stirn runzelt. Was mit gerade an diesem Forum gefällt:
es sind hier eigentlich überwiegend Menschen unterwegs, die wirklich Ahnung haben und aus persönlichem sozialen Engagement (nehme ich an) Ihre Zeit opfern. Czauderna, Cicero, Rossi, Broemel, GKV, krankenkassenfee (Aufzählung ist nicht vollständig und hat auch nicht den Anspruch der Vollständigkeit) um nur einige zu nennen!
Mir wäre es aber sehr lieb, wenn es eine Pflicht geben würde, dass die Personen, die Fragen beantworten, namentlich öffentlich sein müssten (Verbraucherschutz/Haftung)!
Was aber unbedingt zwingend erforderlich ist: Fragen werden allgemein gestellt und nur im Sinne der Frage allgemein erörtert. Das bedeutet auch, dass man zwar "Wenn/Dann" Fälle erläutern kann, es aber dann auch vollständig tun müsste! Ein Nachfragen ist unzulässig, weil damit beginnt die indivduelle Erörterung und damit die Rechtsberatung/Rechtsdienstleistung!