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Ja Guenter, verstehe, was du meinst, aber ein bisschen „pointiert“ darf und muss es schon sein bei diesen ignoranten Fatzken (womit jetzt ausdrücklich weder
die Bürgerbeauftragte von Schleswig-Holstein, Frau Samiah El Samadoni, noch der Bürgerbeauftragte von Baden-Württemberg, Herr Volker Schindler, gemeint ist).
Aber nun weiter im Text:
2.
Zitat:
„Tatsächlich rief der Betroffene aus diesem Grund am 6. Mai 2016 bei seinem Hausarzt an und erhielt die Auskunft, dass er nach dem Wochenende am Montag zur Sprechstunde kommen möge. Dies sei ausreichend.“
Wie schon dargestellt, erscheint mir „dies“ tatsächlich ausreichend! Czauderna meint das auch, und er hat ein sehr gutes Rechts-Gefühl. Aber auch wenn „dies“ nicht ausreichend gewesen wäre, war die Auskunft des Arztes ausreichend!
Damit rückt die Frage in den Vordergrund: musste oder konnte die Bürgerbeauftragte dies wissen. Welche Maßstäbe sind an dieses Amt anzulegen?
Dass die Bürgerbeauftragte BSG-gläubig ist, vermutlich auch sein muss, ist nicht neu, bzw. wird niemanden verwundern. Trotzdem darf ein bisschen Kritik und Weitblick wohl verlangt werden:
Jedenfalls nach meiner persönlichen Einschätzung entbehrt die langjährige Konstruktions-„Recht“Sprechung des 1. BSG-Senates einer ausreichenden rechtlichen Basis. Was Peter Masuch und Co da fabrizierten, hat niemand gewollt (außer vielleicht manche Krankenkassen, insbesondere AOKen). Deswegen wurde im Dezember 2014 eine Rechtsänderung eingeleitet. Nach dem einhergehenden Zuständigkeitswechsel beim BSG am 01.01.2015 ist der Schwachsinn langjähriger BSG-„Recht“sprechung bereits mit dem ersten Urteil des 3. BSG-Senats vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15 R, deutlich geworden:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 7&nr=14583
Damit hätte es auch bei der Bürgerbeauftragten „klingeln müssen“, bevor sie im September 2017 ihren Jahresbericht 2016 veröffentlichte. Dass es zum Krankengeld Klärungsbedarf gibt, war im Übrigen bereits seit Zulassung der Revision mit Beschluss des neu zuständigen 3. BSG-Senat vom 08.07.2015, B 3 KR 8-15 B, offensichtlich:
http://up.picr.de/29610039wr.pdf
Welche Rechtsfragen zu klären waren, konnte den Entscheidungen des Sozialgerichts Koblenz vom 08.07.2014, S 11 KR 224/13,
http://up.picr.de/29609976xf.pdf und des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Mainz, vom 16.10.2014, 5 KR 157/14,
http://up.picr.de/29609991pm.pdf entnommen werden.
Jedenfalls war bereits seit fast einem Jahr klar, dass vom BSG weitergehende Erkenntnisse zu erwarten waren, als der Betroffene die Hilfe der Bürgerbeauftragten in Anspruch nahm. Doch offenbar kam von ihr dazu „nichts“, obwohl sich schon damals aufdrängte, parallel auch die Krankengeld-Rechtsansprüche vorsorglich zu wahren und insoweit die BSG-Entscheidung abzuwarten.
Aus dem verlinkten Terminbericht wird klar, dass sich die Beteiligung des Arztes hier hätte – zumindest hilfsweise – zugunsten des Betroffenen auswirken müssen. Was die Urteilsbegründung noch hervorbefördert, bleibt spannend und immer noch abzuwarten.
Jedenfalls ist es auch für eine Bürgerbeauftragte nicht damit getan, sich irgendwelche Urteile des Bundessozialgerichts für die Ewigkeit in Granit meißeln zu lassen und alles andere auszublenden. Andererseits: was wollen betroffene Versicherte von gewählten – untertänigen – Staats-Gehilfen schon erwarten?
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