Jooh, mittlerweile hat das BSG auch über diesen Fall entschieden.
Guckt ihr hier.
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verh ... _24_R.html
Verhandlung B 6a/12 KR 14/24 R
Versicherungs- und Beitragsrecht - Familienversicherung - obligatorische Anschlussversicherung - Altersrente - Teilrente - Verzicht
Verhandlungstermin22.01.2026 12:00 Uhr
Terminvorschau
1. J. G., 2. M. G. ./. DAK-Gesundheit
beigeladen: DAK-Gesundheit-Pflegekasse
Die Beteiligten streiten über die Durchführung einer Familienversicherung sowie über die obligatorische Anschlussversicherung des Klägers zu 1., nachdem er über einen Zeitraum von vier Monaten seine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Teilrente bezogen hatte.
Die Ehefrau des seit 1994 privat versicherten Klägers zu 1., die Klägerin zu 2., ist bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versichert. Der Kläger zu 1. beanspruchte ab dem 1. Juli 2021 seine seit 2013 in voller Höhe bezogene Altersrente (zuletzt 1129,67 Euro) nur noch als Teilrente nach § 42 SGB VI in Höhe von 156,97 Euro. Die Beklagte lehnte die Familienversicherung des Klägers zu 1. ab, weil der Verzicht auf die Vollrente nach § 46 Absatz 2 SGB I unwirksam sei. Ab dem 1. November 2021 bezog der Kläger zu 1. seine Altersrente wieder als Vollrente.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Der Kläger zu 1. verfüge über ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (470 Euro) überschreite. Die Beklagte habe die wieder bezogene Vollrente zutreffend als mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einkommenszufluss bei ihrer Prognoseentscheidung berücksichtigt. Die kurzzeitig bezogene Teilrente sei wie schwankendes Arbeitseinkommen bei der Einkommensermittlung von Selbständigen oder wie einmalige Einnahmen zu behandeln, die auf den Zeitraum eines Jahres zu erstrecken seien. Daher sei nicht entscheidungserheblich, ob ein Verzicht auf eine Sozialleistung vorliege. Die Zielsetzung der beitragsfreien Familienversicherung als Maßnahme des sozialen Ausgleichs erfordere, nur solche Familienangehörigen beitragsfrei mitzuversichern, die gegenwärtig und in absehbarer Zukunft bedürftig seien und blieben.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung von § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB V sowie § 188 Absatz 4 SGB V. Mit Beginn der Teilrente sei infolge der Einkommenszäsur eine neue Prognoseentscheidung hinsichtlich des Gesamteinkommens zu treffen, für die der Zahlbetrag der als regelmäßiges Einkommen zu qualifizierenden Teilrente maßgeblich sei. Erst bei Wiederbezug der Vollrente sei eine neue Prognoseentscheidung für die Zukunft zu treffen. Die Versicherung setze sich sodann als obligatorische Anschlussversicherung fort. Bei der Inanspruchnahme der Teilrente handele es sich um ein bedingungsloses Gestaltungsrecht, das ermöglichen solle, Vorteile zu nutzen, die bei höherer Rente verloren gingen.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Mainz, S 7 KR 41/22, 07.02.2024
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 5 KR 45/24, 24.10.2024
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Terminbericht
Die Revision der Kläger war erfolglos. Zu Recht hat die beklagte Krankenkasse die Familienversicherung des Klägers zu 1. bei seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2., abgelehnt.
Zwar stellt die Wahl der Teilrente keinen Verzicht auf eine Sozialleistung im Sinne des § 46 SGB I dar. Denn der Rentner übt ein ihm gesetzlich nach § 42 SGB VI eingeräumtes Gestaltungsrecht aus, seine Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente in frei wählbarer Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch zu nehmen. Ebenso ist die Dauer des Teilrentenbezugs frei wählbar und kann dauerhaft oder nur kurzzeitig erfolgen.
Ein nur kurzzeitiger - vorliegend viermonatiger - Teilrentenbezug erfüllt indes nicht die für die Familienversicherung in § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB V geforderte Voraussetzung, dass der Familienangehörige über kein Gesamteinkommen verfügt, das “regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ - für den maßgebenden Zeitraum in 2021 von 470 Euro monatlich - übersteigt. Für die Beurteilung der Regelmäßigkeit des monatlichen Gesamteinkommens ist eine vorausschauende Prognose über die Einkommensentwicklung zu treffen. Der Begriff “regelmäßig“ setzt eine gewisse Stetigkeit und Dauer voraus.
Beim Bezug der Teilrente hat sich die Prognose an einem längeren Zeitraum, in der Regel von zwölf Monaten zu orientieren. Die Länge dieses Prognosezeitraums trägt dem Schutzzweck der Familienversicherung als Maßnahme des sozialen Ausgleichs Rechnung, nur solche Familienangehörigen beitragsfrei mitzuversichern, die gegenwärtig und in absehbarer Zeit bedürftig sind und dies auch bleiben.
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, da die vom Landessozialgericht festgestellten Einkünfte des Klägers zu 1. nach dem viermonatigen Bezug der Teilrente oberhalb des maßgeblichen Grenzbetrags für das Gesamteinkommen lagen. Dies hatte die Beklagte zu Recht bereits im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung berücksichtigt. Da eine Familienversicherung nicht entstanden ist, besteht keine gesetzliche Versicherung des Klägers zu 1., die sich als freiwillige Versicherung im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung fortsetzen kann.
Die Entscheidung des Senats betrifft die bis zum 31. Dezember 2025 geltende Rechtslage. Die zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Neufassung des § 10 Absatz 1 SGB V schließt den Zugang zur Familienversicherung durch die Wahl einer Teilrente in Satz 8 nunmehr gänzlich aus, unabhängig von der Dauer ihrer Inanspruchnahme.
D.h., die Fälle, die vielleicht noch an den Sozialgerichten anhängig sind, funktionieren nur, wenn die Altersteilrente mindestens 12 Monate gewählt wurde. Ab Januar 2026 funktioniert es dann überhaupt nicht mehr!