Zusatzbeiträge ab 2012 oder wir machen in City BKK

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

Moderatoren: Czauderna, Karsten

barkasse
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Beitrag von barkasse » 12.07.2011, 14:06

Hm. Cicero von der Lippe hatte die Abwehrargumente der DAK hier ja bereits eingestellt:
http://www.krankenkassenforum.de/2-vt4994.html?start=15

Allerdings: Ist es denkbar, dass eine DAK-bezogene Klage beim selben Berliner Sozialgericht bei dem Anschein nach identischer Sachlage anders ausfiele als bei der City? Unwahrscheinlich. Spannend würde es in den folgenden Instanzen mit einer sicherlich unkommoden Hängepartie.

Haftung? Im Falle der DAK hat das BVA doch mit den erlassenen Post-Scriptum-Auflagen in Kundenmagazin und im Internet quasi den aufsichtsrechtlichen Segen für die Aktion gegeben. Damit wäre Professor Rebscher in puncto Haftung aus dem Schneider.
Zuletzt geändert von barkasse am 13.07.2011, 00:09, insgesamt 1-mal geändert.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 12.07.2011, 19:52

Olle Kamellen, wird denn demnächst kassiert vor dem LSG.

Bo_
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Nehmen wir mal an, ....

Beitrag von Bo_ » 13.07.2011, 08:31

.....auch die DAK hätte unzureichend ihre Mitglieder über das Sonderkündigungsrecht informiert und die bereits gez. ZB müssen wieder zurück gezahlt werden. Wie würde sich dies auf die Finanzlage der DAK auswirken? Würde sie das ohne weiteres Verkraften oder müßte sie zukünftig einen höhren ZB verlangen?

barkasse
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Beitrag von barkasse » 13.07.2011, 10:09

Also, ein paar hundert Milliönchen (genauer: rd. 600 Mio. €) kämen da zusammen. Die könnte die DAK nicht aus der Portokasse und auch nicht über einen erhöhten ZB (siehe City BKK) finanzieren. Eine Rückzahlung wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht machbar. Hieße das Insolvenz? Nein. Mr. Max Gaßner hat einen möglichen Lösungsweg für diese theoretische Konstellation bereits vorgezeichnet:

"Also gibt es Krankenkassen, die zu groß sind, um scheitern zu können?

Abstrakt würde ich das so nicht unterschreiben. Aber es ist nicht auszuschließen, dass man diese großen Kassen nicht den simplen Weg einer Insolvenz oder Schließung gehen lassen wird, sondern dass man sich andere Lösungen einfallen lassen wird. So wie das in der Finanzkrise geschehen ist, als bestimmte Banken in diesem Land drohten zu kollabieren und das Finanzsystem mitzureißen. "



http://krankenkassenforum.de/4-vt4860.h ... r&start=45


Hieße also Darlehen vonwoauchimmer.

Achtung, nicht aufregen - die Frage war hypothetischer Natur und wurde im Konjunktiv beantwortet.

nabo1979
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Beitrag von nabo1979 » 13.07.2011, 15:45

Na mal schauen, dann haben wir Mitarbeiter der anderen Kassen wieder jede Menge zu tun, wenn dann erneut ein Ansturm der DAK Mitglieder bevorsteht.

Hoffentlich wird der höhere ZB nicht Ende des Jahres oder Anfang nächsten Jahres eingeführt - da ist eh schon immer so viel los...

roemer70
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Beitrag von roemer70 » 13.07.2011, 17:46

Nabo, Du tust so, als sei eine ZB-Erhöhung schon beschlossene Sache.
Ich sehe nicht einmal im Ansatz irgendetwas kommen...

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 13.07.2011, 18:55

Immer ruhig bleiben

BSG Beschluss vom 28.09.2010 - B 1 SF 1/10 R

Hessisches LSG Beschluss vom 01.06.2010 - L 1 KR 89/10 KL
Da passiert gar nix

barkasse
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Beitrag von barkasse » 14.07.2011, 01:00

Ohne Nabo hier im Geringsten das Wort zu reden - aber die hier angeführten Urteile haben wenig mit der unzureichenden Bedienung der Informationspflicht hinsichtlich des Rechts auf Sonderkündigung zu tun. Vielmehr geht es um den (unberechtigten) Vorwurf der Preisabsprache und die grundsätzliche Frage, wo ein solcher Vorwurf zu verhandeln ist:

B 1 SF 2/10 R

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... m&nr=11700

L 1 KR 89/10 KL

http://www.lsg-darmstadt.justiz.hessen. ... w=true.htm

Oder sehe ich das als Nicht-Jurist falsch? Falls es Urteile gibt, die eine ähnlich gelagerte Klage wie im Falle der City BKK anders entschieden haben, wäre das natürlich interessant.
Zuletzt geändert von barkasse am 14.07.2011, 09:38, insgesamt 1-mal geändert.

nabo1979
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Beitrag von nabo1979 » 14.07.2011, 08:55

Natürlich ist noch nichts entschieden... aber wie man in der heutige zeit sieht, geht es manchmal schneller als gedacht und es ist immer gut schon mal auf dem aktuellem Stand zu sein!

Man kann ja schon mal über die "Was wäre wenn Situation" sprechen - später ist dann dafür keine Zeit mehr.

Und für die Versicherten ist ja alles immer gleich gegeben, nur wenn einmal in den Nachrichten irgendwas erzählt wird...

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.07.2011, 10:52

Hallo nabo1979,
ich kann mich trotzdem des Eindrucks nicht so ganz erwähren, dass dir diese Vorstellung deiner Arbeiutsüberlastung aus diesem Grunde ganz gut gefällt ??
Gruss
Czauderna

nabo1979
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Beitrag von nabo1979 » 14.07.2011, 13:49

@ Czauderna

Es wäre natürlich gelogen wenn ein Kassenmitarbeiter behaupten würde, dass es ihm nicht gefällt wenn er Neumitglieder gewinnt - ist ja schließlich unsere Arbeit. Aus welchem Grund die Neumitglieder zu mir kommen ist ja zweitrangig.
Aber im Moment hab ich eigentlich auch so genug zu tun :wink:
Aber es gibt auch noch Leute die von uns zu anderen Kassen mit ZB gehen, somit ist es ja ein ständiger Austausch :P

Es ist zumindest nicht so, dass ich persönlich irgendeinem Mitarbeiter anderer Kassen böses wünsche, schließlich machen wir alle nur unsern Job und persönlich können die "kleinen Mitarbeiter" nicht viel am jeweiligen Schicksal des Arbeitgebers ändern. Da haben andere die zügel in der Hand...

Ich interessiere mich nur für die "Gerüchte" und Wahrheiten anderer Kassen - ohne Gefallen an deren Leid!
Ehrlich!

Bo_
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Daumen hoch

Beitrag von Bo_ » 14.07.2011, 14:49

Da geben ich "nabo" absolut recht, es ist ein ständiges geben und nehmen. So ähnlich wie bei den Mobilfunkanbietern. Natürlich kann man die Produkte, Mobilfunk und Krankenversicherung nicht mit einander vergleichen.
Aber fast jeder hat ein Handy und die Mobilfunkanbieter jagen sich die Kunden gegenseitig ab. Ich hatte auch schon alle durch :lol: .

Ich wünsche keinem Kassenmitarbeiter das gleiche Schicksal wie den Mitarbeitern von der City BKK. Die Mitglieder der City kommen doch letztendlich bei einer neuen Kasse unter, aber die Mitarbeiter???

Gast

Beitrag von Gast » 14.07.2011, 16:28


Bully
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Beitrag von Bully » 14.07.2011, 18:18

Fatbob hat geschrieben:
PS: mein SB weiss nun wer ich bin, er liest jeden Post mit, bekomme es..hm, zu spüren.
hallo,
na,er kopiert es aber auch für Dich, brauchst nur noch Akteneinsicht anfordern, und schon bekommst Du alles fein säuberlich abgeheftet
zugeschickt.
Gruß Bully

CiceroOWL
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Zusatzbeitrag Rundschreiben

Beitrag von CiceroOWL » 15.07.2011, 20:06

3 Hinweispflicht der Krankenkasse

[1] Nach § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V hat die Krankenkasse ihre Mitglieder auf das Sonderkündigungsrecht spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit ( des erstmalig erhobenen bzw. des erhöhten Zusatzbeitrags oder der verringerten Prämienzahlung) hinzuweisen. In dieser Vorschrift wird nicht näher bestimmt, wie die Hinweispflicht konkret auszugestalten ist. Der Hinweis kann in Form von mitgliederindividualisierten Schreiben erfolgen. In diesem Fall wird der Hinweis in der Regel mit dem Bescheid über die erstmalige Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags bzw. Verringerung der Prämienzahlung verbunden werden. Informationen in Mitgliederzeitschriften sind als Hinweis im Sinne des § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V ebenfalls zulässig, sofern diese deutlich und (nachweisbar) rechtzeitig erfolgen.

[2] Eine Hinweispflicht besteht auch, wenn es im Zusammenhang mit einer Fusion von Krankenkassen für einen Teil der Mitglieder der neu entstandenen Krankenkasse zur Erhebung bzw. Erhöhung des Zusatzbeitrags oder zur Verringerung bzw. zum Wegfall der Prämienzahlung kommt.[2] Für Mitglieder, die kurz vor Bekanntgabe des Zusatzbeitrags gekündigt haben, aber aufgrund der zum Ende der Kündigungsfrist nicht erfüllten Bindungsfrist kein reguläres Kündigungsrecht haben, stellt sich - anders als bei der vorangegangenen Fallkonstellation - nicht nur die Frage der beitragsrechtlichen Konsequenzen ihrer Kündigung , sondern auch der Bestimmung des frühesten möglichen Beginns der Kündigungsfrist. Das Sonderkündigungsrecht kann erst dann rechtswirksam erklärt werden, wenn die Anforderungen an die Genehmigung des Satzungsbeschlusses über die Erhebung des Zusatzbeitrags durch die Aufsichtsbehörde und eine öffentliche Bekanntgabe der Satzung bereits erfüllt sind. Eine verfrüht abgegebene Kündigung wäre daher grundsätzlich abzulehnen und das Mitglied auf das gesetzliche Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Allerdings ist es vertretbar, wenn die Krankenkasse die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Erhebung des Zusatzbeitrags in der Satzung bereits vor diesem Zeitpunkt erklärten Kündigungen dieser Art als Sonderkündigungen nach den Grundsätzen des § 140 BGB umdeutet. Dies bedeutet, dass eine verfrüht abgegebene Kündigung auf den nächsten Kündigungstermin umgewidmet wird. In der Folge beginnt die Kündigungsfrist dann mit dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung der Satzungsänderung; der Zusatzbeitrag ist für die Dauer der Kündigungsfrist nicht zu zahlen. Von einem engen zeitlichen Zusammenhang ist in Anlehnung an die Frist des § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V auszugehen, wenn die öffentliche Bekanntgabe der Erhebung des (evtl. erhöhten) Zusatzbeitrags innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung erfolgt.

Wenn ich das Rundschreiben zum Zusatzbeitrag jetzt richtig lese reicht es im Prinzip aus das der Zusatzbeitrag öffentlich bekannt gemacht wird, dies ist meines Erachtens ja bereits mit der Pressekonferenz in 02/10 geschehen siehe entsprechendes BSG Urteil dazu. BSG Urteil vom 02.12.2004 - B 12 KR 23/04 R. ( Betriff zwar nur das Kündigungsrecht bei Beitragssatzerhhungen, trifft aber auch auf den Zusatzbeitrag zu) Bekantgegeben wurde die Beitragsatzerhöhungen jweils in den Mitgliederzeitschriften, was das BSG bisher nicht an beanstandet hat.

Wenn ich mir weiter das Urteil des 1 Senates des BSG v. 22.06.2010 - B1A //09 R einwenig näher ansehe ergibt sich für mich eigentlich nur das die Krankenkassen als Körperschaften des öffenlichen Rechts grundsätzlich nicht als Untenehmen anzusehen sind. Daher gehe ich davon aus das zwar die allg. Wettbewebsgrundsätze für Krankenkassen gelten, es ausreicht die Mitglieder durch ein Informationschreiben darüber informiert werden, auch wenn es nur auf der Rückseite eines Anschreibens steht.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 30.07.2011, 09:17, insgesamt 2-mal geändert.

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