Anton Butz hat geschrieben:billy hat geschrieben:
Das käme einem Leistungsausschluss gleich, den die gesetzliche KV nicht kennt.
Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich regelt, in welchen Fällen der Anspruch nicht
bestehen bleibt, ist diese Frage sicher nicht ganz ernst gemeint.
Der Gesetzgeber regelt ausdrücklich, in welchen Fällen der Anspruch
zusätzlich zum Regelfall der rechtzeitigen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit besteht.
Deine Auslegung ist sicher nicht ganz ernst gemeint.
Gesetzgeber:
Ein Kind hat Anspruch auf Familienversicherung, bis es 23 Jahre alt ist.
Ist das Kind aus gesundheitlichen Gründen außerstande, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch unbeschränkt.
Anton Butz:
Das Kind hat keinen Anspruch, wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Also haben Kinder keinen Anspruch auf Familienversicherung, wenn sie in der Lage sind, sich aus gesundheitlichen Gründen selbst zu unterhalten.