Verfasst: 03.10.2012, 12:46
Hallo leser,
hattest du mit einer ernsthaften Diskussion gerechnet?
hattest du mit einer ernsthaften Diskussion gerechnet?
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leser hat geschrieben:Kannst Du Dir eine Situation vorstellen, in der es durchaus Sinn macht, dass eine AU 2 Tage rückwirkend ausgestellt wird?
Meine Rückfrage war nicht ironisch gemeint:Machts Sinn hat geschrieben:Ahaaaaa, vielen Dank!
AUB´s für den Arbeitgeber und für die Krankenkasse sind zweierlei, ebenso wie AU-RL bzgl. AUB für den Arbeitgeber oder die Krankenkasse.
Jetzt ist mir einiges klarer ...
Hallo Machts Sinn,Machts Sinn hat geschrieben:Hallo Leser,
nein, meine Antwort war nicht ironisch gemeint – da ist wirklich ein „Groschen gefallen“, denn ich verstehe jetzt, woher das hier diskutierte Problem rührt:
Wenn 99,9% der AUB eigentlich nur dem Arbeitgeber dienen und eine um zwei Tage rückwirkende Feststellung der AU in diesen Fällen problemlos möglich ist, müssen Versicherte in den übrigen 0,1 % der Fälle, insbesondere Arbeitslose, erst mal auf die Idee kommen, dass dies im Verhältnis zur Krankenkasse anders sein könnte / ist – und der Arzt muss sich in diesen „Ausnahmefällen“ bei der Terminplanung, Praxis … umstellen und nun auch noch leistungsrechtlich denken, weil bei Arbeitslosen sonst der Krankengeld-Anspruch und das Versicherungsverhältnis weg sind. Das ist offenbar zuviel verlangt.
Meine rechtliche Auffassung zur Unverhältnismäßigkeit der – formaljuristischen – Nachteile für die betroffenen Versicherten ändert sich dadurch allerdings nur geringfügig. Aber das scheint mir kein Problem unserer Diskussion zu sein. Und ich tippe auf Übereinstimmung, dass diese Formulierung im Falle eines Arbeitslosen nicht präzise ist:
Gruß!nach den geltenden Bestimmungen darf der Arzt nur 2 Tage rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit ausstellen
Machts Sinn
Nun, ich denke, dass es für Arbeitslose nur dann von Bedeutung war und ist, wann und ab wann und ob überhaupt eine Arbeitsunfähigkeitbescheinigung ausgestellt wird, wenn damit auch Leistungen in irgendeiner Form verbunden sind und das bei ALG-2 Beziehern die AU-Bescheinigung für die KasseMachts Sinn hat geschrieben:Hallo Czauderna,
wieso willst du da differenzieren? Das gilt für alle "Arbeitslosen", noch präziser für alle Personen ohne den versicherungsrechtlichen Schutz eines Beschäftigungsverhältnisses.
Oder wolltest du nur sagen, dass du die Änderung der AU-RL kennst und von der Genehmigung weißt? :wink: Zu den ??!!: hast du die Änderungs-Doku schon gelesen?
Gruß!
Machts Sinn
ja, ich gehe sogar soweit, dass Dir sogar das BSG nicht nur dabei in gewisser Weise zustimmt, aber das hat es nicht zu entscheiden. Ich zitiere mal aus dem besagten Urteil ( https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=154442 ):Machts Sinn hat geschrieben:Meine rechtliche Auffassung zur Unverhältnismäßigkeit der – formaljuristischen – Nachteile für die betroffenen Versicherten ändert sich dadurch allerdings nur geringfügig. Aber das scheint mir kein Problem unserer Diskussion zu sein. Und ich tippe auf Übereinstimmung, dass diese Formulierung im Falle eines Arbeitslosen nicht präzise ist:nach den geltenden Bestimmungen darf der Arzt nur 2 Tage rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit ausstellen
Dies wiederrum führt zu knappen Auskünften (hier von der KV-Hessen) und anscheinend leider auch zu einer "zurückhaltenden Aufklärung" mancher Kassen gegenüber ihren Versicherten.BSG - B 1 KR 19/11 R hat geschrieben:27 KKn sind auch nicht gehalten, Hinweise auf den gesetzlich geregelten Zeitpunkt einer ggf erneut erforderlichen AU-Feststellung in den Formularen zur Bescheinigung der AU vorzusehen, hier also in dem Vordruck nach Muster 1 (AU-Bescheinigung). Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass von KKn nicht veranlasste, unzutreffende rechtliche Ratschläge von zur Behandlung Versicherter zugelassenen Ärzten zwar ggf Schadensersatzansprüche gegen die Ärzte, nicht aber Krg-Ansprüche gegen KKn auslösen können.
28 Die differenzierende gesetzliche Regelung der Krg-Ansprüche mag zwar eine Aufklärung der Versicherten über ihre Obliegenheiten wünschenswert erscheinen lassen. Der Herstellungsanspruch greift aber nicht schon dann ein, wenn eine allgemeine Aufklärung nach § 13 SGB I unterblieben ist (...). (...).
29 Würde der Rechtsauffassung des LSG gefolgt, bestimmten nicht mehr die gesetzlich geregelten Anforderungen den Inhalt und die Voraussetzungen des Krg-Anspruchs, sondern ein richterrechtlich entwickelter Pflichtenkanon. Der Herstellungsanspruch ist demgegenüber auf Herstellung eines dem Gesetz und seinen Zielen entsprechenden Zustands gerichtet und darf nicht zu Ergebnissen führen, die mit dem Gesetz nicht übereinstimmen (...).