
eine KRG-Bewilligung erfolgt immer nur abschnittsweise, quasi von Auszahlungsschein zu Auszahlungsschein, die Bewilligung von KRG stellt somit keine Lei´stungsbewilligung "auf Dauer" dar, ergo ist weder eine Anhörung bei Einstellung des KRG wegen Feststellung von Arbeitsfähigkeit nötig geschweige denn hätte ein Widerspruch eine aufschiebende Wirkung
das BVA kann viel vorschlagen, ob die Kassen dann gewisse Rechtsauffassungen teilen steht auf einen anderen Blatt, im Zweifelsfall bleibt der Rechtsweg, und zwar sowohl dem Versicherten als auch der Kasse, und wenn das BSG als höchste Instanz feststellt, dass KRG eben nicht auf Dauer bewilligt wird, ist das Schreiben des BVA nicht mal das Papier wert