Seite 6 von 41
Verfasst: 03.12.2010, 09:55
von Grampa
ich habe jetzt nicht alles gelesen (das wollte ich immer schon mal schreiben

), aber: ein ähnliches Thema hatten wir hier schon mal, mein AG fährt folgende Praxis:
eine KRG-Bewilligung erfolgt immer nur abschnittsweise, quasi von Auszahlungsschein zu Auszahlungsschein, die Bewilligung von KRG stellt somit keine Lei´stungsbewilligung "auf Dauer" dar, ergo ist weder eine Anhörung bei Einstellung des KRG wegen Feststellung von Arbeitsfähigkeit nötig geschweige denn hätte ein Widerspruch eine aufschiebende Wirkung
das BVA kann viel vorschlagen, ob die Kassen dann gewisse Rechtsauffassungen teilen steht auf einen anderen Blatt, im Zweifelsfall bleibt der Rechtsweg, und zwar sowohl dem Versicherten als auch der Kasse, und wenn das BSG als höchste Instanz feststellt, dass KRG eben nicht auf Dauer bewilligt wird, ist das Schreiben des BVA nicht mal das Papier wert
Verfasst: 03.12.2010, 10:23
von CiceroOWL
1. Beratung und Sanktion
Alle Aufsichtstätigkeit vollzieht sich im Dialog. Der Erfolg der Aufsichtstätigkeit wird deshalb nicht in der Zahl der verhängten Sanktionen sichtbar; er macht sich vielmehr vornehmlich in der Effektivität des Beratungsgesprächs bemerkbar.
Soweit ein Versicherungsträger - trotz entsprechender Hinweise - eine Rechtsverletzung nicht behebt, kann das Bundesversicherungsamt im Rahmen der Rechtsaufsicht einen Verpflichtungsbescheid (erforderlichenfalls verbunden mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung) erlassen.
Die Sozialversicherungsträger sind kraft Gesetzes zu wirtschaftlicher und sparsamer Mittelverwendung verpflichtet. Damit kann das Bundesversicherungsamt im Rahmen der Rechtsaufsicht auch das wirtschaftliche Verhalten der Träger überprüfen.
Gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen des Bundesversicherungsamtes können die Sozialversicherungsträger die Sozialgerichte anrufen.
2. Petitionen und Eingaben
Einen bedeutenden Teil der Aufsichtstätigkeit des Bundesversicherungsamtes bildet die Bearbeitung von Petitionen, Eingaben und Beschwerden zu allen Zweigen der Sozialversicherung. Im Jahre 2009 waren es rund 4.582 solcher Eingänge, überwiegend im Bereich der Krankenversicherung.
Eingaben und Petitionen verdeutlichen u.a. rechtliche und praktische Probleme bei der Ausführung von Gesetzen, machen vielfach auf fehlerhaftes Handeln der Sozialversicherungsträger aufmerksam und geben damit wertvolle Hinweise für Aufsichtsprüfungen.
Ich glaube der direkte Weg zum BVA unter Hinweis des Rundschreibens wäre da intressanter.
Verfasst: 03.12.2010, 12:15
von Czauderna
Grampa hat geschrieben:ich habe jetzt nicht alles gelesen (das wollte ich immer schon mal schreiben :twisted: ), aber: ein ähnliches Thema hatten wir hier schon mal, mein AG fährt folgende Praxis:
eine KRG-Bewilligung erfolgt immer nur abschnittsweise, quasi von Auszahlungsschein zu Auszahlungsschein, die Bewilligung von KRG stellt somit keine Lei´stungsbewilligung "auf Dauer" dar, ergo ist weder eine Anhörung bei Einstellung des KRG wegen Feststellung von Arbeitsfähigkeit nötig geschweige denn hätte ein Widerspruch eine aufschiebende Wirkung
das BVA kann viel vorschlagen, ob die Kassen dann gewisse Rechtsauffassungen teilen steht auf einen anderen Blatt, im Zweifelsfall bleibt der Rechtsweg, und zwar sowohl dem Versicherten als auch der Kasse, und wenn das BSG als höchste Instanz feststellt, dass KRG eben nicht auf Dauer bewilligt wird, ist das Schreiben des BVA nicht mal das Papier wert
Halo Grampa,
klingt spannend - wie muss ich mir das vorstellen mit der Krankengeldbewillig "abschnittsweise" - ich meine, praktisch - bekommt
der Versicherte wenn er einen Auszahlschein einreicht immer einen schriftlichen Bescheid über den Zahlungszeitraum der mit dem eingereichten Auszahlschein abgedeckt ist, also rückwirkend ??
Gruss
Czauderna
Verfasst: 03.12.2010, 12:24
von CiceroOWL
Ob Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestandes für Krankengeld vorliegt. Das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit ist ausgehend vom Tag der tatsächlichen ärztlichen Feststellung zu beurteilen, nicht ausgehend vom bescheinigten Beginn der Arbeitsunfähigkeit:
BSG, Urteil v. 26.6.2007, B 1 KR 37/06, B 1 KR 2/07 R.
Die Vorgehensweise paßt da nicht so ganz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Aber vieleicht täusche ich mich da ja auch.
Gruß
Cicero
Verfasst: 03.12.2010, 13:39
von Grampa
wir erlassen nicht bei jedem neuen Auszahlungsschein einen Bescheid, wenn eine Auszahlung getätigt wird und eine weitere AU für uns plausibel ist, wird ein neuer Auszahlungsschein versandt
mich würde mal interessieren, ob es überhaupt eine Kasse gibt, die bei einer mitgeteilten AF durch den Versicherten - also keine Steuerung, der geht einfach wieder arbeiten (ja sowas kommt auch vor

) dann eine Anhörung oder gar einen Bescheid erläßt
der Anspruch auf Krankengeld ist direkt an das Bestehen von AU gebunden, schon deshalb ist in meinen Augen nicht von einem Dauercharakter der KRG-Bewilligung auszugehen, sondern es Bedarf jedes Mal (spätestens) bei Auszahlung einer Prüfung, inwieweit die Voraussetzungen für das Fortbestehen der AU vorliegen, ich bin aber "nur" ein kleiner Fallmanager und kein Jurist
Verfasst: 03.12.2010, 13:40
von Grampa
CiceroOWL hat geschrieben:Ob Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestandes für Krankengeld vorliegt. Das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit ist ausgehend vom Tag der tatsächlichen ärztlichen Feststellung zu beurteilen, nicht ausgehend vom bescheinigten Beginn der Arbeitsunfähigkeit:
BSG, Urteil v. 26.6.2007, B 1 KR 37/06, B 1 KR 2/07 R.
Die Vorgehensweise paßt da nicht so ganz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Aber vieleicht täusche ich mich da ja auch.
Gruß
Cicero
das hat mit Täuschen nix zu tun, aber du pickst dir lediglich eine Voraussetzung für den Bezug von KRG raus und vernachlässigst die anderen Tatbestände, die erfüllt sein müssen, z.B. das Fortbestehen der AU, Höchstanspruch nicht erschöpft etc.
dein Urteil sagt leiglich aus, dass ein Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, wenn die AU nach dem Ende einer Versicherung mit Anspruch auf KRG festgestellt wurde für einen Zeitraum, der noch IN der Versicherung mit Anspruch auf KRG liegt, sprich eine rückwirkende AU-Attestierung
Verfasst: 03.12.2010, 13:43
von Grampa
sry doppel-post

Verfasst: 03.12.2010, 13:49
von CiceroOWL
Eigentlich geht mir um die formulierung . Das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit ist ausgehend vom Tag der tatsächlichen ärztlichen Feststellung zu beurteilen, nicht ausgehend vom bescheinigten Beginn der Arbeitsunfähigkeit:
Also fortlaufend dauernd.
Aber wie schon gesagt vieleicht sehe ich da was falsch.
Verfasst: 03.12.2010, 14:03
von Grampa
bei dem Urteil geht es um die Frage, wann ein Anspruch auf Krankengeld
entsteht, das sagt überhaupt nichts aus
wie lange der Anspruch besteht
Beispiel zur Erläuterung: das Beschäftigunsverhältnis endet am 30.11.10, damit auch die versicherungspflichtige Mitgliedschaft mit Anspruch auf KRG
jetzt geht der gute Mensch am 01.12.10 zum Arbeitsamt und erfährt, dass er kein Anspruch auf ALG hat (warum auch immer, ist egal), beim Rauswurf aus der Agentur für Arbeit bekommt er noch den Tipp "lassen Sie sich doch krankschreiben und beantragen Sie KRG bei Ihrer Kasse"
gesagt, getan, noch am gleichen Tag zum Arzt und AU bekommen ab 29.11.10, weil er dem Arzt mit großem Wehleiden in der STimme

schilderte, was für starken Durchfall er seit 2 Tagen hat
so, und nun kommt die Kasse und sagt: so nicht!
siehe dein Urteil
bevor sich jetzt irgendjemand beschweren möchte dass es doch solche Sachbearbeiter bei der Agentur, Versicherte oder gar Ärzte im echten Leben gar nicht gibt...ich weiß es (leider) besser
Verfasst: 03.12.2010, 14:10
von CiceroOWL
Darum geht es auch nicht, mir geht es um den Begriff von wegen Dauerbescheid und fortlaufend, um wat davor abgeht, geht mir dabei nicht.
Verfasst: 03.12.2010, 14:19
von Grampa
ok dann anders: du interpretierst in dein zitiertes BSG-Urteil was rein, was ich in keinster Weise nachvollziehen kann, ich habe ja bereits erklärt um was es bei diesem Urteil m.E. ging
Verfasst: 03.12.2010, 14:23
von CiceroOWL
ach so nu gut
Verfasst: 03.12.2010, 15:57
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 03.12.2010, 16:09
von Grampa
deinen billigen pseudointellektuellen Sarkasmus kannste dir sparen
wenn er ein BSG-Urteil anführt was mit dem Thema nix zu tun hat undauch nich in dem Zusammenhang gesprochen wurde, kannste dich gerne weiterfeiern lassen, ändert aber nichts daran dass es hier nicht hergehört
Verfasst: 03.12.2010, 18:46
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.