Hallo zusammen,
Jetzt habe ich doch wirklich den Strang einige mal durchlesen müssen
um den Pferdefuß zu finden, ja, die Ablenkung kam durch diesen seltsamen
Beschluss durch die SG Richterin.
Aber: Fassen wir mal zusammen.
Aus gesundheitlichen Gründen hatte ich meinen Arbeitsplatz zu 31.8.10 gekündigt, mich arbeitslos gemeldet und hätte ab 1.9.10 Anspruch auf ALG I gehabt (wurde mir vom Arbeitsamt auch so bestätigt).
Am 30.8. bat mich meine langjährige Therapeutin telefonisch dringend umgehend meinen Hausarzt aufzusuchen, nachdem ich zum vereinbarten Termin ein paar Tage zuvor nicht erschienen bin. Daraufhin rief ich bei meinem Hausarzt bzgl. Terminvereinbarung an und bekam nach meinem Hinweis auf die Dringlichkeit für den Folgetag, 31.8., einen Termin. Früherer Termin war wegen Urlaubszeit in der Gemeinschaftspraxis nicht möglich.
Am 31.8.10 erfolgte dann auch die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Hier fängt der fatale Fehler schon an!!
Finkenbusch, mein Freund und Helfer sagt:
Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses
Nur im Ausnahmefall kann eine Arbeitsunfähigkeit, die nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist, zu einem Anspruch auf Krankengeld führen. Versicherungspflichtige haben nach beendeter Mitgliedschaft einen Anspruch auf Leistungen für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft (vgl. § 19 Abs. 2 SGB V). Der nachgehende Leistungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eintritt (vgl. § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V)
http://www.finkenbusch.de/?p=1215
Und dazu mein Beitrag:
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.5.2002, B 1 KR 24/01 R
Der geltend gemachte Anspruch ist schließlich nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger durch die Arbeitsunfähigkeit keine Einkommenseinbuße erlitten hat. Nach seiner Zweckbestimmung soll das Krankengeld allerdings einen krankheitsbedingten Ausfall von Arbeitsentgelt ausgleichen, erfüllt also seine Funktion nur, wenn infolge der Arbeitsunfähigkeit Lohn oder Lohnersatzleistungen weggefallen sind. Das war hier nicht der Fall, da das Arbeitsverhältnis vor Beginn der Krankheit geendet und der Kläger sich weder arbeitslos gemeldet noch einen Anschlussarbeitsplatz konkret in Aussicht hatte. Durch die Zubilligung eines nachgehenden Krankengeldanspruchs wird er daher im Ergebnis finanziell besser gestellt als er ohne die Erkrankung gestanden hätte. Dennoch steht dies dem Klagebegehren nicht entgegen.
Dementsprechend hat das BSG in der Vergangenheit der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes nur bei dessen (erstmaliger) Berechnung Bedeutung beigemessen; für die Entstehung des Anspruchs und für das weitere Schicksal eines einmal entstandenen Krankengeldanspruchs sollte es dagegen auf diesen Gesichtspunkt nicht ankommen, so dass Krankengeld auch zu gewähren war, wenn durch die Arbeitsunfähigkeit kein Lohnausfall herbeigeführt werden konnte (BSGE 33, 254, 260 = SozR Nr 67 zu § 165 RVO Bl Aa 83; BSGE 68, 11 = SozR 3-2200 § 182 Nr 4 unter ausdrücklicher Aufgabe der anderslautenden Auffassung in BSGE 43, 86 = SozR 2200 § 182 Nr 18; vgl auch Schulin, SGb 1977, 476). Mit der Neuordnung des Leistungsrechts im Sozialgesetzbuch hat der Gesetzgeber durch die Regelungen in § 19 und § 48 Abs 2 SGB V den Krankengeldanspruch zwar enger an den Bestand des jeweiligen Beschäftigungs- und Versicherungsverhältnisses gebunden und damit auch den Lohnersatzcharakter des Krankengeldes stärker zur Geltung gebracht. Daraus allein kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Krankengeldberechtigung anders als früher nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach von einem konkret nachweisbaren Lohnausfall abhängig gemacht werden sollte. Eine ausdrückliche Einschränkung in diesem Sinne, wie sie etwa § 47a SGB V in der bis zum 21. Juni 2000 gültig gewesenen Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl I 1859) für den Anspruch auf zusätzliches Krankengeld beim Ausfall einmalig gezahlten Arbeitsentgelts vorgesehen hatte, enthalten die §§ 44 und 47 SGB V nicht. Das steht der Annahme entgegen, aus der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes leite sich die Forderung nach einer durch die Arbeitsunfähigkeit verursachten Einkommenseinbuße als weiterer (ungeschriebener) Voraussetzung des Krankengeldanspruchs ab.
Jetzt gibt es noch weitere Urteile wobei sich die Krankenkasse auf die ALG oder ALG II
Meldung beruft, um weiteres Krankengeld zu verweigern, ebenso zu den hier geschilderten
Krankmeldungen aus der Vergangenheit, auf die sich die jeweilige Krankenkassen nicht stützen konnten und zur Nachzahlung und oder Weiterzahlung verurteilt wurden, weil die falsche Entscheidung der Krankenkasse nicht dem Versicherten anzulasten waren.
Oder sollte ich da falsch liegen? Den Part überlasse ich dann doch lieber Machtssinn.
Gruß
Habssatt