und ich halte es für erwähnenswert, dass nach der Rechtsprechung des BSG entgegen § 7 Abs. 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien weder das Erst-Gutachten noch das Zweit-Gutachten des Medizinischen Dienstes verbindlich ist. Ein MDK-Gutachten ist nicht mehr als ein „normales“ Beweismittel – wie auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes. Das gilt auch für die Krankenkassen, die als Behörden an das Gesetz gebunden sind.
Da ist wohl der Wunsch der Vater des Gedanken und die allzu beliebte Festtschreibung versucht einen anderen Inhalt zu vermitteln. Guter Versuch.
Der Hinweis das Krankenkassen an das Gesetz gebunden sind ist ja ganz neu. Man beachte die Ironie, falls MS die mal wieder nicht versteht.
Im Streitfall vor Gericht werden die AU-Bescheinigungen des Arztes bei entsprechenden Stellungnahmen, gleich behandelt.
Du hast die Stellungnahmen verschwiegen.
Also:
-AU-Bescheinigung ist nicht ausreichend
-AU-Richtlinien sind weiterhin gültig
- gesetzwidrige AU-Richtlinien ist eine Bezeichnung die der persönlichen Meinung von MS entstammt. Nur mal wieder nicht als solche gekennzeichnet.