Ich frage mich gerade, auf was sich meine Vorschreiber beziehen, wenn sie bei der Aussage im Bericht "AU im letzten ausgeübten Beruf" in Kombination mit einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis mit "nicht mehr lange arbeitsunfähig" und "AU-Killer" kommen. Auf die geltende Rechtslage und die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien auf jeden Fall nicht. Aber erstmal der Reihe nach.
hostdreamer hat geschrieben:
Wenn man sich mal die Bedeutung der Rehaaufforderung § 51 SGB V. genauer anschaut, heisst das nichts weiter als " Wegfall des Krankengeldes ".
Und das ist das Ziel des MDK zu prüfen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Ich weiß, dass das landläufig so gesehen wird. Auf der anderen Seite kenne ich die Hintergründe und in meiner Zeit als Krankengeldfallmanager hatte ich viel mit den Ärzten des MDK zu tun. Für meinen Arbeitgeber kann ich sagen, dass der § 51 natürlich in geeigneten Fällen in Betracht gezogen wird. Nämlich dann, wenn die Krankenkasse mit ihren Möglichkeiten am Ende ist und die Rentenversicherung am Zug ist. So ist es vom Gesetzgeber vorgesehen. Die Krankenkasse versucht zunächst mit ihren Möglichkeiten, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Ist das nicht erfolgreich, ist die Rentenversicherung am Zug. Hier geht es dann nicht mehr um Arbeitsfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung, sondern um Erwerbsfähigkeit. Die Rentenversicherung muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine vorzeitige Berentung zu vermeiden. Sie verfügt über andere Möglichkeiten als die Krankenversicherung, deshalb ist sie ab einem bestimmten Punkt in der Pflicht.
Die Vorstellung, dass der MDK auf Geheiß der Kasse abnickt, was diese möchte, entbehrt der Realität. Der MDK ist derjenige, der die Marschrichtung vorgibt, nicht die Kasse. Und es geht nicht um "Wegfall des Krankengeldes". Ihr könnt euch meiner Meinung nach nicht vorstellen, in wievielen Fällen der MDK eine weitere Arbeitsunfähigkeit bestätigt, ohne dass der Versicherte oder Arzt etwas davon mitbekommen. Von diesen Fällen liest man natürlich nicht in den Foren.
Auch bei der Schilderung deines bisherigen Krankheitsfalles kann ich mich nicht erinnern, dass der MDK in irgendeiner Art und Weise unseriös auf Arbeitsfähigkeit gepocht hat. Ganz im Gegenteil - er hat die Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit erkannt.
Dass die Kasse mit Tricks versuchte, dich zu einem Aufhebungsvertrag zu bringen, sollte nicht dazu führen, dass du den MDK anzweifelst. Ich kenne die Spielchen deiner Kassenart. Meiner Meinung nach liegt es an der schwachen Länderaufsicht, Kassen unter der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes würden sich viele Dinge nicht erlauben, die bei den AOKn Standard sind.
Ich finde es für die gesamte Kassenlandschaft unglücklich, dass es einzelne Kassen gibt, die "Fallmanagement" nur als Einsparmaßnahme ansehen. Bei uns geht es darum, den Versicherten optimal zu betreuen. Wir setzen beim § 51 z. B. nicht mehr auf die 10-Wochen-Frist, sondern unser Ziel ist es, den Versicherten davon zu überzeugen, dass die Reha in seinem Interesse ist. Es ist rausgeworfenes Geld, wenn jemand nur unter Androhung der Krankengeldeinstellung in Reha fährt.
Aber jetzt zum Rehaentlassungsbericht:
Der MDK bekommt sowieso nur die Seite 1.
http://www.deutsche-rentenversicherung. ... ericht.pdf
Seite 12
Den gesamten Entlassungsbericht nur in Ausnahmefällen mit gesonderter Begründung. Wenn du das vermeiden willst, erteile die Einwilligungserklärung einfach nur für die Übersendung der ersten Seite.
Früher bekamen die Krankenkassen noch die Berichte, um dann mit einer gezielten Fragestellung an den MDK heranzutreten. Mein Check sah wie folgt aus:
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien
=> wenn ja, wurden Möglichkeiten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit empfohlen?
=> ja - Einleitung prüfen
=> nein - Umdeutung in einen Rentenantrag prüfen lassen
Nach deinen Schilderungen liegt ganz klar weiterhin Arbeitsunfähigkeit vor, wenn im Entlassungsbericht steht: "Arbeitsunfähigkeit im letzten ausgeübten Beruf". Daran ändert weder eine Aussage über "Belastbarkeit im Rahmen" noch eine "psychisch-stabile Grundhaltung" etwas. Denn die Probleme bestehen im orthopädischen Bereich. Ein Arbeitsverhältnis besteht, deshalb richtet sich Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nach den Anforderungen dieses Arbeitsverhältnisses
§ 2 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der
Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. 2
Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben.
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-13 ... -12-24.pdf
Dann stellt sich die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden kann. So wie du geschrieben hast, nein. Ich gehe davon aus, dass das auch im Entlassungsbericht steht.
Also besteht nur noch die Möglichkeit der Umdeutung in einen Rentenantrag. Nach deiner Aussage liegen die Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderungsrente nicht vor.
Evtl. besteht ein Anspruch auf die "alte BU-Rente". Wenn der MDK das auch so sieht, würde ich die Rentenversicherung wegen der Prüfung der Umdeutung anschreiben. Wenn nicht bekäme die Akte einen Vermerk "kein Steuerungspotential" (weder für die Kasse noch für den Versicherten) und es würde bis zur Leistungsunterbrechung gezahlt.