na, wer sagt denn, dass du meine Argumente nachäffen sollst? beschäftige dich mal mit den Sachverhalten, denk darüber nach und such deine eigenen Argumente..... bislang warte ich noch auf schlüssige Argumente von dir.ErnstXV hat geschrieben:Und die "Argumente" von Lady Butterfly werden durch bloßes Nachäffen auch nicht besser...Gruß ErnstXV
Bürgerversicherung
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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Zitat aus dem Urteil:Czauderna hat geschrieben:Hallo,
nein, eine logische Begründung habe ich auch nicht und bin auch der Meinung, dass diese Mindestbeitragsbemessungsgrenze viel zu hoch ist.
Eine rechtliche Begründung lieferte dazu das Bundesverfassungsgericht -
http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls2 ... 00496.html
Gruss
Czauderna
Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
(2) Die Satzung der Krankenkasse muß mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind...
Letzteres ist aus meiner Sicht keinesfalls gegeben, denn ein Angstellter mit einem Einkommen von € 850/Monat wird keine Beiträge auf Grundlage der BMG (€ 2071) zahlen müssen. Oder habe ich da etwas übersehen?
Und weiter heißt es:
Die Vorschrift ermöglicht es allen Krankenkassen, das Beitragsrecht für freiwillige Mitglieder autonom in der Satzung zu regeln...
Autonom zu regeln....bedeutet das, der Spibu legt die BMG fest und alle Kassen bedienen sich dieser Vorgabe, also im konkreten Fall Beiträge auf fiktive Einkommen i.H. von € 2071? Oder, wer ist für diesen Unsinn verantwortlich?
Gerecht ist das nun wahrlich nicht. Bedenken wir, dass auch die Rentenversicherung in fast gleicher Höhe gezahlt werden muss, sowie letztlich noch die Einkommenssteuer...was bleibt dem Freiberufler mit geringem Einkommen dann noch übrig??
Gruß
KKA
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Die Beitragsbemessung für Selbstständige lässt sich halbwegs logisch nur aus ihrer Historie erklären. Das zitierte BVerfG-Urteil hat nur noch im Hinblick auf die Begründung, warum es legitim ist, eine Mindestbemessungsgrenze bei Selbstständigen zu bestimmen, Relevanz. Die Satzungsautonomie der Kassen gibt es seit der Einführung des Gesundheitsfonds nicht mehr, sie beinhaltete allerdings auch vorher nicht, dass die Kassen von der vom Gesetzgeber festgelegten Mindestbemessung abweichen konnten.
Die letzte grundlegende Reform in der Krankenversicherung aus einem Guss war zum 01.01.1989 mit der Ablösung der Reichsversicherungsordnung und einigen anderen Gesetzen durch das SGB V, in dem mit Ausnahme der Leistungen zur Mutterschaft alle Vorschriften zusammengefasst wurden.
Vor dem 01.01.1989 gab es das von Selbständigen gerne genutzte Schlupfloch, eine knapp über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Beschäftigung (damals war das Gehalt egal, die Beschäftigung musste nur mehr als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt werden) aufzunehmen und damit versicherungspflichtiges Mitglied einer Krankenkasse zu werden. Schwupps, war man entweder aus der PKV wieder draußen oder musste keine Beiträge aus seinen Gewinnen mehr zahlen. Findige Selbstständige stellten sich gegenseitig an und alle waren (außer den Kassen) glücklich und zufrieden.
Mit der Einführung des SGB V wurde deshalb das Konstrukt der "hauptberuflich selbständigen Tätigkeit" geschaffen, das aussagt, dass jemand, der hauptberuflich selbstständig tätig ist, nicht versicherungspflichtig als Arbeitnehmer wird. Wie immer gab der Gesetzgeber den groben Rahmen vor und die Selbstverwaltung machte sich an die Ausgestaltung, die von der Rechtssprechung teilweise modifiziert wurde.
Gleichzeitig wurde festgelegt, dass die Einnahmen, die der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden, die einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten entsprechen müssen. Die Mindestbemessungsgrenze war geboren. Diejenigen, die mittlerweile ein gewisses Alter erreicht haben, können sich wahrscheinlich noch an die BRD vor der Wiedervereinigung und der Hartz-Gesetzgebung erinnern. Selbstständig machten sich diejenigen, die wirklich mindestens das Einkommen aus ihrer Angestelltentätigkeit mit ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielen wollten, insofern passte das schon. Das Konstrukt der hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit war in sich stimmig und schlüssig, wie auch vom BVerfG dargelegt.
Dann wandelte sich unsere Republik, und das SGB hinkt dem Wandel immer etwas hinterher, folgt ihm aber doch.
Prekäre Beschäftigungsverhältnisse entstanden, die Mindestbelastungsgrenze wurde für Existenzgründer und bei vergleichbarer Selbstständigkeit angepasst (zur Zeit 1382,50 €).
Selbstständige, die bedürftig im Sinne des SGB II sind (also zusätzliche Aufstockungsleistungen erhalten) müssen ihren Beitrag nicht selbst zahlen, den übernimmt das jobcenter - aus der selbstständigen Tätigkeit müssen keine Beiträge gezahlt werden (das Konstrukt der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit gilt bei ALG oder ALG2-Beziehern nicht mehr).
Übrigens im Gegensatz zu dem Angestellten mit 850,-- € Gehalt, der Aufstockungsleistungen erhält. Der muss weiterhin aus seiner Beschäftigung zahlen und das jobcenter ebenfalls. Ein klarer Vorteil für Selbstständige.
Die Nachbarin von KKA hat die Einstufung als nicht hauptberuflich Selbstständige gewählt. Das ist nur dann möglich, wenn die selbstständige Tätigkeit nicht die Haupteinnahme- bzw. Unterhaltsquelle darstellt (ich vermute einen halbwegs solventen Ehemann im Hintergrund). Denn nur dann kann man davon ausgehen, dass diejenige im Krankheitsfalle nicht auf das Krankengeld angewiesen ist und nur dann kann eine Einstufung als nebenberuflich Selbstständige erfolgen.
Zur Problematik der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit ohne Krankengeldanspruch bei Selbstständigen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit von Wahltarifen mit einem früheren Anspruchsbeginn geschaffen. Früher konnten Selbstständige ebenfalls einen früheren Krankengeldbeginn gegen die Zahlung eines erhöhten Beitragssatzes absichern.
Und zur Aussage, dass ein Selbstständiger seinen kompletten Beitrag selbst zahlt, ein Angestellter aber angeblich nur die Hälfte - ich kenne keinen Selbständigen, der der Ansicht ist, der sogenannte Arbeitsgeberanteil zur Sozialversicherung sei tatsächlich ein Geschenk der Firma an den Angestellten. Diesen Anteil muss der Angestellte genauso wie sein Gehalt erstmal erwirtschaften.
Ich persönlich fände es gut, wenn mit der Einführung des Mindestlohnes die Mindestbemessung daran gekoppelt würde. Damit würden sich viele Diskussionen erübrigen.
Die letzte grundlegende Reform in der Krankenversicherung aus einem Guss war zum 01.01.1989 mit der Ablösung der Reichsversicherungsordnung und einigen anderen Gesetzen durch das SGB V, in dem mit Ausnahme der Leistungen zur Mutterschaft alle Vorschriften zusammengefasst wurden.
Vor dem 01.01.1989 gab es das von Selbständigen gerne genutzte Schlupfloch, eine knapp über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Beschäftigung (damals war das Gehalt egal, die Beschäftigung musste nur mehr als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt werden) aufzunehmen und damit versicherungspflichtiges Mitglied einer Krankenkasse zu werden. Schwupps, war man entweder aus der PKV wieder draußen oder musste keine Beiträge aus seinen Gewinnen mehr zahlen. Findige Selbstständige stellten sich gegenseitig an und alle waren (außer den Kassen) glücklich und zufrieden.
Mit der Einführung des SGB V wurde deshalb das Konstrukt der "hauptberuflich selbständigen Tätigkeit" geschaffen, das aussagt, dass jemand, der hauptberuflich selbstständig tätig ist, nicht versicherungspflichtig als Arbeitnehmer wird. Wie immer gab der Gesetzgeber den groben Rahmen vor und die Selbstverwaltung machte sich an die Ausgestaltung, die von der Rechtssprechung teilweise modifiziert wurde.
Gleichzeitig wurde festgelegt, dass die Einnahmen, die der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden, die einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten entsprechen müssen. Die Mindestbemessungsgrenze war geboren. Diejenigen, die mittlerweile ein gewisses Alter erreicht haben, können sich wahrscheinlich noch an die BRD vor der Wiedervereinigung und der Hartz-Gesetzgebung erinnern. Selbstständig machten sich diejenigen, die wirklich mindestens das Einkommen aus ihrer Angestelltentätigkeit mit ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielen wollten, insofern passte das schon. Das Konstrukt der hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit war in sich stimmig und schlüssig, wie auch vom BVerfG dargelegt.
Dann wandelte sich unsere Republik, und das SGB hinkt dem Wandel immer etwas hinterher, folgt ihm aber doch.
Prekäre Beschäftigungsverhältnisse entstanden, die Mindestbelastungsgrenze wurde für Existenzgründer und bei vergleichbarer Selbstständigkeit angepasst (zur Zeit 1382,50 €).
Selbstständige, die bedürftig im Sinne des SGB II sind (also zusätzliche Aufstockungsleistungen erhalten) müssen ihren Beitrag nicht selbst zahlen, den übernimmt das jobcenter - aus der selbstständigen Tätigkeit müssen keine Beiträge gezahlt werden (das Konstrukt der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit gilt bei ALG oder ALG2-Beziehern nicht mehr).
Übrigens im Gegensatz zu dem Angestellten mit 850,-- € Gehalt, der Aufstockungsleistungen erhält. Der muss weiterhin aus seiner Beschäftigung zahlen und das jobcenter ebenfalls. Ein klarer Vorteil für Selbstständige.
Die Nachbarin von KKA hat die Einstufung als nicht hauptberuflich Selbstständige gewählt. Das ist nur dann möglich, wenn die selbstständige Tätigkeit nicht die Haupteinnahme- bzw. Unterhaltsquelle darstellt (ich vermute einen halbwegs solventen Ehemann im Hintergrund). Denn nur dann kann man davon ausgehen, dass diejenige im Krankheitsfalle nicht auf das Krankengeld angewiesen ist und nur dann kann eine Einstufung als nebenberuflich Selbstständige erfolgen.
Zur Problematik der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit ohne Krankengeldanspruch bei Selbstständigen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit von Wahltarifen mit einem früheren Anspruchsbeginn geschaffen. Früher konnten Selbstständige ebenfalls einen früheren Krankengeldbeginn gegen die Zahlung eines erhöhten Beitragssatzes absichern.
Und zur Aussage, dass ein Selbstständiger seinen kompletten Beitrag selbst zahlt, ein Angestellter aber angeblich nur die Hälfte - ich kenne keinen Selbständigen, der der Ansicht ist, der sogenannte Arbeitsgeberanteil zur Sozialversicherung sei tatsächlich ein Geschenk der Firma an den Angestellten. Diesen Anteil muss der Angestellte genauso wie sein Gehalt erstmal erwirtschaften.
Ich persönlich fände es gut, wenn mit der Einführung des Mindestlohnes die Mindestbemessung daran gekoppelt würde. Damit würden sich viele Diskussionen erübrigen.
Danke @ GKV für die ausführliche Darstellung.
Kleine Anmerkung:
Natürlich muss der Angestellte seinen Bruttolohn erwirtschaften, eben so wie der Freiberufler seine Einnahmen. Der Unterschied ist aber, dass der AN knapp über die Hälfte der Beitragsschuld bezahlt (und darüberhinaus sofortigen Krankengeldanspruch hat), der Freiberufler jedoch den Gesamtbeitrag zu zahlen hat. Angenommen der Freiberufler setzt die besagten € 10000/Monat um, so wird er mit dem vollen Beitrag belastet.
Und die freiberufliche Nachbarin ist mit einem relativ 'solventen' Ehemann
liiert. Trotzdem, der festgelegte Finanzplan gerät im Krankheitsfall (der Freiberuflerin) ins wanken, z.B. Schule/Kita müssen nun aus dem Einkommen des Ehemanns finanziert werden. Wenn der Ehemann krank wird, dürften sich diesbez. Sorgen in Grenzen halten...
Fazit: Der Freiberufler hat in meinem Beispiel keine Ansprüche auf Aufstockung oder sonstige Sozialleistungen und ist in Bezug auf KK Beiträge aufgrund der BMG zweifelsohne benachteiligt.
Gruß
KKA
Kleine Anmerkung:
Natürlich muss der Angestellte seinen Bruttolohn erwirtschaften, eben so wie der Freiberufler seine Einnahmen. Der Unterschied ist aber, dass der AN knapp über die Hälfte der Beitragsschuld bezahlt (und darüberhinaus sofortigen Krankengeldanspruch hat), der Freiberufler jedoch den Gesamtbeitrag zu zahlen hat. Angenommen der Freiberufler setzt die besagten € 10000/Monat um, so wird er mit dem vollen Beitrag belastet.
Und die freiberufliche Nachbarin ist mit einem relativ 'solventen' Ehemann
liiert. Trotzdem, der festgelegte Finanzplan gerät im Krankheitsfall (der Freiberuflerin) ins wanken, z.B. Schule/Kita müssen nun aus dem Einkommen des Ehemanns finanziert werden. Wenn der Ehemann krank wird, dürften sich diesbez. Sorgen in Grenzen halten...
Fazit: Der Freiberufler hat in meinem Beispiel keine Ansprüche auf Aufstockung oder sonstige Sozialleistungen und ist in Bezug auf KK Beiträge aufgrund der BMG zweifelsohne benachteiligt.
Gruß
KKA
Kleine Rechnekorrektur.
Der Angestellt muss einen Bruttolohn + die Nebenkosten erwirtschaften. Dazu gehören auch die Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung. Erst dann rentiert sich die Beschäftigung von Arbeitnehmern.
Da gibt es aber auch kein richtig oder falsch. Für alles gibt es entsprechende Beispiele. Nachdem ein Versicherter mir mal 4 Jahre hintereinander EST Bescheide mit Minus vorgelegt hatte habe ich gefragt, wovon er denn lebt. Seine Antwort: Mir geht es gut.
Und dann gibt es ebenfalls die Selbständigen bei denen der Beitrag eine grosse Belastung ist. Besonders seitdem die Leute mit der Hartz Gesetzgebung in vielen Fällen in die Selbständigkeit gedrängt wurden.
Der Angestellt muss einen Bruttolohn + die Nebenkosten erwirtschaften. Dazu gehören auch die Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung. Erst dann rentiert sich die Beschäftigung von Arbeitnehmern.
Da gibt es aber auch kein richtig oder falsch. Für alles gibt es entsprechende Beispiele. Nachdem ein Versicherter mir mal 4 Jahre hintereinander EST Bescheide mit Minus vorgelegt hatte habe ich gefragt, wovon er denn lebt. Seine Antwort: Mir geht es gut.
Und dann gibt es ebenfalls die Selbständigen bei denen der Beitrag eine grosse Belastung ist. Besonders seitdem die Leute mit der Hartz Gesetzgebung in vielen Fällen in die Selbständigkeit gedrängt wurden.
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Ja, der Teilzeit-Selbständige ist in unserer Sozialgesetzgebung nicht vorgesehen.
Und eine nebenberuflich selbstständige Tätigkeit wird nunmal so definiert, dass sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist - deshalb auch ohne die Absicherung von Krankengeld.
Ist ähnlich wie bei der Minijobberin. Wenn ihre 450,-- € wegfallen, müssen Kita etc. ebenfalls weitergezahlt werden, ohne dass sie Anspruch auf Krankengeld hat.
Der Arbeitnehmer hat zwar theoretisch einen sofortigen Krankengeldanspruch, in der Praxis zahlt jedoch der Arbeitgeber erstmal 6 Wochen. Und diese 6 Wochen bzw. die Umlagebeiträge bei kleineren Firmen müssen vom Arbeitnehmer ebenfalls erwirtschaftet werden, sie sind kein Almosen des Arbeitgebers.
Die Freiberuflerin hat gewisse Nachteile im Vergleich zu einer Angestellten. Ich gehe jedoch davon aus, dass insgesamt die Vorteile überwiegen, sonst würde sie sich bestimmt nach einer Anstellung umsehen.
Und eine nebenberuflich selbstständige Tätigkeit wird nunmal so definiert, dass sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist - deshalb auch ohne die Absicherung von Krankengeld.
Ist ähnlich wie bei der Minijobberin. Wenn ihre 450,-- € wegfallen, müssen Kita etc. ebenfalls weitergezahlt werden, ohne dass sie Anspruch auf Krankengeld hat.
Der Arbeitnehmer hat zwar theoretisch einen sofortigen Krankengeldanspruch, in der Praxis zahlt jedoch der Arbeitgeber erstmal 6 Wochen. Und diese 6 Wochen bzw. die Umlagebeiträge bei kleineren Firmen müssen vom Arbeitnehmer ebenfalls erwirtschaftet werden, sie sind kein Almosen des Arbeitgebers.
Die Freiberuflerin hat gewisse Nachteile im Vergleich zu einer Angestellten. Ich gehe jedoch davon aus, dass insgesamt die Vorteile überwiegen, sonst würde sie sich bestimmt nach einer Anstellung umsehen.
Da musste ich schmunzeln. als ich das eben las, denn bevor ich den Laptop hochfuhr, dachte ich an meinen obigen Beitrag und das icheigentlich Brutto/Brutto anstatt nur Brutto hätte schreiben sollen...um den AG Anteil zu inkludieren.... Nun gut, ich denke jeder weiß, was gemeint ist.broemmel hat geschrieben:Kleine Rechnekorrektur.
Der Angestellt muss einen Bruttolohn + die Nebenkosten erwirtschaften. Dazu gehören auch die Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung. Erst dann rentiert sich die Beschäftigung von Arbeitnehmern.
Gruß
KKA
@ GKV
Ja, natürlich zahlt der AG zunächst die 6 Wochen Lfz, aber ich denke dem Leser ist die inhaltliche Aussage bewusst, auch wenn ich die 6 Wochen nicht ausdrücklich erwähnt habe.
..Das gilt auch für den kranken AN, dessen Abwesenheit von anderen miterwirtschaftet werden muss. Versteht sich von selbst. Obwohl...es gibt sicher viele Berufe, in welchen die Kollegen die Arbeit übernehmen müssen und können, sodaß unterm Strich dem AG real kein Verlust entsteht. Ein anderes Thema..
Und sicher könnte die Nachbarin einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen...wären da nicht die Kinder. Aber darum geht es hier nicht, sondern um die Benachteiligung von Geringverdienern, die, wie wir nun festhalten können, existiert.
Gruß
KKA
Ja, natürlich zahlt der AG zunächst die 6 Wochen Lfz, aber ich denke dem Leser ist die inhaltliche Aussage bewusst, auch wenn ich die 6 Wochen nicht ausdrücklich erwähnt habe.


Und sicher könnte die Nachbarin einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen...wären da nicht die Kinder. Aber darum geht es hier nicht, sondern um die Benachteiligung von Geringverdienern, die, wie wir nun festhalten können, existiert.
Gruß
KKA
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nun ja, ich denke, man sollte schon unterscheiden, ob das Geld im gesamten Haushalt knapp ist oder ob ein Partner gut bis sehr gut verdient und der (oder die) andere einen Nebenjob hat
zunächst mal: die Mindestbemessungsgrenze in der GKV entspricht in etwa der Armutsgrenze - das bedeutet: wenn jemand tatsächlich nicht mehr Einkommen hat, besteht ggf. Anspruch auf ALG II, inkl. Krankenversicherung. Das sind die sog. "Aufstocker".
Dann gibt es noch diejenigen, die dauerhaft ein sehr geringes Einkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit haben, und man sich als Außenstehender fragt, wie diejenigen ihren Lebensunterhalt finanzieren..... interessant wird das insbesondere dann, wenn diejenigen offensichtlich keinen geringen Lebensstandart pflegen - z. B. mit einem Auto vorfahren, die offensichtlich nicht zu den Kleinwagen gehören. Auch das kommt vor.
Wenn aber ein Partner nur stundenweise tätig ist - sei es jetzt als Minijob oder als nebenberufliche Selbstständigkeit - und sich in der restlichen Zeit um Haushalt und Kinder kümmert, dann ist das eine halbwegs traditionelle Arbeitsteilung. Einer (oder eine) in der Partnerschaft (meist der Mann) kümmert sich um das Geld und der oder die andere (meist die Frau) kümmert sich Haushalt und Kinder. Dann sollte man auf das Haushaltseinkommen schauen - und dann ist es durchaus auch legitim, wenn die Kindergartenbeiträge aus dem Einkommen des (besser verdienenden) Ehemanns bezahlt werden.
etwas anderes ist es, wenn das gesamte Haushalts-Einkommen sehr gering ist.....
mein Fazit: man sollte immer den Gesamtzusammenhang betrachten. Wenn jemand wenig verdient, weil er nur wenig arbeitet ist das etwas anderes als jemand, der mit einem Full-Time-Job ein Einkommen erwirtschaftet, von dem man nicht leben kann.
zunächst mal: die Mindestbemessungsgrenze in der GKV entspricht in etwa der Armutsgrenze - das bedeutet: wenn jemand tatsächlich nicht mehr Einkommen hat, besteht ggf. Anspruch auf ALG II, inkl. Krankenversicherung. Das sind die sog. "Aufstocker".
Dann gibt es noch diejenigen, die dauerhaft ein sehr geringes Einkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit haben, und man sich als Außenstehender fragt, wie diejenigen ihren Lebensunterhalt finanzieren..... interessant wird das insbesondere dann, wenn diejenigen offensichtlich keinen geringen Lebensstandart pflegen - z. B. mit einem Auto vorfahren, die offensichtlich nicht zu den Kleinwagen gehören. Auch das kommt vor.
Wenn aber ein Partner nur stundenweise tätig ist - sei es jetzt als Minijob oder als nebenberufliche Selbstständigkeit - und sich in der restlichen Zeit um Haushalt und Kinder kümmert, dann ist das eine halbwegs traditionelle Arbeitsteilung. Einer (oder eine) in der Partnerschaft (meist der Mann) kümmert sich um das Geld und der oder die andere (meist die Frau) kümmert sich Haushalt und Kinder. Dann sollte man auf das Haushaltseinkommen schauen - und dann ist es durchaus auch legitim, wenn die Kindergartenbeiträge aus dem Einkommen des (besser verdienenden) Ehemanns bezahlt werden.
etwas anderes ist es, wenn das gesamte Haushalts-Einkommen sehr gering ist.....
mein Fazit: man sollte immer den Gesamtzusammenhang betrachten. Wenn jemand wenig verdient, weil er nur wenig arbeitet ist das etwas anderes als jemand, der mit einem Full-Time-Job ein Einkommen erwirtschaftet, von dem man nicht leben kann.
Selbstverständlich macht es einen Unterschied, ändert aber gar nichts an der Benachteiligung von Freiberuflern. Die Gesetze/Regeln sind wie sie sind, völlig unabhängig vom Status des Ehemanns/Partners oder des Alleinstehenden. In meinem Beispiel 'jammert' die Frau nicht, ich möchte nur festhalten, dass die Festlegung eines fiktiven (!!) Einkommens als Grundlage zur Beitragsbemessung unsinnig ist und abgeschafft gehört. Das grenzt an staatlich genehmigten Raub!Lady Butterfly hat geschrieben: ........
mein Fazit: man sollte immer den Gesamtzusammenhang betrachten. Wenn jemand wenig verdient, weil er nur wenig arbeitet ist das etwas anderes als jemand, der mit einem Full-Time-Job ein Einkommen erwirtschaftet, von dem man nicht leben kann.
Im Übrigen, das Unwort 'Aufstocker' missfällt nicht nur mir; ein Unding, das Niedriglöhner sich staatlicher Hilfe bedienen MÜSSEN, um genug zu essen zu haben und demzufolge der Steuerzahler letztendlich den AG finanziert. Schreckliche Zeiten.
Gruß
KKA
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in dem Fall ja - andererseits: Freiberufler haben auch Vorteile. Bei Arbeitnehmern werden die Beiträge vom Bruttogehalt berechnet, bei Freiberuflern (einfach ausgedrückt) vom zu versteuernden Einkommen.KKA hat geschrieben: Selbstverständlich macht es einen Unterschied, ändert aber gar nichts an der Benachteiligung von Freiberuflern.
Das heißt, ich als Arbeitnehmerin muss auf die Fahrkosten, die mir bis zur Arbeitsstelle entstehen Beiträge zahlen. Ein Freiberufler muss das nicht.
Freiberufler haben steuerlich auch wesentlich bessere Möglichkeiten, Aufwendungen abzusetzen als Arbeitnehmer.
ein anderer Unterschied - wiederum zum Vorteil der Arbeitnehmer: sie zahlen nur aus dem Arbeitsentgelt Beiträge - andere Einkommensarten wie z. B. Mieten, Pachten, Zinsen etc. bleiben außen vor
Freiberufler dagegen zahlen aus allen Einkommensarten Beiträge
es gibt also für alle Seiten Vor- und Nachteile
Da bin ich nicht ganz deiner Meinung - wie schon gesagt, gibt es für Freiberufler eine Menge Möglichkeiten, das zu versteuernde Einkommen zu beeinflussen. Und von irgendwas muss man leben.KKA hat geschrieben:Die Gesetze/Regeln sind wie sie sind, völlig unabhängig vom Status des Ehemanns/Partners oder des Alleinstehenden. In meinem Beispiel 'jammert' die Frau nicht, ich möchte nur festhalten, dass die Festlegung eines fiktiven (!!) Einkommens als Grundlage zur Beitragsbemessung unsinnig ist und abgeschafft gehört. Das grenzt an staatlich genehmigten Raub!
Nun ist es so, dass es in den ersten Jahren der Selbstständigkeit normal ist, kein oder wenig Einkommen zu haben. Aber wenn nach mehreren Jahren immer noch nicht genug Geld zum Leben übrig bleibt, sollte man sich überlegen, ob man auf dem richtigen Weg ist.
Und insbesondere bei gut verdienenden Männern gibt es die Eigenart, dass die Frau ihr Hobby als Gewerbe anmeldet, um Steuern zu vermeiden - man nennt das Liebhaberei.
wie gesagt: man kann über die Höhe der Mindestbemessungsgrenze für Selbstständige diskutieren - möglicherweise ist die zu hoch. Aber generell halte ich die Idee von Mindestbeiträgen (darauf läuft es ja hinaus) für richtig. Sonst gäbe es eine Menge Leute, die auf einmal keine Beiträge mehr zahlen, aber vollen Leistungsanspruch haben. Wie willst du das finanzieren?
dann lieber mehr und bessere Anschubfinanzierungen für Menschen, die sich in die Selbstständigkeit wagen - für die ersten Jahre, bis der Laden läuft. Inklusive Krankenkassenbeitrag.
Wenn wir über Niedriglöhner (also Arbeitnehmer) sprechen, die Vollzeit arbeiten, aber trotzdem nicht über den Hartz IV-Bedarf hinauskommen, gebe ich dir vollkommen recht. Und ich hoffe, dass die Mindestlöhne hier Abhilfe schaffen. Wieso der Staat bestimmte Unternehmen bzw. Branchen dauerhaft subventionieren soll (darauf läuft es bei staatlicher Aufstockung von Niedriglähnen letztendlich hinaus), ist mir nämlich unklar. Auch hier: wenn jemand lange Zeit arbeitslos war oder aus anderen Gründen keine oder noch keine volle Leistung bringen kann, dann sind staatliche Zuschüsse ok. Aber: nicht im Gießkannenprinzip, sondern gezielt, so dass man die Wirkung überprüfen kann. Zeitlich befristet für bestimmte Personengruppen.KKA hat geschrieben:Im Übrigen, das Unwort 'Aufstocker' missfällt nicht nur mir; ein Unding, das Niedriglöhner sich staatlicher Hilfe bedienen MÜSSEN, um genug zu essen zu haben und demzufolge der Steuerzahler letztendlich den AG finanziert. Schreckliche Zeiten.
Wenn wir über Selbstständige sprechen, bei denen der Gewinn zu niedrig ist, ist es nach meiner Meinung anders. In den ersten Jahren kann die Aufstockung bei Anlaufschwierigkeiten sinnvoll sein. Und wie schon oben geschrieben - wenn es nach einigen Jahren noch immer nicht für den Lebensunterhalt reicht, sollte man überlegen, woran es liegt und wie man es anders/besser machen kann.
http://www.daserste.de/information/wirt ... g-102.html
Bitte anschauen: Wenn die Krankenkasse zur Schuldenfalle wird, Plusminus, ARD. Das System ist krank.
Bitte anschauen: Wenn die Krankenkasse zur Schuldenfalle wird, Plusminus, ARD. Das System ist krank.
Und? Während AOK'n damit werden, den Beitragssatz zu senken, Barmer-GEK mit Bestnoten wirbt, die Techniker mit einem Basketballprofi wirbt, der den Krebs besiegt hat, ist "Langzeitsieger der gesetzlichen Krankenkassen" nun nicht wirklich ein Brüller.Die DAK wirbt mit dem Slogan: "Langzeitsieger der gesetzlichen Krankenkassen". Wer das wohl wie ermittelt hat?
Erstmal: Die Menschen haben mein Mitgefühl. Jedoch liegt es in ihrer Verantwortung, was sie tun oder nicht tun. Die Verantwortung jetzt auf andere, auf "das System" zu schieben, finde ich lasch.Bitte anschauen: Wenn die Krankenkasse zur Schuldenfalle wird, Plusminus, ARD. Das System ist krank.
Wieso gibt es so viele Selbstständige, die die Finanzierung hinbekommen?
Im Grunde ist es simpel. Wenn ich mich selbstständig mache, muss ich schauen, dass ich mit meinen Einnahmen oder mit bereits vorhandenen Geldmitteln über die Runden komme. Das bedeutet: Genug Geld für Essen ,für Wohnung und Versicherung. Wenn ich das nicht kann, darf ich mich nicht selbstständig machen. Sonst könnte man auch sagen, dass Selbstständige weniger Miete zahlen müssen, wenn sie geringere Einnahmen haben. Oder weniger Geld zum Essen zahlen.
Die Aussage "Es ist Schuld des Systems" ist eine Ausrede. Genug Leute bekommen es hin. Ganz einfach.
Christo hat geschrieben:Das SGB ist nicht schwarz/weiß, es ist grell bunt.Erstmal: Die Menschen haben mein Mitgefühl. Jedoch liegt es in ihrer Verantwortung, was sie tun oder nicht tun. Die Verantwortung jetzt auf andere, auf "das System" zu schieben, finde ich lasch.Bitte anschauen: Wenn die Krankenkasse zur Schuldenfalle wird, Plusminus, ARD. Das System ist krank.
Wieso gibt es so viele Selbstständige, die die Finanzierung hinbekommen?
Im Grunde ist es simpel. Wenn ich mich selbstständig mache, muss ich schauen, dass ich mit meinen Einnahmen oder mit bereits vorhandenen Geldmitteln über die Runden komme. Das bedeutet: Genug Geld für Essen ,für Wohnung und Versicherung. Wenn ich das nicht kann, darf ich mich nicht selbstständig machen. Sonst könnte man auch sagen, dass Selbstständige weniger Miete zahlen müssen, wenn sie geringere Einnahmen haben. Oder weniger Geld zum Essen zahlen.
Die Aussage "Es ist Schuld des Systems" ist eine Ausrede. Genug Leute bekommen es hin. Ganz einfach.
Nein, so 'ganz einfach' ist es absolut nicht und die Aussage ' Wenn ich mich selbstständig mache, muss ich schauen, dass ich mit meinen Einnahmen oder mit bereits vorhandenen Geldmitteln über die Runden komme' zeugt von simpel gestrickter Realitätsferne.
Einen stufenlosen Vergleich Selbstständig gleich Freiberufler gibt es nicht und es ist die Politik, welche die Missstände und die nicht erklärbare Unverhältnismäßigkeit zu verantworten hat (letztlich hat diese dafür gesorgt, dass die Zahl der Freiberufler aufgrund verfehlter Beschäftigungs-und Sozialpolitik ständig steigt), sprich letztlich ist das derzeitige System Murks, zum Nachteil des Freiberuflers mit geringem Einkommen.
Es ist ein gravierender Unterschied, ob jemand, um ein Beispiel zu nennen, als selbstständiger Unternehmer mit einem hohen Jahreseinkommen, seinen Beitrag auf einer per Gesetz festgelegten Obergrenze, also der Beitragsbemessungsgrenze leistet (sofern er gesetzlich freiwillig versichert ist), oder ein Freiberufler seine KK Beiträge trotz geringem Einkommens auf Basis eines fiktiven Einkommens, also ein Einkommen auf Papier und nicht real auf dem Konto, zu bezahlen hat. Der prozentuale Beitragsanteil am jeweils tatsächlichen Einkommen dürfte hier gewaltig zu Ungunsten des Freiberuflers einzuordnen sein. Eine hochgradige Absurdität in einem reformbedüfrtigen System.
SO einfach ist das!
Gruß
KKA