Hallo, Fee,
schreibe bitte an die RV
"Sehr geehrte Damen und Herrn,
Bezug nehmend auf meinen Antrag auf die EM-Rente vom... sichere ich mein Dispositionsrecht. MfG". (Natürlich mit dem Übergabe-Einschreiben!)
Danach kannst Du die KK informieren, wenn Dir danach ist. Die KK informiert Dich auch nicht, wenn sie die Gutachten erstellen lässt. Glaubst Du nicht, dann verlange die Akteneinsicht.
Dein Recht auf Deine Disposition, wann Du in die Rente gehst, bleibt bei Dir. Wenn die KK, dieses Dein Recht nachträglich, einschränkt, dann müssen dazu die Voraussetzungen vorliegen und da sind die KK oft schlampig, die schieben einfach die Einschränkung des Dispositionsrechts nach, ohne die Versicherten zu informieren und zu beraten, was dies für sie bedeutet. Wenn dies unterbleibt ist das Verwaltungsakt unwirksam bis der Mangel geheilt ist.
Wenn Deine KK Dein Dispositionsrecht, nachdem sie das Kenntnis von Deinem EM-Antrag erlangt hatte, einschränkt, dann achte darauf wie vollständig sie Dich informiert, denn bei der Unterlassung dieser Beratung kannst später wie ich auf das Bestehen Deines Dispositionsrechts pochen:
Zitat:
Als Versicherte habe ich ohne Aufforderung der KK einen Reha-Antrag bei der RV gestellt. Daraufhin wurde ich von der KK weder im Schreiben vom 19. April 2017 noch im Schreiben vom 10. Mai 2017aufgeklärt, dass mein bei der RV gestellte Reha-Antrag der Versicherten gemäß § 116 Abs 2 SGB VI grundsätzlich die Wirkung eines Antrages auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit haben konnte. Nach der Rechtsprechung des BSG müsste ich als Versicherte angesichts der weit reichenden Rechtsfolgen, die ein Vorgehen der KK mir gegenüber auf der Grundlage des § 51 Abs 1 SGB V auslösen konnte, eindeutige Klarheit darüber erhalten, welche Konsequenzen für mich mit einer daraufhin erfolgenden Beantragung von Leistungen zur Rehabilitation verbunden sind (so schon BSGE 76, 218, 224 = SozR 3-2500 § 50 Nr 3 S 12; Höfler in: Kasseler Kommentar, § 51 SGB V RdNr 11). Dazu ist mit Rücksicht auf die Beratungspflichten eines Sozialleistungsträgers (§ 14 SGB I) insbesondere eine Information über die sich als Rechtsfolge ergebende mögliche Einstellung des Krankengeldes nach Ablauf des Zehn-Wochen-Zeitraums gemäß § 51 Abs 3 SGB V erforderlich. Ebenso nötig wäre ein Hinweis darauf, dass ich mit meiner durch das Vorgehen der Krankenkasse nach § 51 Abs 1 SGB V abverlangten Entscheidung, ob ich einen Reha-Antrag stelle oder nicht, vor die Situation gestellt werden kann, nicht mehr ohne Weiteres und frei über meine Rentenantragstellung entscheiden zu können. (vgl BSGE 76, 218, 224 aE = SozR 3-2500 § 50 Nr 3 S 12; ebenso Terdenge in: Hauck/Noftz, SGB VI K § 116 RdNr 9; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, aaO, § 116 SGB VI RdNr 53). Eine solche vollständige Information habe ich nicht von der KK, sondern erst mit dem Schreiben der RV vom 16. August 2017 erhalten, d.h. in einem Verfahrensstadium, als ich meinen Reha-Antrag vom 24. April 2017 bereits gestellt hatte und als diesem die Wirkung eines Rentenantrags beigemessen werden sollte. Die KK selbst hätte mich rechtzeitig vor Beginn der Reha-Maßnahme unterrichten müssen, dass kraft des daraufhin gestellten Reha-Antrages das Dispositionsrecht über die Rentenantragstellung (möglicherweise) verloren ging, wenn Erwerbsunfähigkeit vorlag und (weitere) Rehabilitationsmaßnahmen nicht angezeigt waren.
Die Beratungspflichtverletzung der KK ist insoweit nach den allgemeinen richterrechtlichen Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu kompensieren (zu diesen Grundsätzen allgemein zuletzt z.B. BSG SozR 4-3100 § 60 Nr 1 RdNr 24 ff mwN; BSG SozR 3-3100 § 60 Nr 3; BSGE 87, 280, 283 = SozR 3-1200 § 14 Nr 31; BSG SozR 3-4100 § 249e Nr 4 S 34, 37 f, jeweils mwN; BSG SozR 3-5868 § 85 Nr 8 S 39, 45 f). Nach diesen Grundsätzen muss eine dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnende Pflichtverletzung vorliegen, dem Berechtigten dadurch ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden sein, und durch die Vornahme einer Amtshandlung des Trägers muss - auf der Rechtsfolgenseite - ein Zustand hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (so zusammenfassend BSG SozR 4-3100 § 60 Nr 1 RdNr 24 mwN). Da die KK pflichtwidrig die nach dem Gesetz geschuldete vollständige Beratung unterlassen hatte und mir dadurch die zeitnahe Ausübung des Dispositionsrechts hinsichtlich der Rentenantragstellung versagt wurde, muss ich nunmehr im Nachhinein so gestellt werden als wäre eine ordnungsgemäße Beratung erfolgt (BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R).
Zitat-Ende
In meinem Fall geht um die Umwandlung des Reha-Antrags in einen Rentenantrag, aber das Wichtigste ist der Streit, wem das Dispositionsrecht gehört. Sorry, das Thema ist nicht einfach, aber lass Dir Dein Dispositionsrecht nicht einfach wegnehmen. Dann bist Du ein Spielball zwischen der KK und RV.
P.S.
Damit das Chaos in Deinem Kopf komplett wird noch zwei Links:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicher ... B6_116R4.4
und
http://www.coburg.de/Portaldata/2/Resou ... M_chen.pdf
Lies es 2 mal an ersten Tag ... und dann wieder 2 mal zwei Tage später...und irgendwann macht es Klick (so war es bei mir, sorry, es gibt keinen leichteren Weg. Aufgeben ist schlimmer!)
LG
Tabu