Untersch. Bescheidung von Widerspr. zu Kinderwunschbehandl.
Verfasst: 23.05.2018, 09:46
Hallo liebe Forumsgemeinschaft,
ich habe eine Frage zu einem Widerspruchsverfahren in dem ich mich mit meiner Krankenkasse befinde. Es geht um die Erstattung von Kosten für Versuche zu einer künstlichen Befruchtung im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung. Ich als Verursacher bin gesetzlich versichert, meine Frau ist privat versichert. Die private Versicherung zahlt nichts zu der Behandlung, die gesetzliche Kasse hat nach Beantragung eine Übernahme von 50% der Kosten für 3 Versuche zugesagt. Eine Abrechnung über Karte war jedoch nicht möglich, sämtliche Rechnungen mussten im Nachgang eingereicht werden
Nach einem ersten erfolglosem Versuch hat die GKV zunächst nur einige wenige Posten übernommen. Nach eingelegtem Widerspruch und einer Rückfrage durch die Krankenkasse, dass wir bei der privaten Versicherung nichts eingereicht haben, wurde dann ein größerer Anteil der Behandlungskosten übernommen.
Es folgten noch 2 weitere Versuche zur künstlichen Befruchtung. Hier hat die GKV wiederum nur sehr wenig übernommen. Ein Widerspruch auf die Abrechnung dieser Versuche wurde nun abgelehnt. Meine Frage ist nun, ob ich in einer Erwiederung auf den Widerspruch auf den stattgegebenen Widerspruch für die Abrechnung des ersten Versuches hinweisen soll. Meine Befürchtung ist, dass dies ggf. negative Auswirkungen auf die erfolgte Abrechnung zum ersten Versuch haben könnte.
Außerdem habe ich noch die Frage, ob ich im Falle des Einsatzes des Widerspruchausschusses noch einmal angehört werde bzw. ich die Möglichkeit bekomme vor diesem noch einmal die Sachlage darzustellen. Oder bekommt dieser Ausschuss nur die bisher bei der Versicherung vorliegende Sachlage vorgelegt?
Leider ist heute die 2 wöchige Frist der Krankenkasse zur Erwiderung auf die Ablehnung des Widerspruchs abgelaufen, aber ich frage mich nun, ob ich vor dem Ausschuss mit dem stattgegebenen Widerspruch zum ersten Versuch argumentieren kann bzw. ob ich diesem überhaupt noch einmal die Lage aus meiner Sicht darlegen kann.
Im Vorraus schon einmal vielen Dank für Eure Antworten!
ich habe eine Frage zu einem Widerspruchsverfahren in dem ich mich mit meiner Krankenkasse befinde. Es geht um die Erstattung von Kosten für Versuche zu einer künstlichen Befruchtung im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung. Ich als Verursacher bin gesetzlich versichert, meine Frau ist privat versichert. Die private Versicherung zahlt nichts zu der Behandlung, die gesetzliche Kasse hat nach Beantragung eine Übernahme von 50% der Kosten für 3 Versuche zugesagt. Eine Abrechnung über Karte war jedoch nicht möglich, sämtliche Rechnungen mussten im Nachgang eingereicht werden
Nach einem ersten erfolglosem Versuch hat die GKV zunächst nur einige wenige Posten übernommen. Nach eingelegtem Widerspruch und einer Rückfrage durch die Krankenkasse, dass wir bei der privaten Versicherung nichts eingereicht haben, wurde dann ein größerer Anteil der Behandlungskosten übernommen.
Es folgten noch 2 weitere Versuche zur künstlichen Befruchtung. Hier hat die GKV wiederum nur sehr wenig übernommen. Ein Widerspruch auf die Abrechnung dieser Versuche wurde nun abgelehnt. Meine Frage ist nun, ob ich in einer Erwiederung auf den Widerspruch auf den stattgegebenen Widerspruch für die Abrechnung des ersten Versuches hinweisen soll. Meine Befürchtung ist, dass dies ggf. negative Auswirkungen auf die erfolgte Abrechnung zum ersten Versuch haben könnte.
Außerdem habe ich noch die Frage, ob ich im Falle des Einsatzes des Widerspruchausschusses noch einmal angehört werde bzw. ich die Möglichkeit bekomme vor diesem noch einmal die Sachlage darzustellen. Oder bekommt dieser Ausschuss nur die bisher bei der Versicherung vorliegende Sachlage vorgelegt?
Leider ist heute die 2 wöchige Frist der Krankenkasse zur Erwiderung auf die Ablehnung des Widerspruchs abgelaufen, aber ich frage mich nun, ob ich vor dem Ausschuss mit dem stattgegebenen Widerspruch zum ersten Versuch argumentieren kann bzw. ob ich diesem überhaupt noch einmal die Lage aus meiner Sicht darlegen kann.
Im Vorraus schon einmal vielen Dank für Eure Antworten!