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Dauer Vers.schutz bei tageweiser Beschäftigung
Verfasst: 15.05.2007, 13:50
von freiwillig
out
Verfasst: 15.05.2007, 17:11
von Targot
Hallo,
der Versicherungsschutz endet um 24:00 Uhr des jeweils letzten Beschäftigungstages.
Jedoch gibt es bei der GKV den sog. "Nachgehenden Leistungsanspruch". Bedeutet im einzelnen:
- Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen KV auch ohne Mitgliedschaft
- greift nur, wenn keine anderen Bedingungen der GKV greifen, wie z. B. kostenlose Familienversicherung, Anspruch seitens Rentenversicherung, Arbeitsamt, Sozialamt etc.
- Nachgehender Leistungsanspruch dauert bis 1 Monat nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Hoffe, ich konnte etwas weiterhelfen.
Verfasst: 16.05.2007, 08:21
von Dr. eisenbarth
Nur kurze Anmerkung: Der nachgehende Versicherungsschutz greift nur, wenn vorher eine Pflichtversicherungbestand (Nur das keine Irritationen auftreten)
Nachgefragt
Verfasst: 16.05.2007, 11:01
von freiwillig
out
Verfasst: 16.05.2007, 11:44
von Targot
Hallo,
die Versicherungspflich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist absolut vorrangig.
Der nachgehende Leistungsanspruch ist lediglich ein Konstrukt, der dazu dient vermeintlich kürzere Versicherungslücken dem Versicherten gegenüber keine Leistungsausfälle zu erzeugen.
Verfasst: 17.05.2007, 12:29
von freiwillig
out
Ein Ministerium- zwei Antworten
Verfasst: 22.05.2007, 09:41
von freiwillig
out
Verfasst: 03.06.2007, 18:41
von freiwillig
out
Verfasst: 03.06.2007, 21:41
von Michael
freiwillig hat geschrieben:Meinungen ?
keine meinung, sondern fakt: liegt zwischen zwei versicherungszeiten eine lücke von mehr als einem monat (ist die lücke also nicht komplett durch den nachgehenden leistungsanspruch abgedeckt), so beginnt die pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 sgb v mit dem ersten tag ohne versicherung. der nachgehende leistungsanspruch spielt dann keine rolle mehr.
michael
Verfasst: 04.06.2007, 10:27
von freiwillig
out
Verfasst: 04.06.2007, 12:40
von Michael
beispiel a:
versicherungspflichtige beschäftigung endet am 31.05.2007
zunächst keine weitere beschäftigung bzw. kein alg-bezug
==> bis zum 30.06.2007 warten. wenn bis zum 30.06.2007 keine neue versicherung begründet wird, beginnt die v-pflicht nach § 5 abs. 1 nr. 13 sgb v rückwirkend am 01.05.2007
beispiel b:
versicherungspflichtige beschäftigung endet am 31.05.2007
ab 20.06.2007 neue versicherungspflichtige beschäftigung
zwischenzeitlich keine erwerbstätigkeit bzw. kein alg-bezug
==> nachgehender leistungsanspruch vom 01.06.2007 bis 19.06.2007, damit keine v-pflicht nach § 5 abs. 1 nr. 13 sgb v ab 01.05.2007
beispiel c:
versicherungspflichtige beschäftigung endet am 31.05.2007
ab 20.07.2007 neue versicherungspflichtige beschäftigung
zwischenzeitlich keine erwerbstätigkeit bzw. kein alg-bezug
==> siehe beispiel a. v-pflicht nach § 5 abs. 1 nr. 13 sgb v rückwirkend ab 01.06.2007 bis zum 19.07.2007
michael