Nachversicherung & Beitragsmessungsgrenze Beiträge
Verfasst: 06.06.2019, 09:27
Thema 1: Nachversicherung mit unterschiedlichen Anstellungen.
§ 19 SGB V Absatz
"(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1."
"§ 27 SGB III Versicherungsfreie Beschäftigte
(1) und (2) ...
(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer 1. unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist (...)"
würde bedeuten, dass bei unständiger Beschäftigung §19 SGB V Absatz 2 nicht greift, weil diese versicherungsfrei ist anstelle versicherungspflichtig?
"§ 186 Abs. 2 Satz 2 SGB V
(2) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 179 Abs. 2) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die Feststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt, andernfalls mit dem Tag der Feststellung. Die Mitgliedschaft besteht auch an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für drei Wochen nicht beschäftigt wird."
bedeutet das 3 Wochen nach Beendigung der unständigen Beschäftigung nachversichert wird?
Oder würde hier jetzt bedeuten, man würde mind. Beschäftigung (+ 3 Wochen als unständiger Versichert) sein, dann die Mitgliedschaft enden und mit dieser greift § 19 SGB V Absatz (2) und man hätte 4 Wochen weiteren Leitungsanspruch ohne eine freiwillige Versicherung zu benötigen?
Also wäre eine Auslegungsmöglichkeit dann 7 Wochen nachversichert zu sein?
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Thema 2:
Berechnungen der ggf. zuviel gezahlten Beiträge anhand der Beitragsbemessungsgrenze.
In einer grauen Theorie würde man die sozailversicherungspflichtigen Umsätze pro Arbeitnehmer im Monat summieren und im Vergleich mit den entsprechenden Grenzen pro Jahr vergleichen?
Mir ist bekannt das die KK & PV BBG niedriger ist als die AV & RV BBG.
Nun habe ich Post von meiner GKV erhalten, dass die Summierung des Monats nicht relevant ist, wenn die Anstellungen kürzer als ein Monat sind.
Somit würden die BBG auf kalendertäglich gerechnet werden und die sozialversicherpflichtigen Umsätze durch die Anstellungstage dividiert werden.
Die ergebende Summe pro Tag sollte dann unter der täglichen BBG liegen.
Tut Sie dies nicht, soll ich selbstständig an den Arbeitgeber herantreten um dies zu korrigieren? Ist dies so so richtig?
Wäre der Weg nicht das die GKV die zu viel erhaltenen Beiträge an mich zurück zahlen muss und dann an die Arbeitgeber herantritt um diesen es auch zurück zu zahlen?
Wenn jetzt zudem auch noch ein ALG 1 Bezug bestehen würde, wie, kann oder muss man dies dann in die BBG Summe einrechnen?
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Quellen:
https://www.deutsche-rentenversicherung ... onFile&v=2
https://sozialversicherung-kompetent.de ... pruch.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__186.html
https://www.bkk-aag.de/infothek/recheng ... rchiv.html
https://www.haufe.de/thema/beitragsbemessungsgrenze/
https://de.wikipedia.org/wiki/Beitragsb ... swirkungen
§ 19 SGB V Absatz
"(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1."
"§ 27 SGB III Versicherungsfreie Beschäftigte
(1) und (2) ...
(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer 1. unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist (...)"
würde bedeuten, dass bei unständiger Beschäftigung §19 SGB V Absatz 2 nicht greift, weil diese versicherungsfrei ist anstelle versicherungspflichtig?
"§ 186 Abs. 2 Satz 2 SGB V
(2) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 179 Abs. 2) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die Feststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt, andernfalls mit dem Tag der Feststellung. Die Mitgliedschaft besteht auch an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für drei Wochen nicht beschäftigt wird."
bedeutet das 3 Wochen nach Beendigung der unständigen Beschäftigung nachversichert wird?
Oder würde hier jetzt bedeuten, man würde mind. Beschäftigung (+ 3 Wochen als unständiger Versichert) sein, dann die Mitgliedschaft enden und mit dieser greift § 19 SGB V Absatz (2) und man hätte 4 Wochen weiteren Leitungsanspruch ohne eine freiwillige Versicherung zu benötigen?
Also wäre eine Auslegungsmöglichkeit dann 7 Wochen nachversichert zu sein?
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Thema 2:
Berechnungen der ggf. zuviel gezahlten Beiträge anhand der Beitragsbemessungsgrenze.
In einer grauen Theorie würde man die sozailversicherungspflichtigen Umsätze pro Arbeitnehmer im Monat summieren und im Vergleich mit den entsprechenden Grenzen pro Jahr vergleichen?
Mir ist bekannt das die KK & PV BBG niedriger ist als die AV & RV BBG.
Nun habe ich Post von meiner GKV erhalten, dass die Summierung des Monats nicht relevant ist, wenn die Anstellungen kürzer als ein Monat sind.
Somit würden die BBG auf kalendertäglich gerechnet werden und die sozialversicherpflichtigen Umsätze durch die Anstellungstage dividiert werden.
Die ergebende Summe pro Tag sollte dann unter der täglichen BBG liegen.
Tut Sie dies nicht, soll ich selbstständig an den Arbeitgeber herantreten um dies zu korrigieren? Ist dies so so richtig?
Wäre der Weg nicht das die GKV die zu viel erhaltenen Beiträge an mich zurück zahlen muss und dann an die Arbeitgeber herantritt um diesen es auch zurück zu zahlen?
Wenn jetzt zudem auch noch ein ALG 1 Bezug bestehen würde, wie, kann oder muss man dies dann in die BBG Summe einrechnen?
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Quellen:
https://www.deutsche-rentenversicherung ... onFile&v=2
https://sozialversicherung-kompetent.de ... pruch.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__186.html
https://www.bkk-aag.de/infothek/recheng ... rchiv.html
https://www.haufe.de/thema/beitragsbemessungsgrenze/
https://de.wikipedia.org/wiki/Beitragsb ... swirkungen