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Wie lange GKV nach Schwangerschaft, 1 oder 3 Jahre ?

Verfasst: 21.07.2008, 17:45
von rapunzel
Hallo

also: Ich bin privat KV seit 8 Jahren. Meine Frau seit 14 Jahren GKV.

Nun hat meine Frau am 15. Oktober 2006 ihren Job gekündigt, wegen Mobbing. Sie hat dazu ein ärztliches Attest und hatte auch kein 6 Wochen ALV Sperre.
Im Januar 2007 ist sie schwanger geworden.
Im Juni 2007 haben wir geheiratet.
Im 17. August 2007 ist unser Sohn geboren, ich habe Ihn PKV versichert.
Wir haben Elternzeit folgendermaßen eingereicht: Sie 12 Monate, ich 2.
Nun sind Ihre 12 Monate um, in denen Sie den Mindestsatz von 300 Euro bekommen hat, und dazu GKV war.

Die GKV (Schwäbisch Gmünder ) möchte Sie nach den 12 Monaten Elternzeit nicht mehr als Arbeitslose, demnächst Harz-IV GKV versichern. Meine Frau wollte eigentlich die ersten 3 Jahre auf den Kleinen aufpassen ( erziehungszeit, gibts die noch ? ) und sich dann wieder einen neuen Job suchen.

Wieso ist dies schon nach 12 Monaten so ? Ich dachte es gelten 3 Jahre ?
Hat der Gesetzgeber da mit Einführung des Elterngeldes etwas geändert ?

Ich kann sie natürlich PKV versichern, nur Sie wollte eh einen 400 Euro Job suchen, wenn der Kleine im Kindergarten ist, was für uns günstiger wäre. Gesetzlich müsste Sie den Höchstsatz zahlen ( Familieneinkommen/2 als Bemessungsgrenze), selbst als Arbeitssuchende/Harz IV, stimmt das ?

Wer kann mich dazu aufklären ?

Danke an alle die versuchen dieses komplexe System zu durchschauen.

Verfasst: 21.07.2008, 22:05
von ratte1
Hallo,

mit Ende des Arbeitlosengeldbezuges endet grds. die Mitgliedschaft in der GKV. Die Mitgliedschaft bleibt jedoch während des Mutterschafts- und Elterngeldbezuges erhalten. Danach jedoch endet diese.

Elternzeit kann nur eine/r Beschäftigte/r in Anspruch nehmen. Das war auch bei der (früheren) Erziehugnszeit nicht anderes. Außerdem besteht Beitragsfreiheit nur beim Bezug von Elterngeld nicht bei der Elternzeit.

Ob es fürIhre Frau besser ist, sich freiwillig in der GKV oder aber in der PKV zu versichern, müsste sie selbst entscheiden. Die Beitragsgrundlage, die Ihnen die gesetzl. KK genannt hat, ist korrekt.

Freundliche Grüße

ratte1

P.S. Auch ein 400,- EURO-Job würde nicht zu einer Pflichtversicherung Ihrer Frau führen.

Verfasst: 22.07.2008, 07:38
von rapunzel
Hallo,

früher konnte man doch 3 Jahre Erziehungszeit nehmen. Ist die jetzt damit abgeschafft ? Das wurde dann ja nicht an die große Glocke gehängt :)

Und wieso wurde meiner Frau überhaupt die GKV während der AL-Zeit bezahlt ? Da hätte ich Sie doch auch mitzahlen können ?

Ist meine Frau überhaupt noch in der Lage je wieder in die GKV mit Ihren eigenen Betragssätzen zu kommen ? Wieso bedient sich die GKV meines Gehaltes ? Mit welchem Recht ? Ich zahle ja schon PKV für mich und meinen Sohn.

Gruß

Verfasst: 22.07.2008, 07:42
von rapunzel
Ach noch was:

Bei meinen Eltern war meine Mutter mit ihrem Gehalt immer in der GKV und mein Vater ( selbstständig ) in der PKV.
Das hätte ja gar nicht gehen dürfen ! Wieso ging das doch ? Da wurden doch bestimmt inzwischen Gesetze geändert, oder ?

Gruß an die Experten der aktuellen Rechtslage

Verfasst: 22.07.2008, 09:07
von rapunzel
Hallo Ratte1,

ich habe die Gesetzesgrundlage, s.u. gefunden:

Meiner Meinung nach hat die GKV Recht, wenn meine Frau freiwillig versichert war/wäre. Sie ist aber pflichtversichert gewesen, bevor Sie arbeitslos geworden ist. Daher müsste Sie, solange Sie in der Elternzeit (3 Jahre, siehe unten ) sich befindet laut Gesetz kostenlos in der GKV versichert sein.

Oder gilt die Elternzeit nicht für Arbeitslose ?
Ausserdem hat die ja kündigen müssen, aufgrund von Mobbing (Attest liegt vor ), und wird dafür jetzt sogar bestraft ??

Komisch, was gilt denn nun ?

--------------- PKV im Sozialrecht -----------

(3) Elternzeit

Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich bis zur Vollendung
des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der
Mutterschutzfrist wird auf die dreijährige Höchstdauer der Elternzeit
angerechnet. Die Elternzeit kann unabhängig von der
Bezugsdauer des Elterngeldes beantragt werden.
Nähere Informationen zum Elterngeld und zur Elternzeit gibt
es auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (http://www.bmfsfj.de).
Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel
der Adoption angenommenen Kinder gilt der Erste und Dritte
Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum
31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter.

(4) Auswirkungen auf die Krankenversicherung

Bezieher von Mutterschafts- und/oder Elterngeld bleiben in der
Mutterschaftsgeld, Elterngeld und Elternzeit
GKV beitragsfrei weiter versichert, wenn sie dort Pflichtmitglied
waren. Das Gleiche gilt für die Elternzeit. Das Mutterschaftsund
Erziehungsgeld unterliegt keiner Beitragspflicht in der GKV
und der sozialen Pflegeversicherung. Beitragspflichtig sind jedoch
währenddessen bezogene Renten, Versorgungsbezüge
und Arbeitseinkommen. Wird eine „elterngeldunschädliche“
Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, unterliegt diese der Versicherungspflicht,
wenn nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten
wird.
Wenn freiwillig Versicherte Mutterschaftsgeld und/oder Elterngeld
erhalten oder in der Elternzeit sind, kommen sie in die Familienversicherung
der Krankenkasse des Ehegatten, wenn sie
ein monatliches Einkommen unter 350 Euro (2007) haben. Das
Mutterschaftsgeld, der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld
und das Elterngeld zählen nicht als Einkommen.
Wenn eine Familienversicherung in der Krankenkasse des Ehegatten
nicht zustande kommt, zum Beispiel weil er privat versichert
ist, müssen für sonstige Einkünfte Beiträge entrichtet
werden. Dies bedeutet beispielsweise, dass freiwillig versicherte,
nicht erwerbstätige Mitglieder, deren Beitragsbemessung
auf der anteiligen Zurechnung von Erwerbseinkommen des
nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten beruht, während
des Bezugs der oben genannten Familienleistungen oder
während der Elternzeit den gleichen Beitrag zu entrichten haben,
da der Unterhalt aus dem Verdienst des Ehegatten nicht
entfällt.
Privatversicherte müssen entsprechend den jeweiligen Versicherungsbedingungen
die Beiträge zur Krankenversicherung
zahlen. Ein direkter Arbeitgeberzuschuss entfällt während des
Mutterschutzes und der Elternzeit. Eventuell kommt eine Erhöhung
des Arbeitgeberzuschusses des Ehepartners in Frage,
wenn hier der Höchstzuschuss noch nicht erreicht wurde. Wird
während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen,
tritt Versicherungspflicht in der GKV ein, wenn der Verdienst
die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet. Es
kann dann aber eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
in Frage kommen (s. Kapitel 2).
224 SGB V
§§ 192 Abs. 1 Nr. 2,
51
Oder wird Ihre Arbeitslosigkeit jetzt damit 'bestraft' das Sie Höchstsatz zahlen muß ? Was ist das für ein Sozialsystem ?

Was meinst Du ?

Gruß

rapunzel

Verfasst: 22.07.2008, 10:09
von Rentner
Hallo Rapunzel,

ich versuche mal einiges klarzustellen:

1. Arbeitslos sein heißt auch arbeitssuchend sein - und das paßt nun mal nicht, wenn Elternzeit genommen wird, da hierbei keine Beschäftigung gesucht wird.

2. Arbeitslosigkeit ist eine Pflichtversicherung, heißt das hierbei kraft Gesetz eine Krankenversicherung besteht, die die Kasse nicht ablehnen kann, d.h. daß die Frau während der Arbeitslosigkeit versichert sein mußte.

Eine eigene freiwillige Versicherung ist in Zukunft nur möglich, wenn vorher eine Pflichtversicherung bestand. (Arbeitslosigkeit oder Beschäftigung)

3. Hartz IV oder auch ALG II wird gewährt, wenn die Bedarfsgemeinschaft unter gewisse Einkommensgrenzen fällt, was in eurem Fall wenn einer selbstständig ist wahrscheinlich nicht zutriff.

4. Warum bedienst sich die GKV deines Gehalts ?
Der Hintergrund liegt in der Auslegung des Solidarprinzips:

Die GKV nimmt von jedem Mitglied prozentual Beiträge - entsprechend seines Gehalt mit der Folge der kostenfreien Mitversicherung von Angehörigen. Die PKV ist folglich günstiger, weil hierbei nur der Versicherte entsprechend seines Alters und Geschlechts Beiträge zahlt und sich dadurch meist die höheren Beiträge in der GKV spart.

Da man in der Ehe meist als vertraglicher Güterstand die Zugewinngemeinschaft hat, hat der Ehepartner vom Grundsatz her Anspruch auf die Hälfte des Lohns, in diesem Fall auf dem des privatversicherten Ehepartners worauf sich dann die GKV in diesem Fall die Hälfte als Bemessungsgrundlage für den Beitrag nimmt, da jeder nach seinem Einkommen Beiträge zahlen muß.

Das heißt, da auch Privatversicherte in diesem Fall in die Solidarität genommen werden.

5. Zu Fall der Mutter:
Die Mutter war wohl immer Arbeitnehmer und folglich pflichtversichert.

6. Die 3 Jahre Elternzeit gibts immer noch, wenn eine Beschäftigung bestand - war früher aber auch so.
Die diesem Fall hatte der Arbeitnehmer das Recht 3 Jahre von seiner Tätigkeit freigestellt zu werden. Ansonsten gibts die Elternzeit und somit die kostenfreie Versicherung in der GKV nur solange es auch Elterngeld gibt.

Gruß, Rentner

Verfasst: 22.07.2008, 10:25
von rapunzel
Hallo an alle,

ich habe die Antworten mir vom Familien und Gesundheitsministerium geholt.

Also:

1. Für Arbeitslose gibt es keine Elternzeit !
2. Daher gilt nach Beendigung der Zahlung des Elterngeldes die freiwillige GKV
3. freiwillige GKV heisst bei 99% aller Krankenkassen -> Familieneinkommen/2
4. Bei einem gut verdienenden Ehemann/partner heisst das Höchstbeitrag ( ca. 252€ + Pflegeversicherung )
5. Das gilt solange bis die Frau sich wieder einen Job > 400 € /Monat sucht
6. Also wenn Sie dann für 410€ einen Job hat, zahlt sie 22€ GKV :)

Gruß

Rapunzel

P.S. Einfach 2 Jahre Elternzeit nehmen = 2 Jahre GKV ...

Verfasst: 22.07.2008, 10:33
von ratte1
Hallo,

Elternzeit (früher Erziehungszeit) konnten immer nur Mütter/Väter nehmen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Schließlich wollte und musste man ja nur Denjenigen, die sonst arbeiten müssten, die Möglichkeit der Auszeit geben. Allen anderen blieb und bleibt es ja unbenommen für eine von ihnen bestmmte Zeit nicht zu arbeiten, ohne dass sie gegen einen Arbeitsvertrag verstoßen. Eine Änderung hat es da - wie bereits geschrieben - nicht gegeben!

Wärend des Bezuges von Arbeitslosengeld übernimmt die Arbeitsagentur die Beiträge Kranken- und Pflegeversicherung vollständig. Wenn sie keine Leistung bezahlt sondern "nur" bei der Arbeitssuche behilflich ist, zahlt die Arbeitsagentur auch keine Beiträge. Nicht Arbeitslosigkeit ist eine Pflichtversicherung, eine Kranken- und Pflegeversicherung besteht nur für Arbeitslosengeldbezieher (S. § 5 Abs.1 Nr. 2 SGB V hier: gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html).

Daher muss sich Deine Frau entscheiden, ob sie sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern will. Bei der freiwilligen Versicherung in der GKV sind nunmal alle Einnahmen zu berücksichtigen und da Du verheiratet bist, auch die Hälfte Deines Einkommens. Schließlich - das ist meine Überzeugung - soll die Solidargemeinschaft der GKV nur für die sorgen, die der Hilfe bedürfen. Das ist bei Deiner Frau offenbar nicht nötig, sondern kann von Dir als Ehepartner geleistet werden.

Freundliche Grüße

ratte1